Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 267 (NJ DDR 1973, S. 267); gegeben ist, als wirksame Methode der Aufklärung von Handlungszielen fundierte Rückschlüsse in dieser Richtung zu ziehen. Im übrigen ergibt auch hier die zusammenhängende Würdigung des objektiven Erscheinungsbildes der Handlung sowie der Tatbedingungen im vorher behandelten Sinne die richtige Antwort auf die Frage, ob der konkreten Handlung ein staatsfeindliches oder ein anderes Tatziel zugrunde gelegen hat. V Staatsfeindliche Zielstellung bei Tatbestandsverwirklichung mit bedingtem Vorsatz In Theorie und Praxis ist wiederholt die Frage erörtert worden, ob das Erfordernis der staatsfeindlichen Zielstellung die Möglichkeit bedingt vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung i. S. des § 6 Abs. 2 StGB ausschließt oder gar besondere über § 6 Abs. 1 StGB hinausgehende Vorsatzmerkmale erfordert. Beides ist nicht der Fall. Wie schon dargelegt, ist mit der staatsfeindlichen Zielstellung als besonderem Schulderfordemis lediglich der Anwendungsbereich der betreffenden Straftatbestände auf Handlungen eingeschränkt, denen das im Gesetz bezeichnete Tatziel zugrunde liegt. Als Fälle der Tatbestandsverwirklichung mit bedingtem Vorsatz sind vor allem die zu nennen, in denen das staatsfeindliche Ziel als Ergebnis der handlungsbestimmenden Motivation vorhanden ist, der Täter sich jedoch zunächst zu Handlungen entscheidet, die ihrem objektiven Inhalt nach nicht Staatsverbrechen i. S. der §§ 101 bis 106 und 109 StGB sind, im Handlungsverlauf aber einen solchen Inhalt erlangen können. Handelt der Täter in Erkenntnis dieser Möglichkeit/2/ und findet er sich, obwohl er dies nicht anstrebt, mit ihrem Eintritt bewußt ab, dann handelt er insoweit bedingt vorsätzlich i. S. des § 6 Abs. 2 StGB. Hier muß die seiner Ausgangshandlung zugrunde liegende, noch vorhandene und weiter wirkende staatsfeindliche Zielstellung auch den Charakter des in die Tatentscheidung einbezogenen Eventualverlaufs entscheidend bestimmen. Das soll folgendes Beispiel verdeutlichen: Ein Täter verfolgt das Ziel, die sozialistische Staatsordnung dadurch zu schädigen, daß er den Referenten einer Massenkundgebung durch Herbeiführung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden hindern will, den Kundgebungsort zu erreichen. Er hat die Vorstellung, das Fahrzeug des Betreffenden so zu beschädigen, daß es nicht mehr gebrauchsfähig ist. Dabei erkennt er die Möglichkeit einer Verletzung des Fahrzeuginsassen; er strebt sie zwar nicht an, finde; sich jedoch bewußt mit ihrem Eintritt ab. Das gleichbleibende staatsfeindliche Ziel liegt beiden Verlaufsvorstellungen zugrunde, und zwar sowohl der über den angestrebten Verlauf als auch der über den Eventualverlauf. Bedingter Vorsatz gemäß § 6 Abs. 2 StGB bei gleichzeitiger staatsfeindlicher Zielstellung ist auch dann zu bejahen, wenn die bewußte Tatentscheidung auf eine Handlung gerichtet ist, die weder ihrem objektiven noch ihrem subjektiven Inhalt nach ein Verbrechen gegen die DDR i. S. der Tatbestände der §§ 101 bis 106 und 109 StGB darstellt, der Täter sich jedoch zugleich für den zwar nicht angestrebten, aber als möglich erkannten Fall des Eintretens besonderer Umstände dazu entscheidet, eine staatsfeindliche Handlung zu begehen. Auch hierzu ein Beispiel: Der Täter eines Sexualverbrechens, der sich durch die Flucht in die BRD der Strafverfolgung entziehen will, entscheidet sich dazu, die Ordnung an der Staatsgrenze zu verletzen. Er erkennt dabei die Möglichkeit des Ein- Jt/ Gemeint 1st die Erkenntnis i. S. der Entsdieldung gemäß 16 Abs. 2 StGB. greifens der Grenzsicherungskräfte, entscheidet sich für diesen Fall zur Vornahme eines Gewaltaktes durch Schußwaffengebrauch und nimmt deshalb eine Schußwaffe mit. Hier ist der gewaltsame Widerstand gegen die Ordnung an der Staatsgrenze und das ist der Inhalt der für diese Begehungsalternative vorausgesetzten staatsfeindlichen Zielstellung für den zwar nicht angestrebten, aber erkannten und bewußt hingenommenen Tatverlauf in das Tatziel aufgenommen. In beiden Fällen ist, sofern mit der den Unternehmenstatbestand erfüllenden Realisierung der Tatvorstellungen begonnen wurde, wegen Terrors zu verurteilen, und zwar im ersten Fall nach § 102 StGB, im zweiten nach § 101 StGB. Drei Einzelfragen zur staatsfeindlichen Zielstellung 1. Die Frage, ob aus dem Erfordernis der Zielstellung besondere Intelligenzanforderungon an den Täter abzuleiten sind, ist zu verneinen. Wie schon dargelegt, hat diese Schuldanforderung ihrem Wesen nach nichts anderes zur Folge als die Beschränkung der Subjektiven Anwendungsvoraussetzungen der §§ 101 bis 106 und 109 StGB auf ein bestimmtes Tatziel. Staatsfeindliche Ziele können auf der Grundlage komplizierter, aber auch einfach strukturierter Denk- und Motivationsprozesse Zustandekommen. Der Intelligenzgrad des Täters hat also sofern die Zurechnungsfähigkeit feststeht für die Frage nah dem Vorliegen der Zielstellung keine Bedeutung, kann diese allerdings bei der richtigen Einschätzung des Schuldgrades und damit der Tatschwere gewinnen. 2. In Fällen der Mittätershaft ist die staatsfeindliche Zielstellung bei jedem Mittäter gesondert zu prüfen und festzustellen. Der Vorsatz des Gehilfen zu einem Delikt das eine Zielstellung erfordert, muß die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat des Täters, also auh dessen staatsfeindliche Zielstellung, sowie die Art und den Umfang der eigenen Mitwirkung umfassen. Eine auf die Schädigung des Staates gerichtete eigene Zielstellung ist beim Gehilfen niht erforderlich. 3. Das Erfordernis der staatsfeindlichen Zielstellung spielt auh beim Raushtäter (§ 15 Abs. 3 StGB) eine Rolle. Von ihrer Bejahung hängt die Verurteilung des Täters nah einem entsprechenden Straftatbestand ab. Die durch Bewußtseinsstörung infolge Alkoholgenusses herbeigeführte Unfähigkeit, sih nah den durh die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens entscheiden zu können, hebt niht gleichzeitig die Möglichkeit auf, einen natürlihen Verhaltensent-shluß/3/ zu fassen und eine zielgerichtete Willenshandlung auszuführen. Deshalb ist festzustellen, ob der Täter mit einer derartigen, auf einem natürlihen Verhaltems-entschluß beruhenden Handlung ein staatsfeindliches Ziel verfolgte. Auh in diesen Fällen ist der Nahweis anhand aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu prüfen. /ty Vgl. Böhm, „Alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit und natürlicher Verhaltensentschluß des Rauschtäters“, in diesem Heft, sowie Wittenbeck, „Strafzumessung bei Zurechnungsr-fähigkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit“, NJ 1969 S. 272, und die dort zitierten Urteile des Obersten Gerichts. Berichtigung In der Rezension: Arzneimittelrecht der DDR (Kommentar, TeU I) in NJ 1973 S. 217 steht die vorletzte zeUe der linken Spalte an einer falschen SteUe. Wir bitten zu vermerken, daß sie vor die fünf letzten Zeilen der rechten Spalte gehört. D. Red. 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 267 (NJ DDR 1973, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 267 (NJ DDR 1973, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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