Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 263 (NJ DDR 1973, S. 263); / tiert sich im Ablauf der pflichtwidrigen Handlung an deren kritischen Bedingungen. Das ist als weiterer Hinweis auf die Bewußtheit der Pflichtverletzung zu" beurteilen. In der Anlage 1 des Berichts wurden die Erfahrungen aus der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen verallgemeinert Die Fragen lassen sich auf das Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nicht ohne weiteres übertragen. Die Untersuchungen ergaben, daß hier die pflichtwidrigen Handlungen andere Strukturen zeigen. Diese Erfahrungen sind gesondert in den Fragen der Anlage 2 des Berichts zusammengefaßt. Zur verantwortungslosen Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 StGB Bisherige Definitionen der verantwortungslosen Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 StGB gehen vorwiegend von dem Begriff der Einstellung aus. Mit diesem Begriff ist jedoch noch keine ausreichende Orientierung gegeben, was im konkreten Fall als verantwortungslos gleichgültig zu beurteilen ist Gerade diese Frage ist aber in der Rechtsprechung zu entscheiden, und hierzu treten auch die meisten Probleme auf. Das hängt mit der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Einstellung“ zusammen. ' Mit diesem Begriff kann eine psychische Haltung gekennzeichnet werden, die als subjektive Ursache dem Handeln zugrunde liegt. Wird die Gleichgültigkeit in diesem Sinne verstanden, bildet nicht die sich in der Pflichtverletzung zeigende Haltung zu den Pflichten, sondern die ihr zugrunde liegende Einstellung den eigentlichen Gegenstand der Schuldprüfung./3/ Da Pflichtverletzungen oft im Straßenverkehr sogar sehr häufig innerhalb von Minuten oder gar Sekunden geschehen, trat die Frage auf, ob es denn ausreicht, wenn sich die gleichgültige Einstellung wenige Sekunden vor oder erst in der Pflichtverletzung selbst zeige. Im Grunde verbirgt sich hinter dieser Frage der Zweifel, ob tatsächlich subjektive Ursache jedes verantwor-tunswidrigen Nichtbewußtmachens der Pflichten eine gleichgültige Einstellung sei. Subjektive Ursachen unbewußter Pflichtverletzungen sind aber nicht nur gleichgültige Einstellungen; sie reichen von der ausgeprägten Negation gesellschaftlicher Belange bis zur einmaligen, im Widerspruch zum sonstigen Verhalten stehenden Pflichtvergessenheit. In Ziff. 4.3. des Berichts des Präsidiums werden beispielsweise genannt: Gedankenlosigkeit, Unterschätzung des Eintritts negativer Folgen, leichtfertiges Vertrauen auf das pflichtgemäße Verheilten anderer, Orientierung an falschen und nebensächlichen Faktoren, einseitige Aufmerksamkeitszuwendung. Diese praktischen Erfahrungen verallgemeinernd, wird im Bericht festgestellt, daß es bei der Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 StGB nicht um die generelle bewußtseinsmäßige Einstellung zu den Pflichten geht, sondern um die Haltung, die sich im subjektiven Bemühen um die Einhaltung konkreter Pflichten in einer bestimmten Situation ausdrückt. Nicht die subjektive Ursache des Nichtbewußtmachens der Pflichten ist also der eigentliche Gegenstand der Schuldprüfung, sondern die sich in der Pflichtverletzung zeigende negative Haltung zu den Pflichten. /3/ Vgl. Friebel, „Das Verhältnis der gesetzlichen Schulddefi-nitlon zum Begriff .verantwortungslose Gleichgültigkeif i. S. von § 8 Abs. 2 StGB“, NJ 1972 S. 382 ff. Seiner Auffassung nach sagt die Feststellung, daß eine Pflichtverletzung aus einer mangelhaften Einstellung resultiert, etwas anderes aus als die FeststeUung, daß der Handelnde seine Pflichten verletzt und dadurch eine negative Haltung zu den Pflichten bekundet hat. In Übereinstimmung mit dem Bericht des Präsidiums steht Friebel auf dem Standpunkt, daß die Gleichgültigkeit als die sich in dem subjektiv pflichtwidrigen Verhalten ausdrük-kende negative Einstellung zu den Pflichten aufzufassen ist. Es ist folglich festzustellen und zu beurteilen, ob das Nichtbewußtmachen der Pflichten ein verantwortungsloses Verhalten darstellt. Hierfür sind Kriterien erforderlich, die jeden Subjektivismus weitgehend ausschließen. Die dazu im Bericht des Präsidiums aufgeführten Kriterien lassen sich in zwei Komplexe einteilen: in objektive Maßstäbe, die sich auf die konkrete Situation und die zu erfüllenden Pflichten beziehen, und in subjektive Maßstäbe, soweit sie die Fähigkeiten, Kenntnisse und subjektiven Möglichkeiten des jeweiligen Täters betreffen. Ob das Nichtbewußtmachen der Pflichten als verantwortungslos gleichgültig i. S. des § 8 Abs. 2 StGB -zu beurteilen ist, kann demnach wie folgt geprüft werden: 1. Objektive Maßstäbe Pflichtenlage Anzahl und Umfang der zu bewältigenden Pflichten; gesellschaftliche Bedeutung der Pflichten; Art und Umfang der Gefahr, die aus der Verletzung dieser Pflichten folgt; Grad der Kompliziertheit der zu erfüllenden Pflichten. Anforderungssituation Lag eine objektiv bedingte Überforderungssituation vor? Beispielsweise könnte das der Fall sein infolge nicht voraussehbarer Zwischenfälle, kurzzeitig zu bewältigender Aufgabenfülle, fehlender Erkennbarkeit wesentlicher Handlungsbedingungen, technisch und (oder) ökonomisch bedingter Unmöglichkeit zur ausreichenden Gestaltung bestimmter Tätigkeitsbedingungen bzw. zur Ausführung von Handlungen. 2. Subjektive Maßstäbe Einstellung zu den Pflichten; intellektuelle Fähigkeiten; fachliche Qualifikation; Verhältnis der Qualifikation zu der auszuführenden Aufgabe; Ausprägung der Bemühungen, die übertragenen Aufgaben zu bewältigen; zeitweilige Leistungsbeeinträchtigungen (i. S. persönlichen Versagens) oder ständige Leistungsbeeinträchtigungen (i. S. persönlichen Unvermögens). Anschaulich wird die Methode der Prüfung, ob verantwortungslose Gleichgültigkeit vorliegt, an dem Vergleich der folgenden zwei Beispiele: Ein Pkw-Fahrer, der in der betreffenden Stadt ortsfremd war, übersah infolge angestrengter Überlegungen, auf welche Weise er sein Fahrziel erreichen könnte, ein Stoppschild und stieß deshalb mit einem von rechts kommenden Motorradfahrer zusammen. Der Pkw-Fahrer hat unbewußt gegen die Vorfahrtsregelung verstoßen. Zu entscheiden war, ob dies verantwortungslos war. Die Frage wurde bejaht, und zwar deshalb, weil der Pkw-Fahrer als Ortsfremder es an der ausreichenden Konzentration fehlen ließ, weil er beim Befahren eines Kreuzungsbereichs nicht genügend aufmerksam war, dabei ein Stoppzeichen übersah und auch den von rechts kommenden Verkehr ignorierte./4/ Anders ist dagegen der Fall zu beurteilen, in dem ein Pkw-Fahrer abends mit Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h eine Transitstrecke befuhr lil Vgl. OG, Urteil vom 20. Mai 1971 - 3 Zst 6/71 - (NJ 1971 S. 457).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 263 (NJ DDR 1973, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 263 (NJ DDR 1973, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie davon auszugehen, welche Diensteinheit bereits politisch-operative Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und die günstigsten Voraussetzungen zur Durchführung der besitzt. Die Entscheidung ist zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

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