Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 25 (NJ DDR 1973, S. 25); G. eine Bewußtseinsstörung vorlag, durch die die Fähigkeit, sich bei der Entscheidung zur Tat von den dadurch berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, erheblich beeinträchtigt war (§ 16 Abs. 1 StGB). Für den Angeklagten S. ergibt sich, daß trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1 StGB) die Strafe nicht herabgesetzt werden darf, weil er sich jeweils schuldhaft (§ 6 Abs. 2 StGB) in den die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Zustand versetzt hat (§ 16 Abs. 2 StGB, letzter Satz). Trotz einer gewissen Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, den Alkoholgenuß zu meiden oder zu steuern, blieb ihm die Möglichkeit eigener Entscheidung zum Alkoholgenuß. Wie das Gutachten ausweist, war der Genuß alkoholischer Getränke Voraussetzung für den Eintritt verminderter Zurechnungsfähigkeit. Dieser Umstand könnte dem Angeklagten S. nur dann zugute gehalten werden, wenn ihm diese besondere Wirkung des Alkohols auf ihn nicht schon vor den in Rede stehenden Straftaten bekannt gewesen wäre. Er hat .jedoch mehrfach die Erfahrung gemacht, daß er nach Genuß geringer Mengen Alkohols stark gereizt war und immer gleich zuschlug, wenn ihn nur jemand ansah. Strafmildernde Gesichtspunkte ergeben sich somit aus § 16 StGB nicht. Zivilrecht §§ 459, 480 BGB; AO über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 20. Mai 1966 (GBl. II S. 386) mit Anlage „Merkblatt Kundenreklamationen im Einzelhandel“. 1. Beim Einzelhandelskauf darf der Verkäufer als Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Recht des Käufers, die einzelnen Gewährleistungsrechte wahlweise geltend zu machen, dann von der Möglichkeit der Nachbesserung Gebrauch machen, wenn der Mangel der Ware kurzfristig einwandfrei beseitigt werden kann und dadurch die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben. 2. Das Nachbesserungsrecht steht dem Verkäufer insbesondere dann nicht zu, wenn eine einwandfreie Behebung der Mängel nicht möglich ist (hier; Verbleib sichtbarer Spuren der Reparaturarbeiten sowie Gefahr der Fortsetzung vorhandener Unterrostungen an einem Pkw), eine bereits vorgenommene Nachbesserung auch wenn sie im Rahmen der Garantieleistungen erbracht wurde nicht zur vollständigen Behebung der beanstandeten Mängel geführt hat oder wenn nach erfolgter Nachbesserung neue schwerwiegende Mängel auftreten und auf Grund aller Mängel der Käufer das Vertrauen in den Kaufgegenstand berechtigt verloren hat. OG, Urt. vom 19. Oktober 1972 - 2 Zz 7/72. Der Kläger hat am 25. Januar 1971 beim Verklagten einen Pkw gekauft. Nach kurzem Gebrauch stellten sich am Fahrzeug Mängel heraus. Diese teilte er mit Schreiben vom 19. Februar 1971 dem Hersteller mit. Durch dessen Beauftragten ist das Fahrzeug am 24. März 1971 besichtigt worden. Am gleichen Tage und am 29. März 1971 wurden daran Reparaturen durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. April 1971 hat sich der Kläger an den Verklagten gewandt und unter Hinweis auf die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte Ersatzlieferung gefordert, weil er mit dem Ergebnis der Nachbesserung nicht zufrieden war und sich nachträglich weitere Mängel herausgestellt hatten. Mit Schreiben vom 21. April 1971 teilte der Verklagte mit, daß er für Schäden, die durch unsachgemäße Reparatur in der Vertragswerkstatt entstanden seien, nicht aufkommen könne. Im übrigen sei, bevor über eine Ersatzlieferung abschließend entschieden werden könne, die Besichtigung des Fahrzeugs erforderlich. Nach Überprüfung des Pkw hat der Verklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1971 eine Ersatzlieferung abgelehnt, weil die aufgetretenen Mängel durch Nachbesserung einwandfrei und kurzfristig zu beseitigen seien. Von diesem Recht mache er Gebrauch. Das ist unstreitig. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, daß folgende Mängel am Fahrzeug aufgetreten seien: 1. Das Schiebedach fluchte nicht mit den Dachkonturen; 2. die Scheinwerfer seien nicht ordnungsgemäß eingestellt gewesen; 3. die in der Beschreibung angegebene weiße Blendklappe mit Make-up-Spiegel sei nicht geliefert worden; 4. die Türen seien ungenügend abgedichtet; 5. die Lackoberfläche sei an den Türgriffen und an der Entlüftung verschmutzt; 6. die Kugelgelenke an den Vorderrädern zeigten bereits nach 1 057 km ein unzulässiges Spiel; 7. eine Zündkerze sei nach kurzem Gebrauch unbrauchbar geworden; 8. die Tonqualität des eingebauten Auto-Supers sei völlig unzureichend, was auf mangelnde Entstörung der Lichtmaschine, des Gebläses und der Spritzeinrichtung der Scheibenwaschanlage zurückzuführen sei; 9. der mittlere Kolben des Motors sei eingefallen, was auf eine zu enge Passung von Kolben und Zylinder zurückgeführt werden müsse; 10. das Lagerspiel im linken Hinterrad sei unzulässig groß; 11. der Innenspiegel zeige infolge optischer Divergenzen ein doppeltes Bild; 12. die linke vordere Tür klemme beim öffnen; 13. es bestünden Roststellen in verschiedenen Bereichen der Lackoberfläche, insbesondere dort, wo Karosseriebleche überlappen; 14. die Konservierung am Auspuffschalldämpfer und an anderen Stellen sei mangelhaft; 15. der Tachometer sei schadhaft. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die bisherigen Nachbesserungen hätten nur zu Teilerfolgen geführt und sichtbare Spuren am Pkw hinterlassen, die die Qualität und den Standardwert des Fahrzeugs gemindert hätten. Abgesehen davon, daß der Verklagte nur die Mängel zu Ziff. 9, 10 und 15 anerkannt habe, könnten insbesondere die Korrosionsschäden nicht einwandfrei behoben werden. Es sei unzumutbar, ihn immer wieder auf Nachbesserung zu verweisen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn im Wege der Ersatzlieferung einen Pkw gleichen Typs zu liefern. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Mängel zu Ziff. 1, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (teilweise) und 15 hat er anerkannt. Gleichzeitig hat er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet und behauptet, daß diese kurzfristig bei Herstellung der vollen Gebrauchswerteigenschaften des Fahrzeugs möglich sei. Sie würde bereits erfolgt sein, wenn der Kläger den mehrf; chen Aufforderungen, das Fahrzeug dazu bereitzusti llen, Folge geleistet hätte. Seit mehreren Monaten stehe ein kompletter Austauschmotor zur Verfügung. Für den Fall einer längeren Reparaturzeit werde dem Kläger kostenlos ein Leihfahrzeug gestellt. Auch der während des Verfahrens an der Heizung aufgetretene Mangel werde behoben. Das Kreisgericht hat nach Einholung eines technischen Gutachtens die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es damit begründet, daß die Wiederherstellung der vollen Funktionstüchtigkeit des Pkw durch Nachbesserung möglich und lediglich eine geringe Wertminderung zu erwarten sei. Das sei dem Kläger zur Wahrung volkswirtschaftlicher Interessen zuzumuten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 25 (NJ DDR 1973, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 25 (NJ DDR 1973, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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