Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 248 (NJ DDR 1973, S. 248); der Beurteilung der Erfolgsaussicht für die eingelegte Berufung zu berücksichtigen. Der Beschluß des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung der §§ 114, 118a ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen (§11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). §§ 52, 53 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 3. April 1959 (GBl. I S. 365); § 24 der AO über den Postscheck- und Postsparkassendienst (Postscheckordnung [PSchO]) vom 17. Mai 1968 (GBl. II S.343); § 276 BGB; § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA. 1. Eröffnet ein Mitarbeiter der Deutschen Post ein Postscheckkonto, so entsteht zwischen ihm und der Deutschen Post ein vom Arbeitsrechtsverhältnis unabhängiges zivilrechtliches Vertragsverhältnis. 2. § 24 PSchO geht in Übereinstimmung mit dem Haftungsgrundsatz in § 52 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen von einer Verschuldenshaftung aus. Seine Anwendung als Haftungsgrundlage gegenüber dem Kontoinhaber setzt die Feststellung einer Schuld i. S. des § 276 BGB voraus. 3. Wer in einem verschließbaren Schreibtisch seiner Arbeitsstelle, zu dem nur er den dazugehörigen Schlüssel bei sich führt, sein Postscheckheft verwahrt, handelt nach zivilrechtlichen Verschuldensgrundsätzen gegenüber der Deutschen Post nicht fahrlässig. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht gelassen, weil er mit einem widerrechtlichen gewaltsamen öffnen seines Schrcibtischs durch Betriebsangehörige nicht zu rechnen braucht. BG Leipzig, Urt. vom 10. November 1972 - 5 BCB 35/72. Die Verklagte war bei der Klägerin, der Deutschen Post, bis zum 31. August 1971 beschäftigt. Ihr wurde antragsgemäß ein Gehaltskonto eröffnet. Am 9. Juni 1971 wurde durch die Buchungsstelle des Postscheckamtes festgestellt, daß das Konto der Verklagten durch 21 Barabhebungen bei verschiedenen Postämtern und Einlösung eines Barschecks mit einem Gesamtbetrag von 11100 M belastet wurde, obwohl auf dem Konto keine Deckung vorhanden war. Als Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens steht fest, daß die Mitarbeiter der Deutschen Post bei der Einlösung der vorgelegten Barschecks die ihnen obliegende Legitimationsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt haben. Die Klägerin hat vorgetragen: Für den zu Lasten des Postscheckamtes eingetretenen Fehlbetrag hafte die Verklagte gemäß § 52 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 3. April 1959 (GBl. I S. 365) und der AO über den Postscheck- und Postsparkassendienst (Postscheckordnung [PSchO]) vom 17. Mai 1968 (GBl. II S.,343). Nach § 24 Abs. 1 PSchO trage der Kontoinhaber alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigem Abhandenkommen sowie aus dem Mißbrauch von Überweisungen oder Schecks entstehen, wenn er das Postscheckamt nicht so rechtzeitig benachrichtigt, daß Lastschriften verhindert werden können. In jedem Scheckheft sei darüber hinaus ausdrücklich auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Postscheckkunden bei Verlust oder Mißbrauch von Formblättern hingewiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 11100 M zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Bei dem durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch handele es sich nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen arbeitsrechtlichen Anspruch. Schadenersatz könne nur nach § 113 Abs. 1 GBA ver- langt werden, sofern nachgewiesen werde, daß sie den Schaden fahrlässig verursacht habe. Die wesentlichen Ursachen für den Schadenseintritt habe die Klägerin aber selbst gesetzt. Gemäß § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA sei die Klägerin verpflichtet, für die vom Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Verklagte habe ihr Scheckheft täglich in den ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten verschließbaren Schreibtisch gelegt und abends wieder mit nach Hause genommen. Anläßlich einer unvorhergesehenen Erkrankung am 3. Juni 1971 habe sie die Arbeitsstelle verlassen, ohne in der Aufregung an die Mitnahme ihres Scheckheftes zu denken, das im verschlossenen Schreibtisch zurückgeblieben sei. Den Schlüssel zum Schreibtisch habe sie bei sich gehabt. Ihre Arbeitskollegin W. habe am 7. Juni 1971 gegen 11 Uhr im Interesse des Betriebes ihren Schreibtisch gewaltsam geöffnet. Dabei habe sie festgestellt, daß sich das Scheckheft der Verklagten in dem Schreibtisch befunden habe. Aus gleichem Anlaß habe die Kollegin F. gegen 12 Uhr den Schreibtisch ebenfalls gewaltsam geöffnet. Kollegin F. habe das Vorhandensein eines Scheckheftes nicht mehr bemerkt. Sie selbst sei bis 8. Juni 1971 krankgeschrieben gewesen und habe erst am 9. Juni 1971 feststellen können, daß sich ihr Scheckheft nicht mehr in ihrem Schreibtisch befand. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für die Haftung der Verklagten komme nur § 24 PSchO in Betracht, der Verschulden voraussetze. Bei Würdigung der Gesamtumstände des Rechtsstreits könne aber der Verklagten Verschulden nicht nachgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, die jedoch keinen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat eine in ihrem Ergebnis nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen, wenn auch nicht allen im Urteil vertretenen Rechtsauffassungen gefolgt werden kann. Der vom Kreisgericht entgegen der Auffassung der Verklagten vertretene Rechtsstandpunkt über den zivil-rechtlichen Charakter des zwischen den Parteien bestehenden Postscheckverhältnisses entspricht der Sachlage. Stellt ein Mitarbeiter der Deutschen Post einen Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos, dann entsteht mit der Einrichtung des Kontos zwischen der Deutschen Post und dem Kontoinhaber ein vom Arbeitsrechtsverhältnis unabhängiges Vertragsverhältnis. Ein Kontovertrag i. S. des § 4 PSchO ist entsprechend den postalischen Bestimmungen (vgl. z. B. § 53 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen) dem Zivilrecht zuzuordnen. Die im vorliegenden Streitfall zu prüfende Frage, ob und in welchem Umfang die Verklagte für den durch die Einlösung der ungedeckten Schecks verursachten Fehlbetrag verantwortlich ist, kann daher nur anhand der für das Vertragsverhältnis maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen beantwortet werden. In erster Linie ist beachtlich, daß die Regelungen der Postscheckordnung, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen ergangen ist, verbindlicher Vertragsinhalt wurde. § 24 PSchO regelt die Haftung des Kontoinhabers gegenüber der Deutschen Post. Er besagt, daß der Kontoinhaber alle Nachteile trägt, die aus dem Verlust oder sonstigem Abhandenkommen sowie aus dem Mißbrauch von Überweisungen oder Schecks entstehen, wenn er das Postscheckamt nicht so rechtzeitig benachrichtigt hat, daß Lastschriften verhindert werden können. Nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffas- 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 248 (NJ DDR 1973, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 248 (NJ DDR 1973, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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