Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 247 (NJ DDR 1973, S. 247); Bewirtschaftung zu verbleiben hat, zwischen dem Eigentümer und dem Rat des Kreises ein Nutzungsvertrag nach der VO über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. September 1953 (GBl. S. 983) abzuschließen ist. Die Zahlung einer festgesetzten Nutzungsgebühr an das ausgeschiedene Mitglied erfolgt dann durch den Rat des Kreises. Hierüber hätte das Kreisgericht nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten den Kläger und seinen Beistand belehren und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen (§ 139 ZPO). Ob das geschehen ist, ist den Sitzungsprotokollen nicht zu entnehmen. Im Hinblick darauf und da für die Gestaltung der künftigen Lebensverhältnisse des Klägers der Ausgang des Rechtsstreites besonders bedeutsam war, bestand für das Bezirksgericht aller Anlaß, die Berechtigung der beiderseits erhobenen Ansprüche sehr sorgfältig zu prüfen und dabei die durch § 118a ZPO gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Den Instanzgerichten ist darin zuzustimmen, daß der Kläger Mitglied der Verklagten geworden ist. Der RLN des Bezirks hat das Bestehen der Mitgliedschaft in seiner Stellungnahme bestätigt. An seine Entscheidung waren sowohl das Kreisgericht als auch der Rechtsmittelsenat gebunden (OG, Urteil vom 18. Februar 1965 1 Zz 1/65 NJ 1965 S. 430). Es lag auch keine Veranlassung vor, durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüter Wirtschaft eine Überprüfung der Auffassung des RLN zu veranlassen, da sie mit den protokollarischen Feststellungen über die Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 1968 in Einklang steht. Damit war dem Klagebegehren des Klägers die Grundlage weitgehend entzogen. Als Mitglied der Verklagten war er gemäß Ziff. 2 und 12 Abs. 1 Buchst, b LPG-MSt Typ III verpflichtet, seinen Boden einschließlich Pachtland der Verklagten zur gemeinsamen Bewirtschaftung zu überlassen und dieser sein Vieh zur allgemeinen Nutzung zu übergeben. Nach Ziff. 18 LPG-MSt Typ III war er weiter gehalten, für das eingebrachte Land auch für Pachtland wie vereinbart 500 M Inventarbeitrag je ha zu leisten. Das trifft aber nicht so ohne weiteres auf die Zahlung eines Fondsausgleichs zu. Ob der Kläger auf Grund der Übernahme von drei Kühen einen Zahlungsanspruch gegenüber der Verklagten erheben oder ob letztere wie im Wege der Widerklage geschehen noch Forderungen an den Kläger geltend machen kann, hängt davon ab, ob und in welchem Umfange er verpflichtet ist, Fondsausgleich zu entrichten. Beim Zusammenschluß von Genossenschaften oder beim Anschluß einer LPG an eine andere ist es ein berechtigtes Verlangen der Genossenschaft mit höherer Fondszuführung auch zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder, .die größere Leistungen für die gemeinschaftlichen Fonds erbracht haben , von der anderen LPG neben der Übernahme der dort vorhandenen Fonds einen angemessenen Ausgleich des dann noch verbleibenden Differenzbetrages zu fordern. Das trägt dazu bei, das Produktionsniveau der Genossenschaft mit den höheren Fonds zu wahren und kontinuierlich zu erhöhen sowie die Pläne zu erfüllen und nach Möglichkeit zu überbieten. Damit dient der Fondsausgleich zugleich den Interessen der Mitglieder der LPG, die ihn zu erbringen hat (so auch Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, Anm. IV zu § 21 [S. 211 ff.]). Vor Anschluß haben zwischen beiden Genossenschaften dieserhalb Beratungen stattgefunden und zu entsprechenden Festlegungen geführt. Wenn in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, daß je Hektar übergebenen Bodens 2 001 M Fondsausgleich zu zahlen ist, bestehen hierzu keine grundsätzlichen Bedenken. Zum anderen durfte hieraus jedoch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß bei der Umlage des Gesamtbetrages auf die einzelnen Mitglieder allein die von ihnen eingebrachten Flächen Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag sein können. Eine solche schematische Verfahrensweise kann zu Ungerechtigkeiten und erheblichen finanziellen Belastungen vor allem bei alten und kranken Mitgliedern führen, wenn sie nur noch in beschränktem Maße oder gar nicht mehr in der Lage sind, an der genossenschaftlichen Arbeit teilzunehmen. Es ist daher erforderlich, daß vor Vollzug des Anschlusses die Leitungsmitglieder der ausgleichspflichtigen LPG mit den übrigen Mitgliedern eingehend darüber beraten, ob und in welchem Umfange unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Fondsavisgleich übernommen werden kann. Hieraus ergibt sich zugleich, daß es zulässig und im Einzelfall sogar geboten ist, durch Beschluß der Mitgliederversammlung unterschiedliche Fondsausgleichsbeträge für die einzelnen Mitglieder festzulegen. Das sollte vor allem bei alten und kranken Mitgliedern beachtet werden, wenn sie ihre individuelle Viehhaltung einschränken mußten, da sie den hiermit verbundenen Arbeitsanfall nicht mehr bewältigen konnten, und eine Übernahme der Wirtschaft durch die LPG nicht erfolgt ist (so auch Neue Deutsche Bauernzeitung 1972, Nr. 41, S. 14). Ein solcher Fall könnte auch in der Person des betagten Klägers gegeben sein, der seit vielen Jahren Altersrente bezieht und keine wesentlichen Arbeitsleistungen mehr erbringen kann. Die Instanzgerichte haben- diese Problematik nicht erkannt. Sie waren zwar nicht befugt, über die Angemessenheit des von der Verklagten von den einzelnen Mitgliedern der LPG Typ I in R. geforderten Fondsausgleichs selbst zu entscheiden, da nach Ziff. 57 Abs. 2 Buchst, j LPG-MSt Typ III für die Festlegung des Inventarbeitrags und damit auch des Fondsausgleichs die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig ist (vgl. Information über eine Sitzung des Konsultativrats für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts, NJ 1970 S. 651; Latka / Thoms, „Wirksame Gestaltung von LPG-Rechtsverfahren“, NJ 1972 S. 601 ff. [605]). Sie waren aber gehalten, eine Überprüfung der einschlägigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den RLN zu veranlassen, dessen Befugnisse sich aus Ziff. 58 Abs. 2 LPG-MSt Typ III bzw. Ziff. 55 Abs. 2 LPG-MSt Typ I ergeben. Hiervon durfte sich das Bezirksgericht auch nicht durch die Darlegungen des Justitiars des RLN des Kreises, die nicht im Rahmen dieses Verfahrens ergangen sind, abhalten lassen. Unter den hier gegebenen Umständen bestehen beachtliche Bedenken, ob der von der Verklagten geforderte Betrag gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Abschn. Ill, Ziff. 1 Abs. 2 und 3 des Plenarbeschlusses des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966, NJ 1966 S. 268). Es war daher geboten und wird noch nachzuholen sein, zur Frage, ob und, wenn ja, in welcher Höhe der Kläger zur Zahlung eines Fondsausgleichsbetrags in Anspruch genommen werden kann, eine Stellungnahme des RLN als Kollektivorgan herbeizuführen. Das Bezirksgericht hätte auch prüfen müssen, ob und in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Bodenanteile erheben kann. Grundsätzlich ergibt sich ein solcher Anspruch aus Ziff. 53 Abs. 2 LPG-MSt Typ III. Der Kläger hat zur Begründung seines Vorbringens, daß er nicht Mitglied der Verklagten geworden sei, u. a. vorgetragen, daß er keine Bodenanteile von der Verklagten erhalten habe. Sollte das zutreffen, wäre auch dies bei 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 247 (NJ DDR 1973, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 247 (NJ DDR 1973, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit und die verpflichtende Tätigkeit der Linie Vertrauliche Verschlußsache - Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

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