Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 246 (NJ DDR 1973, S. 246); (Es folgen Hinweise zur Abwägung der Interessen hinsichtlich dieses Kellers.) Sollte sich aus der vom Wohnraumlenkungsorgan anzufordernden Stellungnahme ergeben, daß es der Verklagten im Falle eines Räumungsurteils den rechts vom Kellereingang liegenden schmalen Kellerraum nicht zuweisen werde, es ihr aber auch keinen anderen zumutbaren Kellerraum zur Verfügung stellen kann, w’ürde allerdings die Klage abzuweisen sein, da dann die Interessen der Verklagten an der Beibehaltung des Kellerraumes die des Klägers an dessen Erlangung überwiegen. Entstehen dem Kläger im Ergebnis des Rechtsstreits Mehrkosten für die Installation der Inneneinrichtung der Hauswasserversorgung, so muß er diese auf sich nehmen, da sie auf sein eigenmächtiges Handeln ohne rechtzeitige Klärung der Kellernutzungsverhältnisse zurückzuführen sind. Das wird das Bezirksgericht in der erneuten Verhandlung zu beachten haben. Im übrigen wird es gemäß § 139 ZPO auch dahin zu wirken haben, daß vom Kläger nicht nur die Räumung des Kellers, sondern auch die Aufhebung des darüber zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses beantragt wird; denn die Instanzgerichte haben zutreffend festgestellt, daß die Verklagte den Keller auf Grund eines Mietvertrages nutzt. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 139 ZPO und § 4 MSchG gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht- zurückzuverweisen. §§114, 118a, 139 ZPO; §20 LPG-Ges.; Ziff. 42 LPG-MSt Typ I; Ziff. 45, 57 Abs. 2 Buchst, j LPG-MSt Typ in. 1. Im Verfahren auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung sind bei der Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, erforderlichenfalls auch rechtserhebliche Umstände mit zu berücksichtigen, auf die sich der Antragsteller nicht ausdrücklich berufen hat. Das ist vor allem dann zu beachten, wenn erkennbar ist, daß weder die Partei noch ihr Beistand über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. 2. Es gibt keine Vorschriften des LPG-Rechts, aus denen ein Anspruch des ausgeschiedenen LPG-Mitglieds auf anteilige Auszahlung unteilbarer Fonds hergeleitet werden könnte. 3. Beim Zusammenschluß von Genossenschaften oder beim Anschluß einer LPG an eine andere ist es ein berechtigtes Verlangen der Genossenschaft mit höherer Fondszuführung, von der anderen LPG neben der Übernahme der dort vorhandenen Fonds einen angemessenen Ausgleich des dann noch verbleibenden Differenzbetrages zu verlangen. Das schließt ein, daß es zulässig ist und im Einzelfall geboten sein kadn, durch Beschluß der Mitgliederversammlung der ausgleichspflichtigen LPG unterschiedliche Beträge für die einzelnen Mitglieder festzulegen. OG, Urt. vom 6. Februar 1973 - 1 Zz 1/73. Die LPG Typ I in R. hat sich mit Wirkung vom 15. Dezember 1968 der Verklagten, einer LPG Typ III, angeschlossen. Es wurde u. a. festgelegt, daß jedes Mitglied der LPG Typ I je Hektar übernommenen Bodens 500 M Inventarbeitrag sowie 2 001 M Fondsausgleich zu zahlen hat. Diese Ansprüche sollten vor allem durch Übergabe der vorhandenen individuellen Viehbestände erfüllt werden. Vom Kläger, der der LPG in R. angehörte, hat die Verklagte drei Kühe im Werte von insgesamt 8 600 M erhalten. Der Kläger behauptet, noch vor Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III aus der Genossenschaft ausgeschieden zu sein. Er könne daher weder zur Leistung eines Inventarbeitrags noch zur Zahlung von Fondsausgleich herangezogen werden. Vielmehr sei die Verklagte zur Zahlung der Beträge für den Kaufpreis für die Kühe, den Pachtzins für den ihm gehörigen Boden und für seinen Anteil an den von der LPG in R. an die Verklagte übertragenen Fonds verpflichtet. Er hat deshalb beantragt, die Verklagte zur Zahlung dieser Beträge zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, an sie Inventarbeitrag und Fondsausgleich für den eingebrachten Boden (8,4 Hektar eigenes und Pachtland) zu zahlen. Sie hat vorgetragen, daß der Kläger Mitglied der Verklagten geworden sei, nachdem er seine Austrittserklärung vom 1. Juli 1968 in der Mitgliederversammlung der LPG in R. vom 10. Dezember 1968 zurückgenommen habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen. Das Bezirksgericht hat dem Kläger einstweilige Kostenbefreiung versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, erfordert, daß sich das Gericht gründlich mit dem bisher bekannten Sachverhalt und der sich hieraus ergebenden Rechtslage befaßt, um zu vermeiden, daß einer Partei, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, durch die Versagung einstweiliger Kostenbefreiung Nachteile entstehen (OG, Urteil vom 20. Februar 1969 1 ZzF 1/69 NJ 1969 S. 444). Dabei sind erforderlichenfalls auch rechtserhebliche- Umstände mit zu berücksichtigen, auf die sich der Antragsteller nicht ausdrücklich berufen hat und auf die sofern es sich um die beabsichtigte Rechtsverfolgung in zweiter Instanz handelt in der Entscheidung erster Instanz nicht mit eingegangen wurde. Das ist vor allem dann zu beachten, wenn wie in diesem Verfahren erkennbar ist, daß weder die Partei noch ihr Beistand über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. So konnte sich der Kläger in Abwesenheit seines Prozeßbevollmächtigten nicht entschließen, die angekündigten Anträge zu stellen. Es liegt daher nahe, daß ihm sein Beistand nicht davon abriet, auch Forderungen geltend zu machen, die keinen Erfolg haben konnten. Das trifft auf das Verlangen nach Auszahlung eines Fondsanteils und die Gewährung von Pachtzins durch die LPG für das eingebrachte Land zu. Auch wenn der Behauptung des Klägers zu folgen gewesen wäre, daß er nicht Mitglied der Verklagten geworden sei, konnten diese Ansprüche nicht zum Erfolg führen. Es gibt keine Vorschriften des LPG-Rechts, aus denen ein Anspruch auf anteilige Auszahlung unteilbarer Fonds hergeleitet werden könnte (OG, Urteil vom 28. April 1972 1 Uz 1/72 nicht veröffentlicht; so auch Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 411). Ebenso ist bekannt und auch die Verklagte hat darauf hingewiesen , daß über eingebrachtes Land, das bei Ausscheiden des Mitglieds weiterhin in der LPG zur 246;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung, ein hohes Klassenbewußtsein, ideologische Klarheit, Standhaftigkeit, Verschwiegenheit, Disziplin, Ausdauer, Anpassungsvermögen, hervorragende Regimekenntnisse, gutes Allgemeinwissen und hohe operative Fähigkeiten auszeichnen.

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