Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 240 (NJ DDR 1973, S. 240); davon unterrichtet, daß sie nicht mehr über seinen Anspruch entscheiden werden, war hierdurch der Weg zum Anrufen der Konfliktkommission gewiesen. Durch das rechtzeitige Anrufen der Schlichtungsstellen sind, um Rechtsverluste für die Werktätigen aus dem Übergang der Entscheidungstätigkeit auszuschließen, zugleich Verjährungsfristen als unterbrochen anzusehen. Hatte eine betriebliche Schlichtungsstelle bereits entschieden und ist die Frist zur Anregung der Überprüfung dieser Entscheidung durch die Schlichtungsstelle des übergeordneten Organs noch nicht abgelaufen, so entscheidet über einen Einspruch gegen die Entscheidung der betrieblichen Schlichtungsstelle das Kreisgericht. Sofern bei Schlichtungsstellen der den Betrieben übergeordneten Organe noch vor dem 31. Dezember 1971 Einsprüche bzw. Anregungen zur Nachprüfung der Entscheidungen betrieblicher Schlichtungsstellen anhängig wurden, ist über diese gemäß § 33 Abs. 5 NVO dort zu entscheiden. Weisen sie die Anregung zurück, ist damit das Verfahren abschließend entschieden. Heben sie jedoch die Entscheidung der betrieblichen Schlichtungsstelle auf, ist die Sache an die Konfliktkommission bzw. an das zuständige Kreisgericht zur Entscheidung zu verweisen. Zur Zuständigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen sowie der Gerichte 5. In den bisher von den Gerichten behandelten Fällen war zumeist über Ansprüche Werktätiger äuf Vergütung von Neuererleistungen zu entscheiden, die mit dem Betrieb ein Arbeitsrechtsverhältnis hatten. Zutreffend haben Konfliktkommissionen und Gerichte entschieden, daß die Konfliktkommission auch dann anzurufen ist, wenn das zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen zum Zeitpunkt der Einreichung des Neuerervorschlages bestehende Arbeitsrechtsverhältnis zur Zeit der Geltendmachung der Forderung vor der Konfliktkommission beendet ist. Für auf Arbeitsrechtsverhältnissen beruhende Neuererrechtsstreite gilt der Grundsatz, daß das vorherige Anrufen der Konfliktkommission Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts ist. Die in der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen vom 25. März 1970 (NJ-Beilage 1/70 zu Heft 9) für das arbeitsrechtliche Verfahren festgelegten Ausnahmen finden Anwendung. Erhebt ein Betriebsfremder Ansprüche gegen den Betrieb, ist eine Konfliktkommission nicht anzurufen. Vielmehr werden in diesen Fällen die Kreisgerichte unmittelbar tätig, deren Kammern für Arbeitsrechts-sachen nach den Grundsätzen des arbeitsrechtlichen Verfahrens entscheiden. Das Kreisgericht ist unmittelbar anzurufen, wenn ein Kollektiv von Neuerern Ansprüche erhebt, dem Betriebsfremde angehören. Für die örtliche Zuständigkeit sind die Regelungen in § 16 AGO zu beachten. Sofern mehrere Konfliktkommissionen innerhalb des Betriebes bestehen, ist der in der Praxis entwickelten Auffassung zuzustimmen, daß die Konfliktkommission zuständig ist, die für den Betriebsbereich, in'welchem der Werktätige arbeitet, gebildet worden ist. Macht ein Kollektiv von Neuerern oder die Mehrheit der Angehörigen eines Kollektivs Ansprüche gegen den Betrieb geltend, ist die Konfliktkommission des Bereiches anzurufen, dem die Mehrheit des Kollektivs angehört. Ist eine Mehrheit von Kollektivmitgliedern in einem bestimmten Bereich nicht gegeben, ist es zulässig, daß sich das Kollektiv über die anzurufende Konfliktkommission verständigt. Wird bei einem Streitfall aus einer Neuerervereinbarung die Konfliktkommission des Betriebsbereiches angerufen, dem der in der Neuererver- einbarung bezeichnete Leiter des Neuererkoliextivs angehört, so hat diese Konfliktkommission über den Antrag zu entscheiden. Die vorstehenden Grundsätze für die Zuständigkeit gelten auch für den Fall, daß der Betrieb Ansprüche gegen Werktätige geltend macht. 6. Über Einsprüche gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen hatten die Gerichte noch nicht zu befinden. In § 32 Abs. 1 Satz 2 NVO ist festgelegt, daß die Schiedskommissionen für die gütliche Beilegung einfacher Streitigkeiten zwischen Produktionsgenossenschaften und ihren Mitgliedern zuständig sind. Hieraus ist überwiegend die Auffassung abgeleitet worden, daß die in den Genossenschaften bestehenden Schiedskommissionen nicht die örtlichen Schiedskommissionen tätig werden sollen. Die vereinzelt vertretene hiervon abweichende Auffassung, auch die örtlichen Schiedskommissionen sollten zuständig sein/*/, berücksichtigt nicht ausreichend, daß diese Schiedskommissionen im allgemeinen mit den Problemen innerhalb der Genossenschaft nur wenig vertraut sind und deshalb der Streitfall für sie nicht als „einfach“ i. S. des § 51 Abs. 1 SchKO anzusehen ist. Die Schiedskommissionen in den Genossenschaften entscheiden nach den Grundsätzen über die gütliche Beilegung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten. Ihre Zuständigkeit ist daher auf Streitigkeiten bis zur Höhe von etwa 500 M beschränkt. Über Einsprüche und auch über direkt beim Kreisgericht erhobene Klagen in Streitfällen zwischen Produktionsgenossenschaften und ihren Mitgliedern entscheiden die Kammern für Zivilsachen nach den hierfür geltenden Verfahrensvorschriften. Verjährung und gesetzliche Fristen 7. Die Konfliktkommissionen und Gerichte sind in den von ihnen zu entscheidenden Verfahren zutreffend davon ausgegangen, daß für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche vor der Konfliktkommission bzw. vor dem Kreisgericht keine Fristen festgelegt sind. Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche wird lediglich durch die Verjährungsfrist begrenzt. Die in § 10 Abs. 1 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom . 22. Dezember 1971 (GBl. 1972 II S. 11) festgelegte Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Werktätigen und dem seinen Vorschlag nutzenden Betrieb ein Arbeitsrechtsverhältnis besteht oder nicht. Sofern allerdings ein Anspruch vor der Konfliktkommission geltend gemacht wurde, gelten für Klagen (Einsprüche) die dafür in der KKO (§ 58) und für Einsprüche (Berufungen) die in der AGO (§ 47) festgelegten Fristen. Bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen ist die Möglichkeit gegeben, den Antragsteller von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu befreien. Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften 8. Die Gerichte haben auch Verfahren wegen Neuererrechtsstreitigkeiten konzentriert durchgeführt, wodurch zu einem großen Teil die Wirksamkeit der Verfahren verstärkt wird. Sie haben weiter, wie das in -den arbeitsrechtlichen Verfahren langjährig der Fall ist, die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Gewerkschaftsvorständen bzw. -leitungen ausgebaut. Aus den dem Obersten Gericht übermittelten Entscheidungen und aus Einschätzungen der Bezirksgerichte ergibt sich, daß die Gewerkschaften auch in diesen Verfahren sehr / / So z. B. Winkler in NJ 1972 S. 615. - D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 240 (NJ DDR 1973, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 240 (NJ DDR 1973, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen imperialistischer Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend aufzuklären, zu beweisen und rechtzeitig zu verhindern sind. Erforderlichenfalls können aus den Etappenziele abgeleitet werden.

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