Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 230 (NJ DDR 1973, S. 230); Es geht jedoch nicht allein um die Senkung des Zeitaufwands beim Einkauf, so bedeutsam er auch ist. Im Zusammenhang mit der Aufgabe, die sozialistische Kultur in allen Lebensbereichen der sozialistischen Gesellschaft zu entwickeln/27/, kommt auch dem sozialistischen Einzelhandel wachsende Bedeutung zu. Durch das Angebot an Konsumgütern und Kundendienstleistungen sowie durch die Art und Weise seiner Handelstätigkeit trägt er maßgeblich dazu bei, sozialistische Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten herauszubilden, die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und die kulturell-ästhetische Bildung und Erziehung zu fördern. Eine hohe Verkaufskultur ist hierbei eine Grundbedingung für die Lösung dieser Aufgabe. Sie beginnt bei schön gestalteten Schaufenstern und setzt sich in einer entsprechenden Einrichtung der Verkaufsräume und der dortigen Warenpräsentation einschließlich Ordnung und Sauberkeit sowie Sicherheit für den Kunden bis zu einer freundlichen und aufmerksamen Beratung und Bedienung des Kunden fort. Die sozialistische Rechtsordnung erhebt diese Aufgaben zu einer Rechtspflicht der Handelsbetriebe (vgl. §§ 9 ff. der AO vom 4. Dezember 1967). Die Entwicklung der Handelspraxis insbesondere nach dem VIII. Parteitag der SED zeigt, daß gerade auch um die immer bessere Erfüllung dieser Aufgaben mit großer Ernsthaftigkeit gerungen wird./28/ Ähnlich wie bei der Rechtspflicht zur Sicherung eines bedarfsgerechten Warenangebots handelt es sich hierbei auch um unmittelbar gegenüber den Bürgern bestehende rechtliche Verpflichtungen des Einzelhandels. Die Durchsetzung dieser Pflichten ist Aufgabe der zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane. Dennoch ist zu betonen, daß es sich auch um Rechtspflichten der Handelsbetriebe gegenüber den Bürgern handelt, weil durch sie das Recht des Bürgers auf bedarfsgerechte Versorgung und seine Rechtsstellung in den Versorgungsbeziehungen maßgeblich charakterisiert und inhaltlich gestaltet werden./29/ Uber die traditionellen Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag hat der Einzelhandelsbetrieb eine Reihe weiterer vertraglicher Pflichten gegenüber dem Käufer zu erfüllen: 1. Der Einzelhandelsbetrieb hat die Pflicht, den Käufer beim Einkauf so sachkundig zu beraten und ihn über den Gebrauch und die Behandlung der Ware zu unterrichten, daß die tatsächliche Befriedigung des Bedürfnisses beim Gebrauch der Ware gewährleistet ist. Das hat insbesondere bei hochwertigen technischen Konsumgütern Bedeutung. Nach Ziff. 3.5. der Anweisung 37/70 des Ministers für Handel und Versorgung/30/ sind hochwertige technische Konsumgüter dem Kunden beim Kauf im Einzelhandel prinzipiell in Funktion vorzuführen. Werden die Geräte aus Lagern des Groß- und Einzelhandels direkt angeliefert, so sind sie dem Käufer in dessen Wohnung in Funktion vorzuführen. Bei Kundendirektbelieferung durch den sozialistischen Großhandel trägt dieser die Verantwortung für ordnungsgemäße Lieferung, Übergabe, Anschluß und Vorführung der Geräte. Sofern die Funktionsfähigkeit erst nach speziellen Installations- Zar/ Vgl. Hager, Zu Fragen der Kulturpolitik der SED, Berlin 1972, S. 14. /28/ Vgl. z. B. „Erfahrungen und Probleme aus der Kreisstadt Bergen/Rügen: Eine bessere Versorgung und günstige Einkaufsbedingungen durch sozialistische Rationalisierung im Handel“, Sozialistische Demokratie vom 12. Mai 1972, Beilage. /29/ Vgl. Kosewähr / Marko, Thesen zur Dissertationsschrift „Die zivilrechtliche Stellung des Bürgers in den Versorgungsbeziehungen Studie“, Berlin 1972 (unveröffentlicht). 730/ Anweisung 37/70 über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei hochwertigen technischen Konsumgütern für die Versorgung der Bevölkerung vom 26. Oktober 1970 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1970, Heft 35, S. 247). arbeiten überprüft werden kann, ist der Lieferer verpflichtet, die endgültige Funktionsprobe nach der Installation vorzunehmen. Die Handelsbetriebe werden durch die Anweisung 37/70 ferner verpflichtet, mit den Industriebetrieben wirtschaftsvertraglich zu sichern, daß die Garantiefrist für den Kunden erst mit dem Tag der funktionsfähigen Vorführung und nicht bereits mit dem Tag des' Verkaufs des Geräts beginnt. Verletzt der Handel im Einzelfall diese Pflichten, so ist bei Kundenreklamationen der Käufer durch den Einzelhandel so zu stellen, als wenn diese Vereinbarung zwischen Handel und Industrie zustande gekommen wäre. 2. Der Verkäufer hat dem Käufer bei Übergabe der Ware die erforderlichen Gebrauchs- und Bedienungsvorschriften und den Garantieschein soweit Garantie vom Hersteller gewährt wird ordnungsgemäß ausgefüllt zu übergeben sowie den Käufer über seine Ge-währleistungs- und Garantierechte bei etwaigen Qualitätsmängeln der Ware umfassend zu informieren. Diese Pflicht des Handels wird noch relativ häufig verletzt. Das betrifft insbesondere das ordnungsgemäße Ausfüllen des Garantiescheins bei solchen Waren, die dem Kunden ins Haus geliefert werden, vor allem bei Möbeln. Es kommt auch vor, daß es der Handel verabsäumt, den Käufer über Garantieversprechen des Herstellers zu informieren und den Garantieschein auszuhändigen. In allen diesen Fällen verletzt der Handel Rechtspflichten gegenüber dem Käufer. Der Käufer ist im Streitfall berechtigt, die ihm durch nicht ordnungsgemäße Arbeitsweise des Handels verlorengegangenen Rechte gegenüber dem Hersteller unmittelbar gegen den Handelsbetrieb geltend zu machen. 3. Die Verkaufseinrichtung ist verpflichtet, die Ware so verpackt auszuhändigen, daß sie vom Kunden ohne besonderen Aufwand mitgenommen werden kann. Vor allem in Verkaufseinrichtungen mit Selbstbedienung wird diese Pflicht oft in unzumutbarer Weise auf den Käufer abgewälzt. Entstehen durch die Pflichtverletzung des Handels Schäden, so hat sie der Einzelhandel zu tragen. 4. Die Verkaufseinrichtung hat dem Käufer die Kundendienste bzw. Dienstleistungen zu erbringen, zu denen sie in speziellen Rechtsvorschriften bzw. in anderen für sie verbindlichen Festlegungen verpflichtet worden ist oder zu denen sie sich öffentlich bereit erklärt hat. So sind z. B. die Einzelhandelsbetriebe verpflichtet, alle sperrigen und schwerlastigen Konsumgüter frei Haus (Aufstellungsort des Käufers) bis zur Grenze des Versorgungsbereichs der Verkaufsstelle zu liefern, mindestens jedoch bis zur Grenze der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Verkaufsstelle befindet (§ 1 der PreisAO Nr. 1872 Frei-Haus-Lieferung von Konsumgütem vom 8. April I960 [GBl. I 5. 250]). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die AO über Kundendienstleistungen beim Verkauf neuer Möbel an Bürger vom 30. Juni 1972 (GBl. II S. 531). Danach ist der Handelsbetrieb verpflichtet, innerhalb des Ortes am Sitz der Verkaufseinrichtung mit einer Frist von 14 Kalendertagen und innerhalb eines über ihre Grenzen hinaus als Versorgungsbereich festgelegten Gebietes mit einer Frist von 21 Kalendertagen ab Verkaufstag die Möbel beim Bürger anzuliefern und aufzustellen (§ 3 Abs. 1). Die Verkaufseinrichtung hat ihre Versorgungsbereiche für den Bürger sichtbar durch Aushang bekanntzugeben (§ 2 Abs. 2). Nach dieser Anordnung hat die Verkaufseinrichtung die Kosten und die Gefahr der Anlieferung (einschließlich des Aufstellens der Möbel an der in der 230;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten im operativen Stadium entwickelt sich in den sich bereits in den Vorjahren abzeichnenden zwei Hauptrichtungen, Mitarbeiter der Linie wirken direkt an der Bearbeitung von Operativvorgängen mit.

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