Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 220 (NJ DDR 1973, S. 220); sammenhang mit der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen auswirken. 3. Alles, was für die weitere Ausgestaltung der sozialistischen Rechtsordnung getan wird, geschieht für die Menschen und mit den Menschen. Es gibt kein Gebiet, das ohne die demokratische Mitwirkung und Mitentscheidung der Werktätigen gestaltet werden kann. Die Ausgestaltung der sozialistischen Rechtsordnung ist also eine wichtige Seite der Entwicklung der sozialistischen Demokratie. Der Prozeß der Rechtsverwirklichung dient der Weiterentwicklung und Vervollkommnung des Rechts: er ist selbst sozialistische Demokratie in Aktion. Es gibt keinen Abschnitt unserer revolutionären Umgestaltung, der nicht von der aktiven Mitarbeit der Gewerkschaften mitbestimmt wurde. Ihr Einfluß hat in allen Lebensbereichen bedeutend zugenommen. Der Sozialismus kann nur mit starken und aktiven Gewerkschaften aufgebaut werden. Deshalb ist die Kraft der Millionen Gewerkschafter für die weitere Ausgestaltung des sozialistischen Rechts zu nutzen, müssen ihre Vorschläge und ihre reichen Erfahrungen in die staatliche Leitungstätigkeit einfließen. 4. Das sozialistische Recht erfüllt seine Funktion dann immer besser, wenn es nach Lösungen sucht und Antworten auf Fragen gibt, die das Leben stellt. Unser sozialistisches Recht hat sich als Ganzes im Leben bewährt. Kontinuierlich und folgerichtig ist es mit unserer gesamten politischen, ökonomischen, geistig-kulturellen und sozialen Entwicklung gewachsen. Darum steht nicht die Aufgabe im Vordergrund, ständig sozialistisches Recht neu zu schaffen. Vielmehr geht es darum, das geltende Recht wirksamer zu nutzen, es an den wachsenden gesellschaftlichen Erfordernissen zu messen, seine Effektivität gründlich zu analysieren und es dort zu ändern oder zu ergänzen, wo es den Anforderungen bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft nicht mehr gerecht wird. Bewährtes soll durch neue Gedanken und klare rechtliche Regelungen vervollständigt und konkretisiert werden. Die Rechtsvorschriften sollen für alle Werktätigen verständlich und überschaubar sein. So verstehen die Gewerkschaften das Herangehen an die weitere Gestaltung des sozialistischen Arbeitsrechts. Mit Analysen, Diskussionen in den Betrieben, Vorschlägen, Gesetzesinitiative und kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit den staatlichen, den wirtschaftsleitenden und den Rechtspflegeorganen leisten sie hierzu ihren Beitrag. IV 5. Rechte und Pflichten sind in ihrer Einheit und Wechselwirkung durch höhere Rechtsdisziplin zu wahren und wirksamer durchzusetzen. Verantwortung, Disziplin, Kontrolle und Einhaltung der Gesetzlichkeit sind 'wichtige Merkmale sozialistischer Leitungstätigkeit. Zu den Pflichten der Gewerkschaften als Interessenvertreter der Werktätigen gehört es, auf diesem Gebiet kompromißlos zu sein und keine Verletzungen der rechtlichen Bestimmungen zu dulden. Da Gewerkschaftsarbeit in erster Linie Arbeit mit dem Menschen, Überzeugungsarbeit ist, müssen die Gewerkschaftsleitungen und -gruppen dafür sorgen, daß die freiwillige Einhaltung des sozialistischen Rechts und die bewußte Disziplin an jedem Arbeitsplatz zur Selbstverständlichkeit, zur festen Gewohnheit aller Werktätigen werden. Das verlangt, daß sich die Gewerkschaften noch enger mit den staatlichen Organen der Rechtspflege, mit den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie mit allen Wirtschaftsfunktionären bis zum Meister und Brigadier verbünden, um überall die schöpferische Initiative der Werktätigen zur konsequenten Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit, zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu nutzen. Die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts als Kernstück der gewerkschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Rechts Für die Arbeiterklasse hat das sozialistische Arbeitsrecht hervorragende Bedeutung, weil es die entscheidende Seite ihres Lebens beeinflußt: die Arbeits- und Lebensbedingungen im täglichen Produktionsprozeß. Die Gewerkschaften gehen davon aus, daß die Rolle des Arbeitsrechts im Prozeß der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft objektiv wächst. Deshalb ist die Wirksamkeit des sozialistischen Arbeitsrechts ständig gründlich zu analysieren, und auf dieser Grundlage ist zu prüfen, inwieweit rechtliche Regelungen überarbeitet, vervollständigt bzw. neu gefaßt werden müssen. Der VIII. Parteitag der SED beschloß, das sozialistische Arbeitsrecht schrittweise auszugestalten. Hieraus leitete der Vorsitzende des Ministerrates, Genosse Willi Stoph, in seiner Regierungserklärung vor der Volkskammer am 29. November 1971 die Aufgabe ab, gemeinsam mit dem FDGB Voraussetzungen für die Ausarbeitung eines neuen Gesetzbuchs der Arbeit zu schaffen. Auf dem 8. FDGB-Kongreß wurde der gewerkschaftliche Standpunkt hierzu erläutert, und in der Entschließung sind entsprechende gewerkschaftliche Aufgaben enthalten. Zehntausende in der Arbeit mit dem sozialistischen Recht erfahrene Gewerkschaftsfunktionäre und -mit-glieder haben dazu beigetragen, daß der Bundesvorstand des FDGB eine umfangreiche Analyse über die Wirksamkeit des Gesetzbuchs der Arbeit ausarbeiten konnte. Viele Erfahrungen, Vorschläge und Kritiken von Gewerkschaftsleitungen, Rechtskommissionen, Schöffen der Kammern und Senate für Arbeitsrecht und anderen sind in diese Analyse eingeflossen. Grundsätzlich wurde festgestellt, daß das vor fast 12 Jahren beschlossene Gesetzbuch der Arbeit in den Betrieben immer mehr zum täglichen Handwerkszeug geworden ist. Aus der gewerkschaftlichen Interessenvertretung der Werktätigen ist es nicht mehr hinwegzudenken. Es bewährte und bewährt sich als wirkungsvolles Instrument zur ständigen Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen, der Organisation der Arbeit sowie zur Entwicklung und Festigung von Ordnung und Disziplin im Arbeitsprozeß. Seit seinem Erlaß hat das Gesetzbuch der Arbeit dazu beigetragen, die Initiative der Werktätigen zu entwik-keln, ihre Teilnahme an der Leitung und Planung zu verstärken und die sozialistische Moral und Arbeitsdisziplin zu festigen. Als Grundgesetz des sozialistischen Arbeitsrechts hat es in entscheidendem Maße Interesse und Verantwortung der Werktätigen für die Inanspruchnahme ihrer Rechte wie auch für die Einhaltung ihrer Pflichten geweckt und gefördert. Wenn das sozialistische Arbeitsrecht, insbesondere das Gesetzbuch der Arbeit, jetzt den höheren Anforderungen nicht mehr ganz gerecht wird, so ist das mehr eine positive als eine negative Tatsache. Sie beweist, wie stürmisch sich die Rolle der Arbeiterklasse, die sozialistische Demokratie, die Arbeits- und Lebensbedingungen und die Teilnahme der Werktätigen an der Leitung und Planung entwickelt haben. Das sozialistische Recht muß diesem gesellschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen, es muß vorausschauend ausgestaltet werden. Dabei wird Bewährtes beibehalten, Unzureichendes ergänzt und Neues entsprechend den höheren Anforderungen so gestaltet werden, daß ciie kontinuierliche und 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 220 (NJ DDR 1973, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 220 (NJ DDR 1973, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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