Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 214 (NJ DDR 1973, S. 214); jedoch so einzurichten, daß ein Schaden für den Patienten möglichst vermieden wird. 3. Das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs aus einem medizinischen Betreuungsverhältnis ist nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit aus Vertrag zu prüfen. Die Gesundheitseinrichtung trägt die Beweislast dafür, daß sie bzw. die für sie handelnden Ärzte und medizinischen Mitarbeiter das erforderliche und angesichts der konkreten Umstände auch mögliche Maß an Sorgfalt beachtet und somit alles getan haben, was zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erwartet werden konnte. BG Leipzig, Urt. vom 28. August 1972 4 BC 2/72. Die Klägerin ist wegen angeborener Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose) am 18. März 1969 in der Orthopädischen Klinik der Verklagten operiert worden. Mit dem Eingriff sollte das Fortschreiten der Verkrümmung verhindert und eine teilweise Korrektur erreicht werden. Unmittelbar nach der Operation ist bei der Klägerin eine inkomplette Querschnittslähmung aufgetreten, so daß sie gehunfähig ist. Alle zur Behebung der Querschnittslähmung eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen, einschließlich einer am 29. September 1969 vorgenommenen zweiten Operation, blieben ohne Ergebnis. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin kann auch in Zukunft nicht gerechnet werden. Die Klägerin behauptet, sie sei durch den Eingriff geschädigt worden. Trotz der ausgedehnten Nachbehandlung sei ihr jetziger Zustand gegenüber früher wesentlich und für dauernd verschlechtert. Ursächlich hierfür seien schuldhafte ärztliche Pflichtverletzungen der Verklagten. Sie bestünden zunächst darin, daß man sich überhaupt zu diesem Eingriff entschlossen habe. Es sei nicht sicher gewesen, daß sich die Wirbelsäulenverkrümmung fortschreitend entwickelt hätte; vielmehr hätte sie durchaus zum Stillstand kommen können. Angesichts der Tatsache, daß es sich bei der Skoliose-Operation um einen sehr schweren Eingriff handelt, hätte sich die Verklagte unter Würdigung aller Umstände nicht bzw. noch nicht zur Vornahme des Eingriffs entschließen dürfen. Das um so mehr, als angeborene Skoliosen von vornherein mit größeren Risiken behaftet seien. Das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung müsse ferner geprüft werden, soweit es die Durchführung des Eingriffs selbst, einschließlich der Nachbehand-lang, anbelange. Vom operierenden Arzt sei bestätigt worden, daß bei der Operation das Rückenmark leicht verletzt worden sei. Aus Gesprächen mit medizinischem Personal habe die Klägerin erfahren, daß ihre Gehfähigkeit hätte wiederhergestellt werden können, wenn der Eingriff unverzüglich, innerhalb drei Tagen nach der Operation, wiederholt worden wäre. Schließlich habe die Verklagte ihre ärztlichen Pflichten auch insofern verletzt, als sie die gesetzlichen Vertreter der Klägerin nicht vollständig über die Bedeutung und die möglichen Folgen eines derartigen Eingriffs aufgeklärt hätte. Wenn dies geschehen wäre, hätten die Eltern die Zustimmung zur Operation nicht erteilt. Zwar sei die Mutter der Klägerin vom Direktor der Klinik im Jahre 1967 darüber informiert worden, daß diese Art Operation u. U. sogar lebensgefährlich sei. Das sei aber im Zusammenhang damit gesagt worden, daß ein Eingriff seinerzeit nicht angebracht gewesen sei. Im März 1968 sei der Mutter der Klägerin lediglich mitgeteilt worden, die Verkrümmung habe sich so verschlechtert, daß die Operation nunmehr schnellstens durchgeführt werden müsse. Auf die Gefährlichkeit und das Ausmaß der möglichen Folgen sei nicht hingewiesen worden. Das Formular, auf dem die Mutter der Klägerin zur Operation eingewilligt habe, sei ihr von einer Schwester vorgelegt worden. Diese habe gesagt, daß die Mutter ihr Einverständnis zur Operation geben solle. Da die Klägerin die Höhe des Schadens vorläufig noch nicht beziffern könne, sie jedoch ein rechtliches Inter- esse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht der Verklagten habe und diese nicht bereit sei, ihre Verpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, sei Feststellungsklage geboten. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Verklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Operationen vom 18. März und 29. September 1969 entstanden ist und künftig noch enstehen wird. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, daß eine Schadenersatzpflicht nicht anerkannt werden könne. Nach herrschender Rechtsprechung sei der Träger einer Gesundheitseinrichtung aus dem Arztvertrag nur dann zivilrechtlich verantwortlich, wenn der Arzt, dessen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, den Schaden durch sein Verhalten schuldhaft verursacht hat oder wenn die Gesundheitseinrichtung ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des für die Behandlung des Patienten vorgesehenen Arztes verletzt und durch diese Pflichtverletzung den Schaden schuldhaft verursacht hat. Die Verklagte bestreite, daß der Operateur den Schaden bei der Klägerin schuldhaft verursacht habe und daß sie selbst ihre Pflicht bei der Auswahl des Operateurs und bei der Überwachung der Operationsmaßnahmen verletzt habe. Die Operation selbst sei ohne Schwierigkeiten und komplikationslos verlaufen, sie sei außerdem vom 1. Oberarzt der Klinik verfolgt worden. Wenn aber der mit der Durchführung der Operation beauftragte Arzt mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, könne allein deshalb, weil ein Mißerfolg eingetreten sei, der Rechtsträger der Klinik nicht verantwortlich gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei der Mißerfolg der ärztlichen Tätigkeit nicht von den Maßnahmen des Operateurs, sondern von der Konstitution der Klägerin abhängig gewesen. Dafür könne die Verklagte jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Die Nachoperation, die wegen einer möglichen und anfänglich in geringem Umfang auch eingetretenen Rückbildung der Lähmung erst ein halbes Jahr später durchgeführt worden sei, habe keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung des ersten Eingriffs ergeben. Der von der Verklagten eingesetzte Operateur sei für die Durchführung dieses Eingriffs auch qualifiziert gewesen. Er habe bis zum Eingriff bei der Klägerin 15 Skoliose-Operationen mit gutem Erfolg selbständig durchgeführt und bei etwa 20 derartigen Eingriffen als erster Assistent mitgewirkt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege ebenfalls nicht vor. Die Klägerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter seien über die Bedeutung einer Skoliose-Operation grundsätzlich informiert gewesen. In einer Aussprache habe der Direktor der Klinik selbst darauf hingewiesen, daß es sich um eine große, bei Eintreten von Komplikationen sogar lebensgefährliche Operation handelt und daß die Nähe des Rückenmarks einen besonderen Gefahrenpunkt darstellt. Auf die Möglichkeit einer Querschnittslähmung sei nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, weil an der Klinik bis dahin ein solcher Fall noch nicht auf getreten sei. Die Verklagte sei auch nicht verpflichtet, über alle nur irgendwie möglichen Gefahren einer Operation aufzuklären. Das Bezirksgericht hat die Klage im Ergebnis der Beweisaufnahme abgewiesen. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Verklagte der Klägerin für die Auswirkungen der inkompletten Querschnittslähmung, die unstreitig durch den operativen Eingriff am 18. März 1969 hervorgerufen wurde, zivilrechtlich materiell verantwortlich ist. Eine nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage bezieht sich nicht nur auf Rechtsverhältnisse, aus denen sich künftig Schadenersatzansprüche ergeben können, sondern muß auch bei bereits eingetretenem Schaden zugelassen werden, wenn zur Zeit der Klageerhebung die Bezifferung der Schadenshöhe erwiesenermaßen schwierig ist und die Aussicht besteht, daß sich die Par- 214;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und an die fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt.

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