Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 213 (NJ DDR 1973, S. 213); Verklagte darauf hingewiesen werden müssen, von der Möglichkeit der Stellung eines entsprechenden Antrages an das Wohnraumlenkungsorgan Gebrauch zu machen. Bis zu dessen endgültiger Entscheidung wäre das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen gewesen. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt daher §549 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 MSchG und §§ 139, 272 b ZPO. Es war daher gemäß § 11 Abs. 1. ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird entsprechend den Hinweisen in den Gründen des Kassationsurteils zu verfahren sein. Zur Vermeidung etwaiger späterer Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung des Begriffs „gewerbsmäßige Untervermietung“ sollte das Kreisgericht im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Wohnraumlenkungsorgans den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen, daß es angebracht sein könnte, zu beantragen, dem Verklagten Q. jegliche Untervermietung zu untersagen. Schließlich sollte dem Kläger in diesem Falle im Hinblick auf § 890 Abs. 2 ZPO auch nahegelegt werden zu beantragen, eine Strafandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung bereits in den Urteilsspruch aufzunehmen. § 847 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Entstehung eines Schmerzensgeldanspruchs ist, daß die durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit hervorgerufene Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweist, das körperliche Wohlbefinden also ernstlich gestört ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn Schmerzen nur von geringer Dauer und Intensität auftreten, keine Folgeschäden ausgelöst werden und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur für kurze Zeit beeinträchtigt wird. OG, Urt. vom 31. Oktober 1972 2 Zz 10/72. Die Parteien wohnen im gleichen Grundstück und benutzen gemeinsam einen Korridor. Die Klägerin hat behauptet, sie sei von der Verklagten auf dem Korridor mit heißem Seifenwasser verbrüht worden. Dadurch habe sie am Kopf und am Arm Verletzungen erlitten und sei wochenlang in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen. Sie hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an sie 100 M als Schmerzensgeld zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an die Klägerin 100 M zu zahlen. Es hat festgestellt, daß die Verklagte die behauptete unerlaubte Handlung begangen hat. Durch die Verbrühungen seien an Arm und Kopf der Klägerin leichte Rötungen eingetreten, die die Gemeindeschwester mit Salbe versorgt habe. Eine ärztliche Behandlung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Klägerin habe nur wenige Tage angehalten. Folgeschäden habe sie nicht davongetragen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Feststellung des Kreisgerichts, daß die Verklagte die Klägerin mit heißem Wasser verletzt hat und diese dadurch in ihrem körperlichen Wohlbefinden gering- fügig beeinträchtigt wurde, ist in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen, so daß von ihr auch im Kassationsverfahren auszugehen ist. Die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß der Klägerin ein Schmerzensgeld von 100 M zuzuerkennen sei, wird jedoch von dieser Sachverhaltsfeststellung nicht getragen. Wie das Oberste Gericht in einer Reihe von Entscheidungen aus den zurückliegenden Jahren ausgesprochen hat, führt nicht schlechthin jede durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens zur Entstehung eines Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 847 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist vielmehr, daß die Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweist, daß das körperliche Wohlbefinden durch die Verletzung also ernstlich gestört ist. Das ist nicht der Fall, wenn Schmerzen nur von geringer Dauer und Intensität auftreten, keine Folgeschäden ausgelöst werden und die 'Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur für eine kürzere Zeit beeinträchtigt wird (vgl. OG, Urteile vom 15. März 1960 - 2 Uz 23/59 - [OGZ Bd. 7 S. 246], vom 8. November 1960 2 Zst III 10/60 [unveröffentlicht], vom 11. Juli 1961 - 2 Zst III 6/61 - [NJ 1962 S. 64], vom 10. April 1962 2 Uz 4/62 [ohne den hier in Betracht kommenden Teil veröffentlicht in NJ 1962 S. 453]). Diese grundsätzliche Rechtsauffassung, die unseren gesellschaftlichen Anschauungen entspricht und an der deshalb festzuhalten ist, hat das Kreisgericht nicht ausreichend beachtet. Ein Übergießen mit heißem Wasser, das ohne Folgeschäden hervorzurufen lediglich zu begrenzten Hautrötungen führt, die keine ärztliche Behandlung erfordern und nach wenigen Tagen abklin-gen, rechtfertigt keinen Schmerzensgeldanspruch. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 847 Abs. 1 BGB gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt ist und danach die Sache zur Endentscheidung, nämlich zur Klageabweisung, reif war. §§276, 282, 285 BGB; §256 ZPO. 1. Eine Feststellungsklage bezieht sich nicht nur auf Rechtsverhältnisse, aus denen sich künftig Schadenersatzansprüche ergeben können, sondern ist auch bei bereits eingetretenem Schaden zulässig, wenn zur Zeit der Klageerhebung die Bezifferung der Schadenshöhe erwiesenermaßen schwierig ist und Aussicht besteht, daß sich die Parteien bei Feststellung des Bestehens eines zum Schadenersatz verpflichtenden Rechtsverhältnisses einigen. 2. Die vertragliche Pflicht der Gesundheitseinrichtung aus dem medizinischen Betreuungsverhältnis geht dahin, alle erforderlichen und unter den gegebenen Umständen auch möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen bestimmten medizinischen Betreuungszweck zu verfolgen und ihn möglichst auch zu erreichen. Da das ärztliche Handeln am Patienten aber von Faktoren abhängig ist, die trotz Ausschöpfung aller im Einzelfall gebotenen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten nicht immer voraussehbar und beeinflußbar sind, kann die Gesundheitseinrichtung jedoch rechtlich nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Heilerfolg auch tatsächlich zu erreichen. In jedem Fall sind die zu ergreifenden medizinischen Maßnahmen 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 213 (NJ DDR 1973, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 213 (NJ DDR 1973, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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