Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 211 (NJ DDR 1973, S. 211); wissem Umfange einen Ausgleich für die infolge des reduzierten Gesundheitszustandes auftretenden Nachteile zu sichern. Der zur Invalidenrente gezahlte Kinderzuschlag sei aus rentenrechtlichen Gründen nicht auf den zu leistenden Schadenersatz anzurechnen. Die von der Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Er hat damit in Fällen der vorliegenden Art sowohl den Verdienstausfall zu ersetzen als auch Ausgleich für durch das Schadensereignis ggf. entstandene vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten zu leisten. Dabei folgt aus dieser gesetzlichen Regelung unmittelbar, daß der Geschädigte sich auf den vom Schädiger zu ersetzenden Vermögensnachteil grundsätzlich das anrechnen lassen muß, was er aus dem Schadensfall anderweit erlangt, soweit er dafür nicht eigene Leistungen, z. B. Beiträge für eine Unfallversicherung, erbracht hat. Andererseits kommt eine Anrechnung dann nicht in Betracht, wenn und soweit es sich um Vergünstigungen handelt, die dem Geschädigten mit der besonderen Zweckbestimmung gewährt werden, seine Lebenslage zu verbessern, wie das insbesondere bei dem aus Mitteln des Staatshaushaltes für Blinde und andere Schwerstbeschädigte gezahlten Sonderpflegegeld der Fall ist (vgl. OG, Urteil vom 11. April 1967 - 2 Zz 7/67 - [OGZ Bd. 11 S. 138; NJ 1967 S. 419]). Wie die Instanzgerichte und die Parteien im Prinzip richtig erkannt haben, hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mithin im Kern vom Charakter, vor allem vom Grund und Zweck der Steuerermäßigung, die Empfängern von Pflegegeld gewährt wird, und des zur Invalidenrente gezahlten Kinderzuschlages ab. Das Bezirksgericht hat hinsichtlich der den Empfängern von Pflegegeld gewährten Steuerermäßigung unmittelbar die Grundsätze angewandt, die das Oberste Gericht .in dem bereits genannten Urteil vom 11. April 1967 zum Sonderpflegegeld ausgesprochen hat. Dabei hat es zunächst unbeachtet gelassen, daß die hier strittige Steuerermäßigung nicht an die Voraussetzungen für die Zahlung eines Sonderpflegegeldes geknüpft ist, sondern jedem Empfänger eines Pflegegeldes zusteht, auch wenn keine Schwerstbeschädigung i. S. der §§ 53 ff. der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) früher der VO über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbeschädigter vom 18. Juni 1959 (GBl. I S. 606) vorliegt, so daß die Zweckbestimmung des Sonderpflegegeldes nicht ohne weiteres auf die im vorliegenden Fall gewährte Steuerermäßigung übertragen werden kann. Darüber hinaus hat das Bezirksgericht aber auch nicht berücksichtigt, daß das Sonderpflegegeld unabhängig davon gezahlt wird, ob der Schwerstbeschädigte ein Einkommen erzielt oder nicht und wie hoch dieses ggf. ist. Die Steuerermäßigung kommt auch bei einer Schwerstbeschädigung nur demjenigen zugute, der berufstätig ist, und ist in ihrer Auswirkung zudem noch von der Höhe des Einkommens abhängig. Sie stellt die Schwerstbeschädigten wie die anderen Pflegebedürftigen mithin nur insoweit günstiger, als sie am Berufsleben teilnehmen und ohne diese Ermäßigung steuerpflichtig wären. Daraus folgt, daß die Ermäßigung allein für die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit entstehenden Mehraufwendungen und als materielle Anerkennung der Gesellschaft für die trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erbrachten Arbeitsleistungen größeren Umfangs gewährt wird. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor, als er noch im Berufsleben stand. Nachdem er daraus aus-scheiden mußte, sind sie ebenso weggefallen wie die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, daß der in der vorliegenden Sache strittige Steuerfreibetrag zugunsten des Geschädigten sowohl dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn der Ersatzbetrag sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, das der Geschädigte vor Eintritt des Schadensfalles gehabt hat und in dem eine Steuerermäßigung wegen des späteren Gesundheitsschadens von vornherein nicht wirksam geworden sein konnte, als auch in den sicher als Ausnahmen zu charakterisierenden Fällen der vorliegenden Art, in denen Grundlage der Berechnung des zu ersetzenden Verdienstausfalles das Nettoeinkommen des Geschädigten als Pflegebedürftiger also unter Berücksichtigung der dafür gewährten Steuerermäßigung ist. Dieses Ergebnis ist auch gerecht, weil für die Teilnahme am Berufsleben ohnehin eine Reihe von Aufwendungen entstehen, die Bürger, die nicht berufstätig sein können, nicht haben, und weil die sonstigen Mehraufwendungen, die der Kläger infolge seines Gesundheitsschadens im Verhältnis zu anderen nichtberufstätigen Bürgern hat, von der Verklagten mit monatlich 350 M erstattet werden. Hinsichtlich des zur Invalidenrente des Klägers gezahlten Kinderzuschlages, der gemäß § 4 der VO über die Erhöhung der Mindestrenten der Sozialversicherung vom 10. Februar 1971 (GBl. II S. 133) 45 M je Kind, insgesamt also 180 M, beträgt, gilt folgendes: Der Kinderzuschlag, der Teil der Rente ist und nach familienrechtlichen Prinzipien den Kindern unmittelbar zusteht (Abschn. Ill Ziff. 3 D der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305], OG, Urteile vom 17. November 1966 1 ZzF 13/66 - [OGZ Bd. 11 S. 101; NJ 1967 S. 326] und vom 27. Juni 1972 - 1 ZzF 11/72 - [NJ 1972 S. 719]), wird zu dem Zweck gezahlt, bestehende Verpflichtungen des Rentenempfängers gegenüber seinen Kindern, die in seiner Familie oder außerhalb von ihr leben, zu befriedigen (OG, Urteil vom 17. November 1966). Sofern der Rentenempfänger nur eine Mindestrente oder eine diese nicht wesentlich übersteigende Rente erhält, erfüllt er mit der Abführung des Kinderzuschlages hinsichtlich seines Renteneinkommens seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang. Hat er daneben noch andere Einnahmen, so hat er dafür noch eigene Unterhaltsleistungen zu erbringen (OG, Urteil vom 21. Dezember 1966 I Pr - 15 - 17/66 - [NJ 1967 S. 324]), deren Berechnung differenziert nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen ist. Sie kann entweder dadurch geschehen, daß der Kinderzuschlag zur Rente als eigenes Einkommen angesehen wird, so daß der nach der Richtlinie Nr. 18 für den Gesamtbetrag der Einkünfte vorgesehene Richtsatz angemessen zu mindern ist, oder aber dadurch, daß vor allem bei geringen Renten der Richtsatz zur Anwendung kommt, der sich für die anderen Einkünfte ergibt (OG, Urteile vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 2/67 - [OGZ Bd. 11 S. 118; NJ 1967 S. 325], vom 17. November 1966 1 ZzF 13/66 [a. a. O.], vom 27. Juni 1972 - 1 ZzF 11/72 - [a. a. O.]). Dabei ist in jedem Fall zu beachten, daß in der Gewährung des Kinderzuschlages eine besondere gesellschaftliche Unterstützung für Kinder von Rentenempfängern zum Ausdruck kommt, um den materiellen Lebensbedarf dieser Kinder möglichst umfassend be- 211;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung. Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten Mdl-Publikat ionsabteilung.

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