Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 208 (NJ DDR 1973, S. 208); dadurch charakterisiert, daß zum pflichtwidrigen Verhalten des Täters der darauf zurückzuführende Eintritt negativer Folgen hinzutritt. Dabei können die Folgen in direkten Schäden, wie bei der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 StGB), aber auch in der Verursachung einer Gefährdung, wie bei einem Vergehen nach § 200 StGB, bestehen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Straftat und bloßer Pflichtwidrigkeit (Ordnungsverstoß) ist folglich der eingetretene schädliche Erfolg. Bei einer Straftat nach § 200 StGB besteht er in der Herbeiführung einer „allgemeinen Gefahr“. Von dieser grundsätzlichen Erwägung ausgehend, ist zu beachten, daß dieses Tatbestandsmerkmal nicht etwa schon dann verwirklicht ist, wenn der Fahrzeugführer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille an und damit erheblich in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Mit der Ansicht, die unnachgiebige Disziplinierung dieser verantwortungslos handelnden Verkehrsteilnehmer verlange eine solche Auslegung des Strafgesetzes, wird verkannt, daß die Ahndung derartiger Verhaltensweisen auch im Ordnungsstrafverfahren nachhaltig und spürbar erfolgen kann. So kann bei verminderter Fahrtüchtigkeit, also bei einem Blutalkoholgehalt unter 1,0 Promille, eine Ordnungsstrafe bis zu 300 M festgesetzt werden (§ 47 Abs. 1 StVO). Im Wiederholungsfall bzw. bei erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ohne Gefährdung anderer reicht der Ordnungsstrafrahmen bis 1 000 M (§ 47 Abs. 2 StVO). Überdies kann bei Fahren unter Alkoholeinfluß, ohne daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben war, der Entzug der Fahrerlaubnis bis zu drei Monaten ausgesprochen werden (§47 Abs. 4 StVO). War die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt (von 1,0 Promille an bzw. bei Werten darunter aus dem Fahrverhalten erkennbar), kann die Fahrerlaubnis sogar bis zur Dauer von drei Jahren entzogen werden (§ 4b Abs. 1 Buchst, a, Abs. 2 StVZO). Diese vielfältig differenzierte Regelung, die es ermöglicht, auch im Ordnungsstrafverfahren den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, macht zugleich deutlich, daß es zur Sicherung der exakten Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat unumgänglich ist, hohe Anforderungen an das Vorliegen der vom Strafgesetz vorausgesetzten Gefährdung zu stellen. Sie ist nach dem Plenarbeschluß des Obersten Gerichts vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15) nur dann gegeben, wenn die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden bestand. Die Realität dieser Möglichkeit folgt nicht schon allein aus Einzelheiten der Verkehrssituation, wie der Verkehrsdichte, der Straßenart, dem Straßenzustand, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, bzw. nicht nur allein aus dem Fahrverhalten, Ort und Zeit der Pflichtverletzung, der Art des gefahrenen Fahrzeugs, der Fahrgeschwindigkeit oder der Dauer der Fahrt. Entscheidend ist vielmehr, ob die zusammenhängende und wechselseitige Bedingtheit aller Verkehrsbedingungen tatsächlich die reale Möglichkeit eines Personenschadens erkennen läßt. So genügt zum Nachweis der Realität einer solchen Möglichkeit nicht die bloße Feststellung, daß sich andere Verkehrsteilnehmer im Verkehrsbereich des Täters befanden oder von diesem andere Personen mit seinem Fahrzeug befördert wurden. Im vorliegenden Verfahren schlußfolgert das Kreisgericht die Herbeiführung einer Gefährdungssituation aus dem Umstand, daß einige Kinder anwesend waren, als der Angeklagte den Lkw wegfuhr. Diese Tatsache hat es jedoch von allen übrigen konkreten Bedingungen des Verhaltens des Angeklagten isoliert gewürdigt. So steht fest, daß die Kinder nicht in Fahrtrichtung des Lkw, sondern hinter dem Fahrzeug standen und der Zeuge B. auf ihre Sicherheit achtete. Weiter hat es unterlassen zu berücksichtigen, daß der Angeklagte die verhältnismäßig kurze Fahrstrecke von 50 m auf einer abgelegenen Siedlungsstraße in langsamer Geschwindigkeit und zu einer Zeit fuhr, als dort keinerlei Fährverkehr herrschte. All diese Gründe lassen erkennen, daß der Angeklagte keine Personen gefährdet hat, mithin der Tatbestand des § 200 StGB wegen Fehlens einer „allgemeinen Gefahr“ nicht verwirklicht ist, so daß sich das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO darstellt. Damit war kein Raum für den Erlaß eines Strafbefehls (§ 270 StPO). Dieser war deshalb aufzuheben und der Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen. Diese strafrechtliche Beurteilung änderte nichts an der Tatsache, daß die Benutzung des Lkw mit einem Blutalkoholgehalt von 2,8 Promille eine besonders grobe Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO ist, die gemäß § 27 Abs. 2 OWG noch nicht verjährt ist, so daß einer notwendigen Ahndung im Ordnungsstrafverfahren nichts im Wege steht. Da, wie dargelegt, das Ordnungsstrafverfahren Strafen bis zu 1 000 M zuläßt, sieht sich der Senat im Interesse auch der richtigen Differenzierung zwischen gerichtlichen Geldstrafen und Ordnungsstrafen in diesem Zusammenhang veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der qualitative Unterschied zwischen einem Verstoß nach § 47 StVO und einer Straftat nach § 200 StGB sich, soweit es um Geldstrafen geht, auch in deren unterschiedlicher Höhe niederschlagen muß. Das bedeutet, daß, unbeschadet der durch die notwendigerweise zu erfolgende Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu vermeidenden Überschneidungen, bei etwa gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters die Geldstrafe bei einem Vergehen nach § 200 StGB wegen der (zusätzlichen) Herbeiführung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich höher sein muß als bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit nach § 47 StVO. § 222 StPO; §§112 Abs. 1, 115 Abs. 1, 126, 128 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 22 Abs. 2 Ziff. 2 und 3, 63 StGB. 1. Für den Nachweis der konkreten Art und Form der Schuld (hier: vorsätzliche Körperverletzung oder bedingter Tötungsvorsatz) sind alle entscheidenden Umstände, wie Art des Tatwerkzeugs, Intensität seiner Anwendung, Konstitution des Opfers, angegriffene und geschädigte Körperstellen sowie die subjektive Seite der Tathandlung, exakt zu analysieren. 2. Wird durch die Gewaltanwendung bei einem Raub eine gesundheitliche Schädigung oder körperliche Mißhandlung des Geschädigten verursacht, so liegt gemäß §63 StGB Tateinheit zwischen §§126 und 115 StGB vor. Diese Tateinheit wird nicht aufgehoben, wenn infolge der Verwendung von Gegenständen, die als Waffe benutzt wurden, ein schwerer Fall des Raubes nach § 128 Ziff. 1 StGB vorliegt. Dadurch werden die Verletzungen nicht schon mit erfaßt und die Schwere der Straftat unzureichend charakterisiert. 3. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 128 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfordert, daß mindestens zwei Täter eine Tat nach §§ 126, 127 StGB gemeinschaftlich i. S. des § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB begangen haben. Das Zusammenwirken von einem Täter und einem Gehilfen genügt nicht. 4. Wer bei einem gemeinschaftlich geplanten Raub verabredungsgemäß den Tatort sichert, damit andere 208;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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