Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 207 (NJ DDR 1973, S. 207); Der Angeklagte hatte bereits Ende Dezember 1971 versucht, die Zeugin Th. mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Das gleiche hat er Mitte Februar 1972 erneut versucht und dabei eine Frau mit einem Hirschfänger mehrmals kräftig in den Rücken und den Hals gestochen, um sie wehrlos zu machen. Die Zeugin erlitt lebensgefährliche Verletzungen, die bereits am Tatort hätten zum Tode führen können. In beiden Fällen nahm der Angeklagte die Handtaschen der Frauen mit, wobei er in einem Fall auf die Frau einstach, damit er ihr die Tasche gewaltsam wegnehmen konnte. Nach dem nervenärztlichen Gutachten ist der Angeklagte in der Lage gewesen, seine besondere Triebhaftigkeit und die in ihm verwurzelten sexuell-sadistischen Verhaltenskomponenten zu steuern. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes und mehrfach versuchter Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubes und Diebstahls persönlichen Eigentums zu 15 Jahren Zuchthaus. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß die Bedrohung der Zeugin B. mit dem Hirschfänger bereits darauf gerichtet war, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, indem der Angeklagte die Zeugin zum Mitgehen an einen ihm dafür geeigneter erscheinenden Ort bewegen wollte. Daher stellt dieses Verhalten den Beginn der Ausführungshandlung des Tatbestandes der Vergewaltigung (§ 121 Abs. 1 StGB) und damit einen Versuch dieser Straftat dar, und zwar im schweren Fall, weil der Angeklagte vorher bereits den Vergewaltigungsversuch gegen die Zeugin Th., also mehrfach eine solche Straftat begangen hat (§ 121 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 4 StGB). (Es folgen weitere Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der Handlungen des Angeklagten und zur Strafzumessung.) Das Bezirksgericht hätte in diesem Fall auch auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erkennen müssen. Diese Bestimmung kann Verurteilung wegen eines Verbrechens vorausgesetzt angewendet werden, wenn die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergibt, daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß, d. h. wenn es erforderlich ist, erneuter Straffälligkeit dadurch entgegenzuwirken. In Anbetracht der schweren, das Leben und die persönliche Freiheit der Mädchen und Frauen gefährdenden wiederholten Straftaten und der sexuellen Triebhaftigkeit des Angeklagten ist es ungeachtet seiner guten Arbeitsmoral und seines normalen Familienlebens erforderlich, für die Zeit nach dem Strafvollzug geeignete Kontrollmaßnahmen festzulegen, die eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung unterstützen und dem Angeklagten dabei helfen, nicht rückfällig zu werden. Die Maßnahmen nach § 48 StGB stellen keine Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit i. S. des § 285 StPO (Verbot der Straferhöhung) dar und dürfen daher im Rechtsmittelverfahren auch dann ausgesprochen werden, wenn das Urteil nur zugunsten des Angeklagten angefochten ist./*/ / / Vgl. dazu BG Leipzig, Urteil vom 25. Februar 1972 3 BSB 63/72 - (NJ 1972 S. 692). - D. Red. § 200 StGB; § 47 StVO. 1. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO und der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) ist die Herbeiführung einer „allgemeinen Gefahr“. Die in § 47 StVO angedrohten Ordnungsstrafen bis zu 1 000 M und der nach § 4b Abs. 1 Buchst, a, Abs. 2 StVZO mögliche Fahrerlaubnisentzug für die Dauer bis zu drei Jahren machen deutlich, daß bei der Abgrenzung an die straftatbegründende Gefährdungssituation . entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind. 2. „Allgemeine Gefahr“ i. S. des §200 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Fahrzeugführer erheblich in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille an) im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Sie ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die zusammenhängende und wechselseitige Bedingtheit aller Verkehrsbedingungen die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden erkennen läßt. 3. Der qualitative Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 47 StVO und einer Straftat nach § 200 StGB muß sich beim Ausspruch von Geldstrafen auch in deren unterschiedlicher Höhe niederschlagen. Bei etwa gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters muß die Geldstrafe bei einem Vergehen nach § 200 StGB grundsätzlich höher sein. OG, Urt. vom 22. Juni 1972 - 3 Zst 18/72. Am 20. November 1971 trank der Angeklagte in der Wohnung eines Arbeitskollegen zusammen mit anderen Brigademitgliedern Bier und Schnaps. Ohne sein Wissen hatte sein an dieser Trinkrunde teilnehmender Kollege K. den vom Angeklagten vor dem Wohnhaus abgestellten betriebseigenen Lkw, mit dem an diesem Tag nicht mehr gefahren werden sollte, benutzt, um weitere alkoholische Getränke zu besorgen. Bei seiner Rückkehr fuhr K. mit dem Lkw gegen einen Gartenzaun des Nachbargrundstücks. Danach fuhr der Angeklagte den Lkw 50 m weiter auf einen geeigneten Abstellplatz. Er hatte zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,8 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) zu 800 M Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von einem Jahr und drei Monaten. Der den Freispruch des Angeklagten erstrebende Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR ist begründet. Aus den Gründen: Fahren unter Alkoholeinfluß stellt einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers dar und wird zu Recht von der überwiegenden Mehrheit aller Verkehrsteilnehmer als mit den ethischen Prinzipien sozialistischen Verkehrsverhaltens unvereinbar verurteilt. Diese Einschätzung gilt nicht nur dann, wenn sich das Fahren unter Alkoholeinfluß als Straftat nach § 200 StGB erweist, sondern auch für die Fälle, in denen diese gefährliche Verhaltensweise als Ordnungswidrigkeit nach § 47 StVO charakterisiert ist. Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, bereitet es mitunter Schwierigkeiten, zwischen einer Straftat nach § 200 StGB und einem Ordnungsverstoß gegen § 47 StVO zu differenzieren. Es macht sich deshalb erforderlich, zu dieser Problematik nochmals grundsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. OG, Urteil vom 29. Juni 1971 3 Zst 13/71 - NJ 1971 S. 589). Fahrlässigkeitsdelikte dazu zählt auch die Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) sind 207;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 207 (NJ DDR 1973, S. 207) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 207 (NJ DDR 1973, S. 207)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei Vorlesungen und Schrillten der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Vortrag des Ministers vor Mitarbeitern für der Parteisekretären der Bezirksstaatsanwaltschaften, Bezirksgerichte am Vortrag des Ministers vor Politorganen der und der anderen Organe des. dl., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - sowie die Ausführungen unter, zur Anwendung des StG als Grundlage für das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Unterbringung und die Betreuung bei stationärer Behänd lung. Zugleich ist feststellbar, daß der Gegner bei seinem subversiven Vorgehen die Bedürfnisse, Interessen und Gewohnheiten bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft beweisen, daß es sich dabei um einen historisch längeren und vielschichtigen Prozeß handelt.

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