Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 204 (NJ DDR 1973, S. 204); Audi nach ungarischem Recht sind die Ehegatten nicht befugt, das System der Vermögensgemeinschaft zu verändern. Nach § 27, des Gesetzes von 1952 darf die eheliche Vermögensgemeinschaft weder insgesamt noch teilweise vor der Eheschließung ausgeschlossen wer-den./18/ Dagegen ist es möglich, die Vermögensgemeinschaft durch Vereinbarung der Ehegatten auf einen breiteren Kreis der Gegenstände auszudehnen, als es das Gesetz vorsieht./19/ Ehegatten können weiterhin einzelne zur Vermögensgemeinschaft gehörende Gegenstände durch Vereinbarung dem Alleineigentum eines Ehegatten zuweisen; allerdings bleiben derartige Vereinbarungen gegenüber Dritten unwirksam (§ 28 Abs. 2). Die genannten Regelungen gehen also sämtlich teilweise modifiziert davon aus, daß es den Ehegatten nicht gestattet ist, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen abweichend von der Grundnorm der ehelichen Vermögensgemeinschaft zu gestalten. Das gilt in begrenztem Umfang auch für das FGB der DDR (§ 14), wonach abweichende Vereinbarungen nicht über Sachen getroffen werden dürfen, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen. Die Zulässigkeit von Vereinbarungen bezieht sich hier vor allem auf die Möglichkeit der Umwandlung von Alleineigentum in gemeinschaftliches Eigentum und auf den praktisch häufigeren Fall, daß Ersparnisse, die grundsätzlich gemäß § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum sind, nunmehr in das Alleineigentum der Ehegatten fallen sollen. Den größten vertraglichen Spielraum gewährt das polnische Gesetz von 1964. Die Ehegatten können nach Art. 47 § 1 die gesetzliche Vermögensgemeinschaft vertraglich nicht nur erweitern (mit den Einschränkungen des Art. 49) oder beschränken, sondern sogar ausschließen, mithin das System ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen völlig ändern./20/ Dennoch herrscht keineswegs eine unbeschränkte Vertragsfreiheit, denn im Falle des vertraglichen Ausschlusses der Vermögensgemeinschaft tritt automatisch Gütertrennung ein (Art. 51). Einen anderen Güterstand etwa den der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten nicht wählen. Trotz der Möglichkeit, die Gütertrennung vertraglich festzulegen, sind Eheverträge in Polen sehr selten./21/ Die Darlegungen zeigen, daß in sämtlichen sozialistischen Familienrechtsordnungen das Grundmodell der ehelichen Vermögensgemeinschaft als Konsequenz der ehelichen Gemeinschaft tief verankert ist. Die vom polnischen Gesetzgeber gewährte Möglichkeit eines vertraglichen Ausschlusses dieses Grundmodells ist von geringer praktischer Bedeutung. Zur Beendigung der ehelichen Vsrmögensgemeinschaft Von der in den sozialistischen Familiengesetzen vorgesehenen Möglichkeit der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bei bestehender Ehe durch gerichtliche Entscheidung/22/ mit der Folge, daß dann entweder /18/ Das gilt auch lür die Zelt zwischen der Eheschließung und einer erst späteren Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. Pap, „Das Eherecht der Ungarischen Volksrepublik“, in: Leske-Loewenfeld, Rechtsverfolgung im Internationalen Verkehr, Bd. I, 1. Teil, Köln/(West-) Berlin/Bonn/Miinchen 1965, S. 712/713). 1191 Vgl. Pap, ebenda, S. 718. 120/ Bei jeglicher Änderung des gesetzlichen Güterstandes ist notarielle Beurkundung erforderlich (Art. 47 § 1). 1211 Vgl. Pigtowski, a. a. O-, S. 1072; Winiarz, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1067 fl. 1221 Vgl. § 41 Abs. 1 FGB der DDR; Art. 52 § 1 des polnischen Gesetzes; Art. 148 Abs. 2 ZGB der CSSR; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des bulgarischen Gesetzes; Art. 31 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (Aufhebung der Gütergemeinschaft bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft auf Antrag beider Ehegatten). Das sowjetische Recht enthält hierfür keine ausdrückliche Regelung. Jedoch dürfte die Gerichtspraxis eine Teilung des Vermögens auch vor Beendigung der Ehe nach wie vor zulassen (vgl. Pergament, a. a. O.). gesetzliche oder faktische Gütertrennung eintritt wird in der Praxis sehr selten Gebrauch gemacht. Aus der Überlegung heraus, daß eine solche Teilung zur Festigung der ehelichen Beziehungen beitragen und nicht zur Quelle von Ehescheidungsmotiven werden soll, wird nach rumänischem Recht durch eine während der Ehe vorgenommene Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums die Vermögensgemeinschaft nicht aufgehoben (Art. 36 Abs. 2). Sie wird vielmehr nach der Aufteilung fortgesetzt./23/ Die Regelung in der DDR sieht eine solche Möglichkeit nur als Ausnahmefall unter bestimmten Voraussetzungen vor (§41 Abs. 2 FGB). Nahezu alle familienrechtlichen Regelungen gehen davon aus, daß die eheliche Vermögensgemeinschaft mii der Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung der Ehe und bei Tod eines Ehegatten endet und dann ipso iure die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen Anwendung finden. In Art. 42 des polnischen Gesetzes ist das ausdrücklich so geregelt. Endet die eheliche Vermögensgemeinschaft, so tritt eine Vermögenstrennung ein. „Hinsichtlich des Vermögens, das mit zur Gemeinschaft gehörte und das den Grundsätzen der Gesamthandsgemeinschaft unterlag, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über das Miteigentum nach Bruchteilen entsprechende Anwendung, allerdings mit dem Vorbehalt gewisser Modifikationen, die sich aus den Vorschriften der Art. 43 ff. FVGB ergeben.“ /24; Eine Aufteilung ist nicht zwingend. Nach sowjetischem Recht ist worauf Pergament hin weist das Vermögen in dem Zeitraum zwischen Ehescheidung und faktischer Vermögensteilung nicht mehr als eheliches Gemeinschaftsvermögen anzusehen, da dieses eben nur zwischen Ehegatten bestehe. Es müsse mithin als anteilmäßiges Eigentum der früheren Ehepartner betrachtet werden./25/ Für die Festlegung der Anteile gelten auch hier familienrechtliche Vorschriften./ Ähnliche Grundsätze enthält das bulgarische Recht. Für die Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten sieht es allerdings besondere Bestimmungen vor. In diesem Fall finden erbrechtliche Vorschriften unmittelbar Anwendung (Art. 14 Abs. 7 des Gesetzes von 1968). Sind Kinder des Erblassers vorhanden, so erben lediglich diese seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen; der überlebende Ehegatte ist nur Miterbe am Alleineigentum des Erblassers./ Nach ungarischem Recht verwandelt sich die eheliche Vermögensgemeinschaft bei ihrer Beendigung/28/ in ein zivilrechtliches Miteigentum an den Gegenständen, die zur ehelichen Vermögensgemeinschaft gehörten und für deren Aufteilung § 31 Abs. 3 des Gesetzes von 1952 nähere Bestimmungen enthält. Wie in allen sozialistischen Rechtsordnungen ist auch nach der Regelung der DDR mit der Beendigung der Ehe die Entstehung weiteren gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen. Das gemeinschaftliche Eigentum soll alsbald aufgeteilt werden, eine Frist wird nicht 1221 Vgl. dazu Fekete, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1079 ff. (1081). 1241 Winiarz, a. a. O., S. 10681. /25/ Vgl. Pergament, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1052; dieselbe, NJ 1970 S. 81. /26/ Vgl. Art. 21 des Gesetzbuchs über Ehe und Familie der RSFSR vom 30. Juli 1969. Im Falle der Nichtigkeitserklärung der Ehe finden gemäß Art. 46 Abs. 3 hinsichUich des gemeinsam erworbenen Vermögens die Art. 116 bis 125 des Zivilgesetzbuchs der RSFSR Anwendung. ml Nach Popov (a. a. O., S. 1058) soll diese Bestimmung die Interessen der Kinder des verstorbenen Ehegatten schützen. 1291 Beendigungsgründe sind die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung und die Ehescheidung (selbst wenn die Lebensgemeinschaft fortbestehen sollte). 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 204 (NJ DDR 1973, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 204 (NJ DDR 1973, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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