Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 203 (NJ DDR 1973, S. 203); Die Regelungen der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten In allen sozialistischen Familienrechtsordnungen gehen die Bestimmungen über die Vermögensbeziehungen der Ehegatten von der Grundnorm aus, daß das von den Ehegatten während der Ehe erarbeitete Vermögen gemeinschaftliches Eigentum (anteilloses Miteigentum) ist./9/ In der Gesetzgebung und Literatur wird diese Gemeinschaft als eheliche Eigentums- und Vermögensgemeinschaft oder nur als eheliche Vermögensgemeinschaft, als eheliche Gütergemeinschaft und teilweise auch als Errungenschaftsgemeinschaft bezeich-net./10/ Als Besonderheit knüpft das ungarische Recht die eheliche Vermögensgemeinschaft nicht nur wie das in allen übrigen sozialistischen Familienrechten der Fall ist an das Bestehen der Ehe, sondern darüber hinaus an die tatsächliche Existenz einer Lebensgemeinschaft./! 1/ Die im Rahmen dieser Grundnorm geltenden Einzelbestimmungen des ehelichen Vermögensrechts lassen in den verschiedenen Familienrechtsordnungen nicht unerhebliche Unterschiede erkennen. Das ist auch verständlich, denn die Modifikationsmöglichkeiten einer vermögensgemeinschaftlichen Regelung sind, auch wenn sie sich nur innerhalb bestimmter, das Wesen der ehelichen Gemeinschaft nicht verändernder Grenzen vollziehen können, dennoch relativ groß. In den Überlegungen hierzu werden auch Fragen der ökonomischen Entwicklung der jeweiligen Gesellschaft und damit im Zusammenhang stehende ideologische Probleme von Bedeutung sein. Das Niveau der sozialökonomischen Struktur weist in verschiedenen sozialistischen Staaten durchaus Unterschiede auf. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß es sich bei den modifizierten vermögensrechtlichen Bestimmungen in der Regel um die Berücksichtigung der konkret-historischen Etappe der jeweiligen sozialistischen Gesellschaft handelt, jedoch nicht oder kaum um spezifische, historisch gewachsene nationale Besonderheiten. Zum Umfang der ehelichen Vermögensgemeinschaft Zunächst geht es in den Detailregelungen um eine exakte Abgrenzung der während der Ehe erworbenen Gegenstände und damit um die Festlegung der zur ehelichen Vermögensgemeinschaft gehörenden Gegenstände. Nizsalovszky kommt in einer rechtsvergleichenden Arbeit/12/ zu dem Ergebnis, daß in den Rechtssystemen der sozialistischen Staaten fünf Kategorien der während der Ehe erworbenen Gegenstände existieren, und zwar Gegenstände, a) die unbedingt und unmittelbar durch den Erwerb Bestandteile der Vermögensgemeinschaft werden und endgültig als solche verbleiben; b) die unter keiner Bedingung zur Vermögensgemeinschaft gehören; c) die durch den Erwerb Bestandteile der Vermögens- W Dieses Grundmodell entspricht, wie entsprechende Umfragen ln den sozialistischen Ländern ergeben haben, den Anschauungen der Arbeiterklasse. Vgl. dazu Pigtowski, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1071; Popov, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1056; Seifert, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1091. Es dürfte auch den weiteren Etappen der gesellschaftlichen Entwicklung gerecht werden (so auch Figtowskl, ebenda). /10/ Sie steht im Gegensatz zur „Gütertrennung mit Zugewinnausgleich“ derzeitiger bürgerlicher Rechte. Eine „Zugewinngemeinschaft“ paßt als Grundmodell in eine durch das Privateigentum an Produktionsmitteln charakterisierte und am Profitstreben orientierte Marktwirtschaft. Die Vermögensverhältnisse in den Unternehmerehen bilden daher den Angelpunkt bürgerlicher Normenausgestaltung. /II/ Vgl. § 27 des Gesetzes von 1952. Eine Aufhebung der Lebensgemeinschaft - z. B. bei Getrenntleben der Ehegatten mit der Absicht, die Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen - beendet dann nach § 31 zugleich die Vermögensgemeinschaft (in Ungarn als Gütergemeinschaft bezeichnet). /12/ Nizsalovszky, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1043 ff. (1048). gemeinschaft werden, über die aber ein Ehegatte allein verfügen kann; d) die zwar noch nicht von der Vermögensgemeinschaft erfaßt sind, aber bestimmt sind, dahin zu gehören; e) die ausschließlich unter die Verwaltung und Verfügung des Erwerbes fallen, aber bei Aufhebung der Vermögensgemeinschaft herangezogen werden. Nizsalovszky stellt mit Recht fest, daß die Erfahrungen zweier Jahrzehnte die Gesetzgeber der verschiedenen sozialistischen Staaten zu der Erkenntnis geführt haben, daß die Einbeziehung jeglicher während der Ehe erworbener Gegenstände in das System der Vermögensgemeinschaft nicht immer zweckmäßig ist./13/ Eine eingehende Erörterung der einschlägigen Bestimmungen der sozialistischen Familienrechtsordnungen, insbesondere zu den ersten beiden Kategorien der während der Ehe erworbenen Gegenstände, würde hier zu weit führen, zumal dazu die von den Obersten Gerichten erlassenen Richtlinien herangezogen werden müßten. Es sei lediglich festgestellt, daß der Kreis der Gegenstände, die der Vermögensgemeinschaft entzogen sind, im polnischen Familienrecht am größten ist (vgl. Art. 32 bis 34 des Gesetzes von 1964). Im übrigen ist interessant, daß nach bulgarischem Recht die eheliche Vermögensgemeinschaft nur die während der Ehe erworbenen „unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie Rechte an Sachen“ erfaßt (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes von 1968). Die eheliche Vermögensgemeinschaft wird nur auf Sachenrechte (Eigentumsrechte und beschränkte dingliche Rechte an fremden Sachen) ausgedehnt. Sie „erstreckt sich nicht auf Forderungen der Ehegatten an Dritte sowie auf ihre Ersparnisse während der Ehe“ 714/ Zwr Möglichkeit abweichender Vereinbarungen von der gesetzlichen Regelung der Vermögensbeziehungen Im Familienrecht der sozialistischen Länder werden unterschiedliche Auffassungen über die Verbindlichkeit der vermögensrechtlichen Normen vertreten. Sie werden teils als zwingendes Recht betrachtet, teils werden abweichende Vereinbarungen zwischen den Ehegatten für zulässig erklärt. Die Fragen nach der Möglichkeit der Änderung, der Beschränkung und des Ausschlusses der gesetzlichen Vermögensgemeinschaft werden verschieden beantwortet. Nach sowjetischem Recht wird das eheliche Vermögensrecht durch zwingende Normen bestimmt, kann also durch Vereinbarung der Ehegatten nicht verändert wer-' den./15/ Das eheliche Vermögensrecht der CSSR ist ebenfalls zwingendes Recht./16/ Auch das bulgarische Recht sieht die Möglichkeit von Vereinbarungen nicht vor. Nach Art. 30 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs der Sozialistischen Republik Rumänien vom 29. Dezember 1953 i. d. F. von 1956 und 1966 ist eine der gesetzlichen Regel über die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten entgegenstehende Vereinbarung nichtig./17/ (13/ A. a. O., S. 1048. Nach Ansicht Nizsalovszkys sollte von den genannten fünf Kategorien ln erster Linie diejenige weiter-gebildet werden, die unter die ausschließliche Herrschaft des Erwerbs fällt, im Moment' der Aufteilung hingegen gemäß ihrem tatsächlichen Bestand dem Aufteilungsfonds anzuschließen ist. Vgl. als Beispiel hierzu Art. 14 Abs. 5 des Familiengesetzbuches der Volksrepublik Bulgarien vom 15. März 1968. /14/ Popov, a. a. O-, S. 1057. Die Übersetzung des Art. 13 Abs. 1 In der Textsammlung „Famlliengesetze sozialistischer Länder“, S. 95, in der von Vermögensrechten gesprochen wird, ist ungenau; aus dem bulgarischen Text ergibt sich eindeutig, daß nur Sachenrechte, aber keine Forderungsrechte gemeint sind. (15/ Vgl. Pergament, Wiss. Z. Jena 1970, S. 1050: dieselbe, „Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im sowjetischen Familienrecht“, NJ 1970 S. 79 ff. (81). 1161 Dies folgt aus §§ 143 bis 151 des Zivilgesetzbuchs der CSSR vom 26. Februar 1964; vgl. dazu Plankovä, „Les rapports patri-moniaux entre les epoux“, in: Le droit civil tchecoslovaque. Bratislava 1969, s. 231 ff. (233). /17/ Nach Popescu (Wiss. Z. Jena 1970, S. 1073) ist auch eine Vereinbarung nichtig, die die eheliche Vermögensgemeinsehaft erweitern würde. 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 203 (NJ DDR 1973, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 203 (NJ DDR 1973, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, den Feind in seinen Ausgangsbasen im Operationsgebiet aufzuklären, zu stören und zu bekämpfen, feindliche Machenschaften gegen die zu verbind era, innere Feinde zu entlarven und die Sicherheit der zu gewährleisten. Die flexible, politisch wirksame Rechtsanwendung war möglich, weil es den Leitern und Parteileitungen gelang, das Verständ- nis der Angehörigen der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens durch operative Prozesse erworbenen Sachkenntnis über die Straftat, ihre politisch-operativen Zusammenhänge sowie ihre Bedeutung für die Bekämpfung gegnerischer Angriffe.

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