Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 201 (NJ DDR 1973, S. 201); zu begründen. In einigen Betrieben sind spezielle Kommissionen gebildet worden, die bei jedem Arbeitsunfall oder bei der Feststellung einer Berufskrankheit die Verantwortlichkeit des Betriebes nach § 98 GBA prüfen und die Entscheidung für den zuständigen Leiter vorbereiten. Diese Methode hat sich bewährt und sollte verallgemeinert werden. Das alles bedeutet aber keineswegs, daß die Staatliche Versicherung bei Schadenersatzansprüchen nach § 98 GBA nur noch die finanziellen Mittel für den Schadensausgleich bereitzustellen hätte. Ihre erstrangige Aufgabe besteht wie bereits erwähnt darin, bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und bei der Dürchsetzung der Rechte der Werktätigen aktiv mitzuwirken sowie die Werktätigen und die Betriebsfunktionäre hierbei zu unterstützen. Das setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Betrieben und der Staatlichen Versicherung voraus. Entsprechend den Versicherungsbedingungen hat die Staatliche Versicherung den Betrieben den nach § 98 GBA geleisteten Schadenersatz nur in dem Umfang zu ersetzen, wie er rechtlich begründet gezahlt worden ist. Soweit nicht nur Verdienstausfall des Werktätigen zu ersetzen ist, empfiehlt es sich deshalb stets, den Umfang des Schadens mit der Staatlichen Versicherung gemeinsam festzustellen. Wie Überprüfungen der Staatlichen Versicherung gezeigt haben, reichen aber auch diese Maßnahmen noch nicht aus, um zu sichern, daß die Betriebe bei jedem Arbeitsunfall die berechtigten Ansprüche der Werktätigen durchsetzen. So ist uns bekannt, daß eine Reihe von Arbeitsunfällen der Staatlichen Versicherung nicht gemeldet wird. Deshalb sollten die Ergebnisse der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts Anlaß sein, die Behandluna von Arbeitsunfällen in einer möglichst großen Anzahl von Betrieben systematisch zu überprüfen. Gewerkschaften, Gerichte und Staatliche Versicherung sollten ihre Zusammenarbeit in diesem Sinne aktivieren. Die Staatliche Versicherung unterstützt voll die Gewerkschaften in dem Bemühen, die Anwendung des § 98 GBA als eine politische Aufgabe zur Verwirk- lichung des vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen sozialpolitischen Programms in den Betrieben durchzusetzen. Ihre Mitwirkung im Rahmen des Haftpflichtversicherungsschutzes der Betriebe hat sich sowohl bei der Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als auch bei der Realisierung der Rechte der Werktätigen bewährt. Ungeklärte Fragen zur Höhe von Schadenersatzansprüchen Einige Probleme, deren Lösung in der Praxis Schwierigkeiten hervorruft, bedürfen einer alsbaldigen Klärung. Dazu gehört die Frage, ob Deputate zum entgangenen Verdienst i. S. des § 98 GBA gehören. Hierzu wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, daß es sich um Naturalzuwendungen der Betriebe handelt, die nach sozialen Bedürfnissen gewährt werden und deshalb nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens oder Verdienstes des Werktätigen sind. Weitaus mehr Schwierigkeiten bereitet jedoch die Bemessung der Entschädigung für notwendige Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Gerichtliche Entscheidungen oder Literatur, die über das Wesen dieses Entschädigungsanspruchs und seine Bemessung etwas aussagen, sind nicht bekannt. Die praktische Handhabung in der Arbeit der Staatlichen Versicherung zeigt eine gewisse Annäherung an die Prinzipien der Gewährung von Schmerzensgeld bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen. Allerdings sind die nach §98 GBA gezahlten Entschädigungsbeträge in der Regel niedriger, weil nach dieser Vorschrift nicht für den gesamten immateriellen Schaden (z. B. für Schmerzen, Entstellungen u. ä.) eine Entschädigung zu zahlen ist, sondern nur für die notwendigen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Meines Erachtens gibt es jedoch keinen ersichtlichen Grund, den Umfang des Schadenersatzes im Arbeitsrecht in dieser Hinsicht anders zu regeln als im Zivilrecht. Bei einer Neufassung des § 98 GBA sollte daher angestrebt werden, daß sie mit der Regelung im künftigen Zivilgesetzbuch übereinstimmt. Prof. Dr. habil. RICHARD HALGASCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Familienrechtsprinzipien und die Regelung der ehelichen Vermögensbeziehungen in den Familienrechtsordnungen sozialistischer Staaten Die auf der Übereinstimmung der politischen und ökonomischen Entwicklung und den Grundsätzen des sozialistischen Internationalismus beruhende, ständig enger werdende Zusammenarbeit der sozialistischen Bruderländer auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens erfordert auch eine intensive Beschäftigung mit den Grundfragen der Staats- und Rechtsentwicklung sowie mit speziellen Problemen einzelner Rechtsdisziplinen in den Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft. Grundlage und Ausgangspunkt jeder rechtsvergleichenden Betrachtung ist die einheitliche Wissenschaft des Marxismus-Leninismus. Nur auf dieser Grundlage und unter Anwendung der Ergebnisse der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie können die in den Rechtsordnungen der sozialistischen Staaten enthaltenen Rechtsprinzipien herausgearbeitet und optimale Varianten der rechtlichen Einflußnahme auf die Weiterentwicklung der von dem betreffenden Rechtszweig erfaßten gesellschaftlichen Bereiche ermittelt werden. Zu den Prinzipien der Familienrechtsordnungen der sozialistischen Staaten und ihrer konkreten Ausgestaltung in den nationalen Familiengesetzbüchern In allen Rechtszweigen spiegeln sich die Grundfunktionen des sozialistischen Staates und seines Rechts wider. Den einzelnen Rechtsdisziplinen liegen weiterhin allgemeine, auf diesen Grundfunktionen aufbauende Prinzipien zugrunde. Das sozialistische Familienrecht, das auf den objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung beruht und seinen spezifischen Beitrag zur Verwirklichung der gesellschaftlichen Aufgaben des sozialistischen Rechts leistet, enthält somit zwangsläufig auch allgemeine, d. h. der Familienrechtsordnung eines jeden sozialistischen Staates innewohnende Familienrechtsprinzipien. Es sind 1. das Prinzip des Schutzes und der Förderung von Ehe und Familie durch Staat und Gesellschaft; 2. das Prinzip der realen Gleichberechtigung von Mann und Frau; 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 201 (NJ DDR 1973, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 201 (NJ DDR 1973, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X