Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 195 (NJ DDR 1973, S. 195); hältnis zur Hauptstraftat nicht ins Gewicht fallen. Im Zusammenhang mit derartigen Nebenstraftaten stellen sich dann oft Komplikationen ein, die im gerichtlichen Verfahren zur Rückgabe der Sadie an den Staatsanwalt (§ 190 StPO), zur Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 218 StPO) oder zum Rechtsmittelverfahren führen können. Das ist vermeidbar. Die kritische und rechtzeitige Entscheidung des Staatsanwalts über Nebenstraftaten kann also der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens nur dienlich sein. Zum Umfang der Ermittlungen in Strafverfahren gegen Jugendliche Nach Ziff. 7 und 8 der Gemeinsamen Anweisung wird in Jugendstrafsachen der Aufwand der Ermittlungen beim Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der Strafverfolgung und bei der möglichen Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf das notwendige Maß reduziert und die Durchführung von Komplexeinschätzungen Jugendlicher auf die notwendigen Fälle beschränkt. Anliegen der Gemeinsamen Anweisung ist es, die in den letzten Jahren anzutreffende schematische Ausweitung der Komplexeinschätzungen zu überwinden. Es geht darum, die Komplexeinschätzung als eine der möglichen rationellen und qualifizierten Methoden der Einbeziehung der Erziehungsträger im Strafverfahren gegen Jugendliche zu begreifen. Die Notwendigkeit der Komplexeinschätzung ergibt sich aus dem Ziel des jeweiligen Verfahrens. Umfang und Inhalt der Ermittlungen werden auch im Jugendstrafverfahren von § 101 StPO bestimmt. Bei Jugendlichen ist die Besonderheit zu beachten, daß in einer Reihe von Fällen die reale Chance besteht, schon im frühesten Stadium der Ermittlungen erste positive Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten einzuleiten. Auch hier gilt für den Umfang der Ermittlungen das Prinzip der Tatbezogenheit, wie es an mehreren Stellen der Gemeinsamen Anweisung gefordert wird./4/ Eine Komplexeinschätzung kann also nur dann Sinn haben, wenn mit ihrer Hilfe auf konzentrierte Weise die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines jugendlichen Beschuldigten durch die ergänzende Einschätzung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen untermauert wird und gleichzeitig die verantwortlichen Erziehungsträger veranlaßt werden, bereits im Ermittlungsstadium die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Dabei kann es sich nicht um irgendwelche Mängel in den Erziehungsverhältnissen handeln, sondern in erster Linie um solche, die nachweislich die Straftat unmittelbar begünstigt haben. Weitergehende Erziehungsprobleme können nicht im Strafverfahren geklärt werden; dies ist Sache der zuständigen staatlichen Organe, insbesondere des Referats Jugendhilfe. Ziff. 8 der Gemeinsamen Anweisung sieht effektive Maßnahmen für diejenigen Fälle vor, in denen die Voraussetzungen für das Absehen der Strafverfolgung gemäß § 75 StPO (§ 67 StGB) gegeben sind oder in denen die Sache ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 58 StPO (§ 28 StGB) einem gesellschaftlichen Gericht übergeben wird. In diesen Fällen bedarf es nur eines kurzen Übergabevermerks unter Beifügung der Abschrift des Befragungsprotokolls über die Aussagen des Jugendlichen sowie des Protokolls über weitere Prüfungshandlungen (Erkundigungen in der Schule, im Betrieb und bei den Eltern des Jugendlichen). IM Zum Begriff „tatbezogen“ vgl. Wendland, a. a. O., S. 159. Ähnlich kann verfahren werden, wenn wegen strafprozessualer Maßnahmen zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muß, jedoch danach keine weiteren Ermittlungen zu führen sind und die Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben wird. In der Praxis wird auch zu prüfen sein, inwieweit die in Ziff. 8 der Gemeinsamen Anweisung für das Strafverfahren. gegen Jugendliche vorgesehene Verfahrensweise auch bei erwachsenen Tätern angewandt werden kann, wenn die Übergabe an das gesellschaftliche Gericht ohne Ermittlungsverfahren möglich ist (§ 97 StPO). Zum Umfang der Ermittlungen zu den Ursachen und Bedingungen der Straftat Anliegen des Strafverfahrens ist es, in erster Linie diejenigen Ursachen und Bedingungen zu ermitteln, die unmittelbar eine Straftat ermöglicht, erleichtert oder begünstigt haben./5/ Sind Gesetzesverletzungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Ursache oder Bedingung der Straftat bedeutungsvoll, dann muß das Untersuchungsorgan sie exakt und beweissicher ermitteln. Erhält dagegen das Untersuchungsorgan im Zuge der' Ermittlungen Kenntnis von Gesetzesverletzungen, die keine direkten Beziehungen zu der Straftat haben, dann sollte der Staatsanwalt im Wege der Anleitung sichern, daß ihn das Untersuchungsorgan darüber informiert. Dies ist erforderlich, weil das Untersuchungsorgan gemäß § 19 Abs. 1 StPO nur solche Gesetzesverletzungen aufgreifen kann, die sich als Ursachen oder Bedingungen von Straftaten erwiesen haben. Der Staatsanwalt kann auch nicht verlangen, daß das Untersuchungsorgan Gesetzsverletzungen ermittelt, die in keinem Zusammenhang zur Straftat stehen. Vielfach erweist es sich, daß Hinweise, die das Untersuchungsorgan gemäß § 19 Abs. 1 StPO den zuständigen Leitern von anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, Betrieben und Einrichtungen gegeben hat, nicht zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen führen. In derartigen Fällen muß der Staatsanwalt bei der Übernahme des Verfahrens mit Mitteln der Gesetzlichkeitsaufsicht einschreiten und dazu ggf. auch eigene Untersuchungen durchführen. Das ist auch deshalb notwendig, um festzustellen, warum auf die Hinweise des Untersuchungsorgans keine Reaktion erfolgte. In letzter Zeit ist häufiger zu beobachten, daß das Untersuchungsorgan darauf verzichtet, selbst gemäß § 19 Abs. 1 StPO gegen die Gesetzesverletzungen einzuschreiten, weil es von vornherein auf die wirksamere Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts vertraut. Das trifft insbesondere zu, wenn die Gesetzesverletzung kompliziert ist und für das Untersuchungsorgan mehr Aufwand entsteht, als wenn der Staatsanwalt tätig wird. Aus rationellen Erwägungen und aus Gründen der höheren Wirksamkeit sollte der Staatsanwalt von vornherein einschreiten, wenn die Gesetzesverletzung besonders grob oder folgenschwer oder wenn der Umfang der Gesetzesverletzung erheblich bzw. der Sachverhalt oder die Rechtslage kompliziert ist. Vom Untersuchungsorgan kann dann erwartet werden, daß es den Staatsanwalt bei den notwendigen Ermittlungen unterstützt. Zur Organisierung von Kollektivberatungen nach § 102 Abs. 3 StPO Bei Strafsachen mit einfachem und klarem Sachverhalt sowie kurzer Ermittlungsdauer (nicht länger als eine Woche) wird die gleiche Verfahrensweise beibehalten, wie sie bereits seit 1971 praktiziert wird. In solchen 151 Vgl. Streit, „Zu einigen theoretischen und praktischen Fragen des Kampfes gegen die Kriminalität“, NJ 1973 S. 129 ff. (130); Harrland, a. a. O., und Wendland, a. a. O. 195;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 195 (NJ DDR 1973, S. 195) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 195 (NJ DDR 1973, S. 195)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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