Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 189 (NJ DDR 1973, S. 189); konsequent Mängel in der Handelstätigkeit überwunden werden. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, sich an den HO-Beirat oder den Verkaufsstellenausschuß zu wenden. Jeder Bürger hat ferner das Recht, Kritiken und Anregungen in das Kundenbuch einzutragen, das in jeder Verkaufseinrichtung ausliegen muß./14/ Das Kundenbuch ist ebenfalls eine wichtige Form der Mitwirkung der Bevölkerung an der Lösung der Aufgaben des sozialistischen Handels. Die Eintragungen im Kundenbuch haben rechtlich den Charakter von Eingaben im Sinne des Eingabenerlasses des Staatsrates./15/ Der Leiter der Verkaufseinrichtung ist verpflichtet, die Eintragungen täglich gewissenhaft zu prüfen, mit den Mitarbeitern zu besprechen und innerhalb von 10 Tagen im Kundenbuch zu beantworten. Dem Kunden ist in dieser Frist unmittelbar schriftlich zu antworten, wenn Wunsch- und Beschwerdezettel oder Kundenkarten verwendet wurden oder wenn der Kunde ausdrücklich um eine direkte Antwort gebeten hat oder wenn ersichtlich ist, daß sich sein Wohnort nicht im Versorgungsbereich der Verkaufseinrichtung befindet. Der Leiter der Verkaufseinrichtung hat die Eingaben auch mit dem HO-Beirat bzw. dem Verkaufsstellenausschuß auszuwerten und Festlegungen zur Verbesserung der Arbeit zu treffen. Die Leiter der Handelsbetriebe haben die Arbeit der Verkaufseinrichtungen mit den Kundenbüchern anzuleiten und zu kontrollieren. Unabhängig von diesen Formen der demokratischen Mitwirkung steht es jedem Bürger frei, durch Eingaben an die örtlichen Räte oder an die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion auf eine Verbesserung der Arbeitsweise der Handelsorgane Einfluß zu nehmen. Der Entwurf des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR erhöht die Vergntwortung und die Befugnisse der örtlichen Staatsorgane bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung wesentlich (vgl. §§ 26, 39, 57 des Entwurfs). Durch die 6. DVO zum Vertragsgesetz wurden darüber hinaus neue Einwirkungsmöglichkeiten auf Verkaufseinrichtungen der Handelsbetriebe geschaffen. So kann das Staatliche Vertragsgericht nach § 24 Abs. 1 der DVO einen Einzelhandelsbetrieb zur Zahlung einer Wirt-schaftssanktion bis zu 1 000 M bzw. bis zu 5 000 M an den Staatshaushalt verpflichten, wenn eine seiner Verkaufseinrichtungen die zur Durchführung ihrer Versorgungsaufgaben erforderlichen Konsumgüter entsprechend dem Grundsortiment in Sortiment und Preis trotz Liefermöglichkeit des Großhandelsbetriebes bzw. des Lebensmittelbetriebes Mundproduktion nicht ständig führt. Anregungen zur Einleitung solcher Verfahren können u. a. auch Bürger unterbreiten./16/ Natürlich kann es nicht vorwiegend dem Bürger überlassen bleiben, die Erfüllung der Versorgungspflichten des Einzelhandels zu kontrollieren. Das ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der wirtschaftsleitenden Organe des Einzelhandels und der örtlichen Staatsorgane, insbesondere der Räte der Städte und Gemeinden sowie der Kreise. Rechtspfliditen des Einzelhandels hinsichtlich des Umfangs der Befriedigung von Kaufwünschen Die Pflichten der Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels und die Rechte der Bürger interessieren beson- /14/ Vgl. AO über die Führung von Kundenbüchern in den Verkaufseinrichtungen und Gaststätten des sozialistischen Einzelhandels vom 2. Januar 1969 (GBl. II S. 92). /15/ Vgl. § 4 Abs. 1 der AO vom 2. Januar 1969 i. V. m. dem Erlaß des Staatsrates der DDR über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger vom 20. November 1969 (GBl. I s. 239). /16/ Vgl. Friedei / Neumann, „Zur Regelung und Durchsetzung der Wirtschaftssanktionen“, Wirtschaftsrecht 1972, Heft 4, S. 219 ff. (221). ders dann, wenn es darum geht, einen konkreten Kaufwunsch eines Bürgers zu befriedigen. Für die rechtliche Gestaltung der Versorgungsbeziehungen zwischen Einzelhandelsbetrieb und Bürger gilt zunächst, daß der Bürger aus dem Warenangebot der Verkaufseinrichtung diejenigen Konsumgüter auszuwählen berechtigt ist, die er zu kaufen wünscht. Das konkrete Warenangebot, d. h. die in der Verkaufseinrichtung, in Schaufenstern und Vitrinen ausgestellten Waren, ist als Aufforderung des Einzelhandelsbetriebes an den Kunden zu werten, ein Kaufangebot zu unterbreiten. Der Betrieb ist verpflichtet, den Kunden über die Gebrauchseigenschaften der ausgestellen Waren umfassend zu informieren und ihn darüber zu beraten, inwieweit die jeweilige Ware geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden in der gewünschten Weise zu befriedigen. Der Einzelhandel trägt damit auch Verantwortung dafür, daß der Kunde nach Möglichkeit keine Fehlkäufe tätigt. Der Kunde unterbreitet sein Kaufangebot entweder der Verkaufskraft oder bei Selbstbedienung der Kassiererin, indem er die Ware zur Zahlung des Kaufpreises vorlegt. Bei Selbstbedienung wird das endgültige Kaufangebot erst an der Kasse unterbreitet. Der Einzelhandel hat vor und in seinen Verkaufsräumen die erforderliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten, so daß dem Kunden durch den Aufenthalt in den Verkaufsräumen keine Schäden entstehen. Der Einzelhandelsbetrieb ist grundsätzlich verpflichtet, das Kaufangebot eines Kunden über eine im Warenangebot befindliche Ware anzunehmen und den Kaufvertrag abzuschließen. Übereinstimmende Willenserklärungen drücken sich darin aus, daß die Verkaufskraft den Kassenzettel ausgeschrieben hat oder bei Selbstbedienung der Kaufpreis an der Kasse gebont worden ist. Die grundsätzliche Pflicht des Einzelhandels zur Annahme von Kaufangeboten der Kunden über vorrätige Waren ergibt sich aus der Pflicht zur Sicherung einer ständigen Verkaufsbereitschaft/17/ in Verbindung mit seinen Rechtspflichten beim Ausstellen von Waren./18/ Der Käufer hat danach einen Rechtsanspruch darauf, die in der Verkaufseinrichtung vorhandenen Waren auch kaufen zu können. Das hat vor allem für sog. Dekorationswaren praktische Bedeutung. Die Anweisung 17/72 des Ministers für Handel und Versorgung verpflichtet die Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels, Dekorationswaren, die nicht mehr in der Verkaufsstelle vorrätig sind, auf Wunsch des Kunden zu verkaufen und grundsätzlich auch sofort zu übergeben. Können im Einzelfall Dekorationswaren nicht sofort ausgehändigt werden, weil eine Herausnahme oder das Auswechseln mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden wäre, ist die Verkauf seinrichtung dennoch zum Abschluß des Kaufvertrags verpflichtet. Lediglich die Übergabe der Ware an den Kunden kann später erfolgen. Hierfür ist ein kurzfristiger Termin zu vereinbaren. Hat der Käufer seinen Wohnsitz nicht am Ort der Verkaufseinrichtung, sollte diese die Ware nach dem Dekorationswechsel dem Käufer auf ihre Kosten zusenden. Das ergibt sich daraus, daß die Verkaufseinrichtung verpflichtet ist, nur ausreichend vorrätige Ware auszustellen bzw. ausgestellte Ware so rechtzeitig dem Verkauf zuzuführen, daß nicht mehr zu /17/ Vgl. § 11 Abs. 1 der AO über die Anwendung der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes auf den Konsumgüterbinnenhandel vom 4. Dezember 1967. /18/ Vgl. Anweisung 17/72 des Ministers für Handel und Versorgung über das Ausstellen von Waren Im Einzelhandel vom 8. Juni 1972 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1972, Heft 15. S. 118); vgl. auch Schönemann, „Zum Verkauf von Schaufensterwaren“, Der Handel 1972, Heft 12, S. 533. 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 189 (NJ DDR 1973, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 189 (NJ DDR 1973, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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