Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 184 (NJ DDR 1973, S. 184); zustellen, auch wenn nach einem beigezogenen Tragezeitgutachten seine Vaterschaft höchst unwahrscheinlich ist. BG Gera, Urt. vom 28. November 1972 - BF 73/72. Die Klägerin hat während der gesetzlichen Empfängniszeit ihres am 30. August 1967 außerhalb der Ehe geborenen Sohnes (1. November 1966 bis 2. März 1967) mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt, und zwar am 31. Dezember 1966. Sie hat beantragt, festzustellen, daß der Verklagte der Erzeuger dieses Kindes ist, und ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Verklagte sei nach den beigezogenen Blutgruppengutachten als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Ein erbbiologisches Gutachten habe zu keinem Ergebnis geführt. Da aber der Geschlechtsverkehr der Parteien am 31. Dezember 1966 stattgefunden habe und das Kind am 30. August 1967 geboren worden sei, komme das Tragezeitgutachten zu einer Zeit von 242 Tagen. Unter Berücksichtigung des Reifegrades des Kindes sei die Vaterschaft des Verklagten sehr unwahrscheinlich bzw. höchst unwahrscheinlich. Die Vaterschaft eines anderen Mannes sei wesentlich wahrscheinlicher. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen: Der Gutachter habe ausgeführt, daß die Schwangerschaftsuntersuchungen auf eine Zeugung des Kindes Anfang Dezember 1966 hindeuten. Zugleich habe er aber darauf aufmerksam gemacht, daß diese Erwägungen keine bindenden Schlüsse zuließen. Bei einer Tragezeit von 242 Tagen sei die Vaterschaft des Verklagten zwar sehr unwahrscheinlich, schließe sie aber nicht aus. Die Klägerin habe in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und dargelegt, daß er vor der Empfängniszeit, und zwar im September 1966, bereits einmal mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe. Am gleichen Tage habe die Klägerin noch mit zwei anderen Männern intime Beziehungen unterhalten. Sie habe aber gegenüber dem Referat Jugendhilfe lediglich den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne zugegeben. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin unglaubwürdig sei. Sie habe offenbar Anfang Dezember 1960 mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt, was durch das Tragezeitgutachten untermauert werde. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht alle vorhandenen Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt und eine fehlerhafte Würdigung der beigezogenen Gutachten vorgenommen. Unstreitig ist, daß die Parteien in der Empfängniszeit des Kindes, und zwar am 31. Dezember 1966, miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Trotzdem war es auf Grund der Umstände, insbesondere wegen der Schlußfolgerungen, zu denen das Tragezeitgutachten gekommen war, geboten, dem Einwand des Verklagten, die Klägerin habe in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten, nachzugehen. Der Senat hat dies nachgeholt. Die glaubhaften Aussagen der dazu vom Senat vernommenen Zeugen W. und Wi. ergaben keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in der Empfängniszeit noch zu anderen Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat. (wird ausgeführt) Bemerkenswert ist bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen, daß sich der Verklagte, nachdem ihm die Schwangerschaft der Klägerin bekannt war, sehr eingehend im Wohnort der Klägerin nach deren Umgang mit Männern erkundigt hat und daß dies wie er selbst einräumt ohne jeden Erfolg war. Der Zeuge C. hat auch bestätigt, daß die Klägerin gegenüber dem Referat Jugendhilfe über ihre Beziehungen zum Verklagten (einschließlich des Zusammentreffens im September 1966) die Wahrheit gesagt hat. Ausgehend vom Reifezeugnis, dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs und dem Geburtstermin des Kindes, sind die Zweifel des Kreisgerichts, ob der Geschlechtsverkehr der Parteien zur Empfängnis geführt hat, durchaus begründet. Es hat daher ein Blutgruppen- und ein Tragezeitgutachten beigezogen. Das entsprach der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II S. 177; NJ 1967 S. 237) Allerdings hat das Kreisgericht diese Gutachten unrichtig gewürdigt und ist demzufolge zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. Zunächst hat das Kreisgericht verkannt, daß von den Begutachtungsmöglichkeiten das Blutgruppengutachten den sichersten Beweiswert bietet, weil seine Ergebnisse am besten wissenschaftlich begründet und frei von subjektiven Ausdeutungen sind (vgl. Ziff. 9 der OG-Richt-linie Nr. 23). Nach den beigezogenen Blutgruppengutachten, die dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet entsprechen, ist der Verklagte als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Aus ihnen ergibt sich nach der biostatistischen Methode eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten zum Kind von 93 Prozent (wahrscheinlich). Diesem auf den Blutbefunden beruhenden Wahrscheinlichkeitswert ist im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Klägerin in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr hatte, ein höherer Beweiswert beizumessen als den Wahrscheinlichkeitswerten im Tragezeitgutachten. Den im vorliegenden Tragezeitgutachten ermittelten Wahrscheinlichkeitswerten das Gutachten spricht von „sehr unwahrscheinlich“ und „höchst unwahrscheinlich“ und davon, daß das Kind etwa vier Wochen früher, „Anfang Dezember 1966“, gezeugt wurde und damit die Vaterschaft eines anderen Mannes wesentlich wahrscheinlicher sei kann nicht die gleiche oder gar höhere rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden, weil diese Wahrscheinlichkeitswerte auf Bezugspunkten beruhen, die subjektiv beeinflußt sind, während das bei Blutgruppengutachten nicht der Fall ist (vgl. BG Gera, Urteil vom 15. August 1967 BF 12/67 NJ 1968 S. 608). Hinzu kommt wie vom Gutachter ausgeführt wird , daß Zeugung, Schwangerschaft und Geburt biologische Vorgänge sind, die nicht an feste Zeitnormen gebunden und vielfachen Schwankungen unterworfen sind. Deswegen hat der Gutachter seiner Annahme, daß die letzte Regel der Klägerin am 21. Dezember 1966 eine Schwangerschaftsblutung gewesen sei, den Hinweis zugefügt, daß diese Erwägungen keine bindenden Schlüsse erlauben. Die Feststellung des Kreisgerichts, daß die letzte vorgeburtliche Regel der Klägerin im November 1966 stattgefunden hat und davon ausgehend die Zeugung des Kindes Anfang Dezember erfolgt sein müsse, war daher nicht berechtigt. Dem Gutachter ist darin zu folgen, daß ein nach einer Tragezeit von 242 Tagen geborenes Kind mit allen Reifezeichen eine Seltenheit ist. Auch diese seltenen Fälle sind aber vom Gesetz (§ 54 Abs. 3 FGB) erfaßt, wie sich aus der dort festgelegten Empfängniszeit ergibt. Eine Feststellung der Vaterschaft in diesen Fällen ist also nicht ausgeschlossen. Keinesfalls schließen, wovon das Kreisgericht fehlerhaft ausgegangen ist, die Ergebnisse des Tragezeitgutachtens im vorliegenden Fall die Vaterschaft des Verklagten aus. Das wäre aber notwendig gewesen, weil die Beweisaufnahme keinen Verkehr der Klägerin mit einem anderen Mann in der Empfängniszeit ergeben hat. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 184 (NJ DDR 1973, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 184 (NJ DDR 1973, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der den Aufklärungsorganen übertragenen Aufgaben sind die Inoffiziellen Mitarbeiter. Inoffizielle Mitarbeiter der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit sind Bürger der und anderer Staaten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X