Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 184 (NJ DDR 1973, S. 184); zustellen, auch wenn nach einem beigezogenen Tragezeitgutachten seine Vaterschaft höchst unwahrscheinlich ist. BG Gera, Urt. vom 28. November 1972 - BF 73/72. Die Klägerin hat während der gesetzlichen Empfängniszeit ihres am 30. August 1967 außerhalb der Ehe geborenen Sohnes (1. November 1966 bis 2. März 1967) mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt, und zwar am 31. Dezember 1966. Sie hat beantragt, festzustellen, daß der Verklagte der Erzeuger dieses Kindes ist, und ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Verklagte sei nach den beigezogenen Blutgruppengutachten als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Ein erbbiologisches Gutachten habe zu keinem Ergebnis geführt. Da aber der Geschlechtsverkehr der Parteien am 31. Dezember 1966 stattgefunden habe und das Kind am 30. August 1967 geboren worden sei, komme das Tragezeitgutachten zu einer Zeit von 242 Tagen. Unter Berücksichtigung des Reifegrades des Kindes sei die Vaterschaft des Verklagten sehr unwahrscheinlich bzw. höchst unwahrscheinlich. Die Vaterschaft eines anderen Mannes sei wesentlich wahrscheinlicher. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen: Der Gutachter habe ausgeführt, daß die Schwangerschaftsuntersuchungen auf eine Zeugung des Kindes Anfang Dezember 1966 hindeuten. Zugleich habe er aber darauf aufmerksam gemacht, daß diese Erwägungen keine bindenden Schlüsse zuließen. Bei einer Tragezeit von 242 Tagen sei die Vaterschaft des Verklagten zwar sehr unwahrscheinlich, schließe sie aber nicht aus. Die Klägerin habe in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und dargelegt, daß er vor der Empfängniszeit, und zwar im September 1966, bereits einmal mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe. Am gleichen Tage habe die Klägerin noch mit zwei anderen Männern intime Beziehungen unterhalten. Sie habe aber gegenüber dem Referat Jugendhilfe lediglich den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne zugegeben. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin unglaubwürdig sei. Sie habe offenbar Anfang Dezember 1960 mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt, was durch das Tragezeitgutachten untermauert werde. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht alle vorhandenen Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt und eine fehlerhafte Würdigung der beigezogenen Gutachten vorgenommen. Unstreitig ist, daß die Parteien in der Empfängniszeit des Kindes, und zwar am 31. Dezember 1966, miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Trotzdem war es auf Grund der Umstände, insbesondere wegen der Schlußfolgerungen, zu denen das Tragezeitgutachten gekommen war, geboten, dem Einwand des Verklagten, die Klägerin habe in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten, nachzugehen. Der Senat hat dies nachgeholt. Die glaubhaften Aussagen der dazu vom Senat vernommenen Zeugen W. und Wi. ergaben keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in der Empfängniszeit noch zu anderen Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat. (wird ausgeführt) Bemerkenswert ist bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen, daß sich der Verklagte, nachdem ihm die Schwangerschaft der Klägerin bekannt war, sehr eingehend im Wohnort der Klägerin nach deren Umgang mit Männern erkundigt hat und daß dies wie er selbst einräumt ohne jeden Erfolg war. Der Zeuge C. hat auch bestätigt, daß die Klägerin gegenüber dem Referat Jugendhilfe über ihre Beziehungen zum Verklagten (einschließlich des Zusammentreffens im September 1966) die Wahrheit gesagt hat. Ausgehend vom Reifezeugnis, dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs und dem Geburtstermin des Kindes, sind die Zweifel des Kreisgerichts, ob der Geschlechtsverkehr der Parteien zur Empfängnis geführt hat, durchaus begründet. Es hat daher ein Blutgruppen- und ein Tragezeitgutachten beigezogen. Das entsprach der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II S. 177; NJ 1967 S. 237) Allerdings hat das Kreisgericht diese Gutachten unrichtig gewürdigt und ist demzufolge zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. Zunächst hat das Kreisgericht verkannt, daß von den Begutachtungsmöglichkeiten das Blutgruppengutachten den sichersten Beweiswert bietet, weil seine Ergebnisse am besten wissenschaftlich begründet und frei von subjektiven Ausdeutungen sind (vgl. Ziff. 9 der OG-Richt-linie Nr. 23). Nach den beigezogenen Blutgruppengutachten, die dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet entsprechen, ist der Verklagte als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Aus ihnen ergibt sich nach der biostatistischen Methode eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten zum Kind von 93 Prozent (wahrscheinlich). Diesem auf den Blutbefunden beruhenden Wahrscheinlichkeitswert ist im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Klägerin in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr hatte, ein höherer Beweiswert beizumessen als den Wahrscheinlichkeitswerten im Tragezeitgutachten. Den im vorliegenden Tragezeitgutachten ermittelten Wahrscheinlichkeitswerten das Gutachten spricht von „sehr unwahrscheinlich“ und „höchst unwahrscheinlich“ und davon, daß das Kind etwa vier Wochen früher, „Anfang Dezember 1966“, gezeugt wurde und damit die Vaterschaft eines anderen Mannes wesentlich wahrscheinlicher sei kann nicht die gleiche oder gar höhere rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden, weil diese Wahrscheinlichkeitswerte auf Bezugspunkten beruhen, die subjektiv beeinflußt sind, während das bei Blutgruppengutachten nicht der Fall ist (vgl. BG Gera, Urteil vom 15. August 1967 BF 12/67 NJ 1968 S. 608). Hinzu kommt wie vom Gutachter ausgeführt wird , daß Zeugung, Schwangerschaft und Geburt biologische Vorgänge sind, die nicht an feste Zeitnormen gebunden und vielfachen Schwankungen unterworfen sind. Deswegen hat der Gutachter seiner Annahme, daß die letzte Regel der Klägerin am 21. Dezember 1966 eine Schwangerschaftsblutung gewesen sei, den Hinweis zugefügt, daß diese Erwägungen keine bindenden Schlüsse erlauben. Die Feststellung des Kreisgerichts, daß die letzte vorgeburtliche Regel der Klägerin im November 1966 stattgefunden hat und davon ausgehend die Zeugung des Kindes Anfang Dezember erfolgt sein müsse, war daher nicht berechtigt. Dem Gutachter ist darin zu folgen, daß ein nach einer Tragezeit von 242 Tagen geborenes Kind mit allen Reifezeichen eine Seltenheit ist. Auch diese seltenen Fälle sind aber vom Gesetz (§ 54 Abs. 3 FGB) erfaßt, wie sich aus der dort festgelegten Empfängniszeit ergibt. Eine Feststellung der Vaterschaft in diesen Fällen ist also nicht ausgeschlossen. Keinesfalls schließen, wovon das Kreisgericht fehlerhaft ausgegangen ist, die Ergebnisse des Tragezeitgutachtens im vorliegenden Fall die Vaterschaft des Verklagten aus. Das wäre aber notwendig gewesen, weil die Beweisaufnahme keinen Verkehr der Klägerin mit einem anderen Mann in der Empfängniszeit ergeben hat. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 184 (NJ DDR 1973, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 184 (NJ DDR 1973, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration. Gewährleistung der sozialistischen militärischen Disziplin im Dienst- und Freizeitbereich. Bewußte und differenzierte Gestaltung der. Der ist wer? - Prozess, Eine aktiv Einbeziehung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

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