Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 182 (NJ DDR 1973, S. 182); Das Kreisgericht hat die Klägerin entsprechend dem Antrag der Widerklage verurteilt. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist mit dem angefochtenen Urteil zu dem richtigen Ergebnis gekommen, daß der Lottogewinn zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Parteien gehört. Nach § 13 Abs. 1 FGB entsteht grundsätzlich an den während der Ehe aus Arbeitseinkünften erworbenen Werten gemeinsames Eigentum und Vermögen. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise auch für einen Lottogewinn, wenn der Spieleinsatz aus Arbeitseinkommen bezahlt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob beide Ehegatten gemeinsam oder unabhängig voneinander Tips abgegeben haben (vgl. hierzu FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2.2.6. zu § 13 [S. 76]). Der auf den Lottotip erzielte Gewinn wäre nur dann Alleineigentum der Klägerin, wenn sie mit persönlichen Mitteln (z. B. Taschengeld) gespielt hätte, oder wenn zwischen den Ehegatten eine nach § 14 FGB zulässige diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden wäre. Beides trifft jedoch nicht zu. Den Darlegungen der Klägerin, sie habe von ihrem Arbeitseinkommen, von dem die laufenden Ausgaben für die Familie bestritten worden seien, ihr Taschengeld errechnet und den Spieleinsatz davon bezahlt, kann nicht gefolgt werden. In der Beweisaufnahme vor dem Kreisgericht haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, daß Taschengeld in bestimmter Höhe zwischen ihnen nicht vereinbart worden sei. Vom Arbeitseinkommen der Klägerin seien die laufenden Ausgaben für ■den Haushalt, von dem des Verklagten die größeren Anschaffungen, z. B. für den Bau des Eigenheims, bestritten worden. Darüber hinaus habe jeder von ihnen die zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erforderlichen Mittel aus seinem Arbeitseinkommen entnommen. Diese zwischen,den früheren Ehegatten geübte Praxis entspricht dem Anliegen des § 11 FGB, der eine Verständigung über alle wesentlichen Fragen des gemeinschaftlichen Lebens voraussetzt und auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens jedem Ehegatten Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit im Handeln einräumt. Der Auffassung der Klägerin, es sei eine Vereinbarung getroffen worden, nach welcher der Gewinn ihr allein zustehe, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Kreisgericht und dem Vorbringen der Parteien vor dem Senat nicht beigepflichtet werden. Eine schriftliche Vereinbarung, auf die § 14 Satz 2 FGB orientiert, liegt nicht vor. Die Klägerin stützt ihre Auffassung zunächst darauf, daß sich aus dem übereinstimmenden Handeln beider Parteien auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung schließen lasse. So seien kleinere Gewinne jeweils von demjenigen Ehegatten selbständig verwendet worden, auf dessen Tip sie entfallen seien. Demzufolge liege eine Vereinbarung hinsichtlich aller zu erwartenden Gewinne vor. Nach Auffassung des Senats haben auch diese kleinen Gewinne zum gemeinschaftlichen Vermögen der Parteien gehört, über das sie gemäß § 11 FGB verfügten. Zwischen den damaligen Ehegatten bestand hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Verwendung des beiderseitigen Arbeitseinkommens Einvernehmen. So wurden die größeren Ausgaben, insbesondere die mit dem Bau des Eigenheims verbundenen, aus dem auf den Namen des Klägers lautenden Konto bestritten. Ein Lottogewinn in Höhe von über 40 000 M wirft aber grundsätzliche Fragen auf. Es spricht daher alles für die Darstellung des Verklagten, daß der Gewinn des- halb auf ein besonderes Konto eingezahlt worden sei, um mit ihm Gegenstände zu bezahlen, die ohne den Gewinn nicht hätten gekauft werden können. Die Klägerin sieht demgegenüber in der Anlegung dieses Kontos auf ihren Namen einen weiteren Beweis dafür, daß ihr der Gewinn allein zustehen sollte. Dieser Umstand kann jedoch nur im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der Parteien gewertet werden. Die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines Ehegatten mit dessen alleiniger Verfügungsberechtigung über das Guthaben bedeutet noch nicht, daß es dessen persönliches Vermögen ist. Beide Parteien hatten zur Zeit der Eheschließung je ein Konto, über das sie sich gegenseitig das Verfügungsrecht einräumten. Im Jahre 1968 entzog der Verklagte der Klägerin die Verfügungsbefugnis. Die Klägerin ihrerseits sorgte dafür, daß das Sparbuch über das auf ihren Namen lautende Konto dem Verklagten nicht mehr zugänglich war. Hinsichtlich dieser Konten hat keine der Parteien vorgetragen, daß darin etwa eine Vereinbarung zu sehen ist, nach der das Guthaben nur demjenigen Ehegatten zustehen sollte, der jetzt allein verfügungsberechtigt war. Es wurden davon vielmehr nach wie vor die laufenden Ausgaben für den Familienaufwand und die zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallenden Kosten bestritten. Der gegenseitige Ausschluß der Verfügungsmöglichkeit des anderen Ehegatten hatte daher keine Auswirkung auf den Charakter der Guthaben als gemeinschaftliches Vermögen der Parteien, weil es sich nicht um eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verwandlung gemeinschaftlichen Vermögens in persönliches Vermögen i. S. des § 14 FGB handelte. Unter diesen Umständen kann die anläßlich des Lottogewinns erfolgte Eröffnung eines weiteren Kontos auf den Namen der Klägerin zu einer Zeit, als die Ehe im wesentlichen harmonisch verlief gleichfalls nicht als eine solche von der Regelung des § 13 Abs. 1 FGB abweichende Vereinbarung angesehen werden. Der Senat ist der Auffassung, daß der Gewinn von der Klägerin deshalb auf ein besonderes Konto eingezahlt wurde, damit davon größere persönliche Anschaffungen und solche für die gemeinschaftliche Lebensführung gemacht werden konnten, die ohne den Lottogewinn nicht möglich gewesen wären. So sind auch Teile des Gewinns zur Anschaffung von Hausrat (Bügelmaschine, Küchenmaschine, Waschmaschine, Kofferradio im Werte von insgesamt etwa 4 500 M) verwendet worden. Auch das spricht für die Richtigkeit der vom Verklagten dargelegten Auffassung. Aus den Gesamtumständen ergibt sich somit, daß eine Vereinbarung i. S. von § 14 FGB dahin, daß der Lottogewinn der Klägerin allein zustehen soll, nicht festgestellt werden kann. Es war daher davon auszugehen, daß es sich bei dem Gewinn, dessen Spielschein aus Arbeitseinkommen bezahlt wurde, gemäß § 13 Abs. 1 FGB um gemeinschaftliches Vermögen der Parteien handelt. § 24 FGB. Ernstliche Gründe für die Scheidung einer Ehe mit mehreren Kindern liegen vor, wenn die Ehegatten trotz gesellschaftlicher Einflußnahme nach wiederholter Klageabweisung es nicht vermögen, mit den täglichen Problemen der Ehe und Familie fertig zu werden und dadurch nicht mehr in der Lage sind, gemeinsam den Kindern ein harmonisches Elternhaus zu geben. KrG Borna, XJrt. vom 21. Februar 1972 1302 F 14/72. 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 182 (NJ DDR 1973, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 182 (NJ DDR 1973, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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