Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 181 (NJ DDR 1973, S. 181); sei, hätte es folgerichtig dessen sofortige Beschwerde zurückweisen müssen. Es trifft zu, daß die Rückzahlung der Kaution grundsätzlich nur unter den in § 9 der VO über die Tätigkeit privater Einzelhändler und Gastwirte als Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels Kommissionshandelsverordnung vom 26. Mai 1966 (GBl. II S. 429) bzw. im Kommissionshandelsvertrag festgelegten Voraussetzungen verlangt werden kann. Das schließt jedoch nicht aus, daß ein solcher Anspruch zur alsbaldigen Sicherung der Rechte des Gläubigers bereits vor Eintritt der Rückerstattungspflicht gepfändet werden darf. Nach bisher einhelliger Rechtsprechung ist die Vollstreckung in der Regel auch in eine bedingte oder noch nicht fällige Forderung zulässig (so auch: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 2, Berlin 1958, S. 462). Das ergibt sich aus § 844 Abs. 1 ZPO. Die vom Rechtsmittelsenat gegebene Begründung zur Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird daher der von ihm angenommenen Sachlage nicht gerecht und war nicht geeignet, die ausgesprochene Rechtsfolge zu tragen. Wenn das Bezirksgericht an der bisherigen Rechtsauffassung nicht festhalten wollte, hätte es seine abweichende Meinung ausführlich begründen müssen. Die Schwierigkeiten, die bei der Verwirklichung der der Gläubigerin übertragenen Forderung aufgetreten sind, rühren aus der Entscheidung des Kreisgerichts im Verfahren über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens her. Sie ist seit längerer Zeit rechtskräftig und kann auch im Wege der Kassation nicht mehr korrigiert werden, da die Jahresfrist des § 10 Abs. 1 ÄEG für die Zulässigkeit der Einleitung eines Kassationsverfahrens verstrichen ist. Es war im vorstehenden Verfahren mit den Grundsätzen des Familienrechts nicht vereinbar, der früheren Ehefrau des Kommissionshändlers, da sie nicht mit Vertragspartner war, im Verfahren nach § 39 FGB den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem VE Handelsbetrieb ganz oder teilweise zu übertragen. Nach Trennung der Ehegatten sind auch ihre vermögensrechtlichen Beziehungen so zu gestalten, daß sie den beiderseitigen, nunmehr voneinander unabhängigen Lebensverhältnissen gerecht werden. Daher ist nach Möglichkeit zu vermeiden, daß ein Beteiligter auf die Vermögenslage des anderen Einfluß nehmen kann. Diesen Prinzipien wurde die Kammer für Familiensachen nicht gerecht, als sie den Rückzahlungsanspruch des Schuldners im Umfange von 1571 M auf die Gläubigerin übertrug. Letztere wurde hierdurch ungerechtfertigt und ohne zwingende Notwendigkeit in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem VE Handelsbetrieb mit einbezogen, soweit sie die Kaution betreffen. Die einschlägigen Vorschriften über den Umfang der Kaution, ihren Zweck und ihre Rückgewährung sind auf die speziellen Interessen der Partner des Kommissionshandelsvertrags abgestellt. Es muß daher zwangsläufig zu unerwünschten Komplikationen führen, wenn im Vermögensauseinandersetzungsverfahren dem Ehegatten, der in keinem Vertragsverhältnis zum VE Handelsbetrieb steht, Forderungen an diesen aus dem Kommissionshandelsvertrag übertragen 'werden. Die Gläubigerin wurde hierdurch verpflichtet, weiterhin das Geschäftsrisiko für die Gaststätte des Schuldners mit zu tragen und ist von dessen Dispositionen im Rahmen des Kommissionshandelsvertrags weitgehend abhängig. Sie hat mit ihrem Vermögen finanzielle geschäftliche Verpflichtungen des Schuldners auf ungewisse Zeit mit zu kreditieren. Die Realisierung ihrer Forderung wurde damit sehr erschwert. Auch der VE Handelsbetrieb wurde in eine rechtlich unübersichtliche Situation gebracht. Für ihn ergab sich unter anderem das Problem, ob er' seine Rechte aus § 404 BGB gegenüber der Gläubigerin ohne Einschränkung geltend machen kann oder ob er gehalten ist, ihr gegenüber auf familienrechtliche Belange und Rechtsgrundsätze Rücksicht zu nehmen. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Verfahrensweise des Kreisgerichts auch den Prinzipien des § 399 BGB. 1. Alternative, widerspricht. Die Kammer für Familiensachen hätte den Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang dem Schuldner als Vertragspartner des VE Handelsbetriebes zusprechen und ihn verpflichten müssen, an die Gläubigerin einen angemessenen Wertausgleich zu zahlen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FGB). Nach § 35 Abs. 1 FVerfO wären dem Schuldner zur Begleichung des Erstattungsbetrags unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Ratenzahlungen zu bewilligen gewesen. Zwar handelt es sich bei der dem Schuldner zuzusprechenden Forderung um einen bedingten, noch nicht fälligen Anspruch. Es ist aber auch zu beachten, daß der ökonomische Nutzen des Kommissionshandelsvertrags einschließlich der Kaution nach Scheidung allein dem Schuldner zugute gekommen ist. Wenn der VE Handelsbetrieb jetzt erwägt, den der Gläubigerin zuerkannten Betrag zur Auszahlung an diese freizugeben, trägt er familienrechtlichen Erfordernissen und berechtigten Interessen der Gläubigerin Rechnung. Der Schuldner kann bei Verwirklichung dieser Absicht seinem Vertragspartner kein vertragswidriges Verhalten vorwerfen. Er ist dann verpflichtet, die Kaution, soweit dies nach den getroffenen Vereinbarungen erforderlich ist, wieder aufzustocken. Das Bezirksgericht hätte versuchen müssen, im Hinblick auf die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Entscheidung des Kreisgerichts im Verfahren nach § 39 FGB zwischen den Parteien unter Einschaltung des VE Handelsbetriebes zu vermitteln. §§ 13, 14 FGB. 1. Zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Ehegatten gehört auch ein Lottogewinn, wenn der Spieleinsatz vom Arbeitseinkommen bezahlt wurde. Dabei ist gleichgültig, ob beide Ehegatten gemeinsam oder unabhängig voneinander Lottotips abgegeben haben. 2. Alleineigentum an einem Lottogewinn entsteht dann, wenn der Spieleinsatz aus persönlichen Mitteln (z. B. Taschengeld) stammt, die im Einvernehmen der Ehegatten aus den Arbeitseinkünften zu ihrer persönlichen selbständigen Verwendung abgezweigt werden, oder wenn von den Ehegatten eine von den Regelungen des § 13 FGB abweichende Vereinbarung nach § 14 FGB getroffen worden ist. 3. Die anläßlich eines Lottogewinns erfolgte Eröffnung eines besonderen Kontos auf den Namen eines Ehegatten mit dessen alleiniger Verfügungsberechtigung über das Guthaben ist nicht als eine von der Regelung des § 13 Abs. 1 FGB abweichende Vereinbarung anzusehen, sofern sich nicht aus den Gesamtumständen ergibt, daß der andere Ehegatte vom Lottogewinn ausgeschlossen werden sollte. BG Suhl, Urt. vom 23. Oktober 1972 - 3 BF 37/72. Die Parteien sind seit Juli 1971 rechtskräftig geschieden. Im Juni 1970 gewann die Klägerin im Lotto 40 000 M. Mit der Klage erstrebte sie die Feststellung, daß dieser Gewinn ihr allein zusteht. Der Verklagte forderte mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der Hälfte des Gewinns. 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 181 (NJ DDR 1973, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 181 (NJ DDR 1973, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X