Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 180 (NJ DDR 1973, S. 180); der ihm zur Last gelegten Straftat zu bewerten. Die Erklärung des Angeklagten, er habe wegen der häufigen Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Frau im Übermaß dem Alkohol zugesprochen und Wohnung und Arbeitsstelle verlassen, weil sie ohne sein Wissen fast das gesamte Vieh verkauft hatte, hat das Kreisgericht bei der Beurteilung des Nichtarbeitens des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Demnach war nicht Scheu vor Arbeit der Grund seines zweifellos kritikwürdigen Umhertreibens, sondern Verärgerung, Resignation und das Bestreben, aus den persönlichen Schwierigkeiten herauszukommen. Sicherlich ist es möglich, daß sich auch daraus ein asoziales Verhalten entwickeln kann. Die Zielvorstellungen des Angeklagten gingen indes nicht dahin, künftig ein asoziales Leben zu führen. Er hat vielmehr sein Arbeitsverhältnis mit der LPG ordnungsgemäß beendet und sich dann, wenn auch erst nach eindringlichen und wiederholten Belehrungen durch Angehörige der Transportpolizei, ernsthaft um Arbeit bemüht und ist auch wieder eingestellt worden. Er hat auch nach Verlassen der Genossenschaft in verschiedenen Städten auf Baustellen um Arbeit nachgefragt. Sicher ist ihm bekannt gewesen, daß er auf diese Weise und ohne Papiere keine Arbeitsverhältnisse eingehen konnte. Es zeigt sich darin jedoch ein gewisses Bemühen, Arbeit aufnehmen zu wollen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist der Schluß nicht gerechtfertigt, der Angeklagte habe aus einer verfestigten negativen Einstellung zur Arbeit gehandelt. Der Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB ist somit aus subjektiven Gründen nicht verwirklicht. Der Angeklagte durfte folglich nicht nach diesem Strafgesetz verurteilt werden. Er war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR freizusprechen. Familienrecht § 9 ÄEG; § 844 ZPO ; § 39 FGB. 1. Die Kassation der Gründe einer zivil- oder familienrechtlichen Entscheidung ist gerechtfertigt, wenn sie bei den Verfahrensbeteiligten unzutreffende Auffassungen über ihre Rechte und Pflichten hervorrufen sowie die Rechtsprechung anderer Gerichte nachteilig beeinflussen können. 2. Eine Vollstreckung ist in der Regel auch in bedingte oder noch nicht fällige Forderungen des Schuldners zulässig. 3. Gehört eine von einem Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels gestellte Kaution zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten, so ist bei Teilung des Vermögens dem Partner des sozialistischen Einzelhandelsbetriebes der Rückzahlungsanspruch aus der Kaution zuzusprechen und dieser zu verpflichten, dem anderen Ehegatten einen angemessenen Wertausgleich zu zahlen, wobei ggf. Ratenzahlungen zu bewilligen sind. OG, Urt. vom 16. Januar 1973 1 Zz 2/72. Die Parteien waren Eheleute. Da sie sich bei der Ehescheidung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht einigen konnten, kam es deswegen zu einem besonderen Verfahren. Der Schuldner betreibt eine Gastwirtschaft und hat mit dem Kreisbetrieb der HO Lebensmittel/Gaststätten einen Kommissionshandelsvertrag abgeschlossen. Während der Ehe wurde eine Kaution in Höhe von 3 147,77 M gestellt. In dem genannten Verfahren wurde" der Gläubigerin neben anderem auch der Anspruch des Schuldners gegen den HO-Kreisbetrieb auf Rückerstattung der während der Ehe gezahlten Kaution in Höhe von 1 571 M übertragen. Dabei ging das Kreisgericht davon aus, daß diese Forderung zum gemeinschaftlichen Vermögen gehöre. Da sie der Schuldner z. Z. jedoch nicht geltend machen könne, sei es nicht möglich gewesen, ihn zur Zahlung des zugesprochenen Betrags an die Gläubigerin zu verurteilen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Kreisgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die angebliche Forderung des Schuldners gegen den VE Handelsbetrieb, dem die Kaution jetzt offenbar zusteht, in Höhe von 1 571 M gepfändet. Gegen .diese Vollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner Erinnerung erhoben. Er hat vorgetragen, daß ihm nicht zugemutet werden könne, wegen eines Anspruchs, dessen Höhe und Fälligkeit noch nicht abzusehen sei, Zahlungen an die Gläubigerin zu leisten. Die Erinnerung hat das Kreisgericht zurückgewiesen, da es familienrechtlichen Grundsätzen widerspreche, die Gläubigerin mit der Durchsetzung ihrer Forderung bis zur Auflösung des Kommissionshandelsvertrags warten zu lassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Bezirksgericht die Beschlüsse des Kreisgerichts aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin, auf Erlaß des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Das Rechtsmittelgericht legte u. a. dar, die Gläubigerin könne ihren Anspruch erst geltend machen, wenn der Kommissionshandelsvertrag beendet oder der Warenbestand so weit reduziert werde, daß der ihr zugesprochene Betrag als Kaution nicht mehr benötigt würde. Da beide Fälle nicht vorlägen, habe die Gläubigerin keine Möglichkeit, ihre Forderung zu verwirklichen. Gegen die Begründung der Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts ist zwar formell im Ergebnis richtig. Die hierzu gegebene Begründung wird jedoch weder dem Sachverhalt noch dem Gesetz gerecht. Die Ausführungen des Rechtsmittelsenats sind geeignet, bei den Verfahrensbeteiligten und beim Kautionsberechtigten unzutreffende Auffassungen über ihre Rechte und Pflichten hervorzurufen sowie wegen der unrichtigen Gesetzesanwendung die Rechtsprechung im Bezirk nachteilig zu beeinflussen. Es war daher notwendig, von der auch im Zivilverfahren möglichen Gründekassation Gebrauch zu machen (vgl. Oberstes Gericht der DDR höchstes Organ wahrhaft demokratischer Rechtsprechung, Berlin 1970, S. 338). Weder das Kreis- noch das Bezirksgericht haben erkannt, daß die Gläubigerin in eine ursprüngliche Forderung des Schuldners vollstrecken wollte, die diesem seit Rechtskraft der Entscheidung des Kreisgerichts im Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht mehr zustand, da sie im angeführten Umfang auf die geschiedene Ehefrau übertragen wurde. Die Gläubigerin hat tatsächlich beantragt, die Vollstreckung in eine nicht dem Schuldner, sondern ihr selbst gegenüber dem VE Handelsbetrieb zustehende Forderung einzuleiten. Das war offensichtlich nicht gewollt und ist rechtlich auch nicht möglich. Die Instanzgerichte hätten die Gläubigerin über ihren Irrtum aufklären und sie zur Rücknahme ihres Antrags veranlassen müssen. Nur wenn sie hierzu nicht bereit gewesen wäre, hätte er formell zurückgewiesen werden müssen. Wenn das Bezirksgericht irrigerweise davon ausgegangen ist, daß Inhaber der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeführten Forderung der Schuldner ISO;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 180 (NJ DDR 1973, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 180 (NJ DDR 1973, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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