Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 178 (NJ DDR 1973, S. 178); daß er die Geschädigte nach ihrem Hinstürzen sogleich weiterwürgte, bestätigt, daß ein gemeinschaftlicher Tötungsvorsatz Vorgelegen hat. Die in groben Zügen erfolgte Absprache schloß im übrigen Varianten des beiderseitigen Vorgehens zwangsläufig ein. Entscheidend ist, daß der Angeklagte W. R. im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes vorsätzlich Handlungen beging, die geeignet waren, den Tod der Geschädigten herbeizuführen. Nur darauf kann sich auch die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang erstrecken, die vom 5. Strafsenat in unzulässiger Weise beschränkt worden ist. Wie es in der Absprache vorgesehen war, stach der Angeklagte J. R. mit dem feststehenden Messer auf die Geschädigte ein, nachdem er bemerkt hatte, daß sie noch nicht verstorben war, aber infolge der Handlungen seines Bruders noch am Boden lag. Die Zeitdifferenz zwischen dem vermeintlichen Tod der Geschädigten und der Handlung dieses Angeklagten ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß er, ohne daß es einer weiteren Verständigung zwischen den Angeklagten bedurft hätte, handelte, wie es die gemeinsame Absprache vorsah. Aus diesen Gründen war das Urteil des 5. Strafsenats in dem angegebenen Umfang aufzuheben und die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). § 61 Abs. 2 StGB. Bei Eigentumsdelikten wird die Tatschwere wesentlich durch die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens mitbestimmt. Dieser Umstand darf jedoch in der Regel nicht zum alleinigen oder in jedem Fall entscheidenden Maßstab für die Bestimmung der Strafe nach Art und Höhe werden. Vielmehr sind für die Strafzumessung alle objektiven und subjektiven Tatumstände sachbezogen zu bewerten (hier: Rücksichtslosigkeit des Täters bei der Tatbegehung, einschlägige Vorstrafen und negative Einstellung zur Arbeitsdisziplin). OG, Urt. vom 19. Juli 1972 - 2 Zst 29/72. Der Angeklagte, der übermäßig Alkohol trinkt, hat häufig den Arbeitsplatz gewechselt und wiederholt die Arbeit gebummelt. Die Verpflichtung, Unterhalt für seine vier Kinder aus geschiedener Ehe zu zahlen, erfüllt er nicht regelmäßig. Im Jahre 1969 wurde der Angeklagte wegen Verletzung von Erziehungspflichten auf Bewährung und Anfang 1970 wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die in der ersten Entscheidung angedrohte Freiheitsstrafe von acht Monaten ebenfalls vollzogen wurde. Im April 1971 erfolgte seine Entlassung aus dem Strafvollzug. Danach setzte der Angeklagte seinen unbeständigen Lebenswandel fort. Er wohnte mehrere Monate bei der Geschädigten F., der er am 18. Dezember 1971 eine Geldbörse mit 300 M wegnahm. Anschließend trieb er sich umher und verbrauchte das Geld. Im Januar und Februar 1972 verzehrte er in zwölf Fällen in mehreren Gaststätten des sozialistischen Handels und in Privatgaststätten Speisen und Getränke, ohne sie zu bezahlen. Dadurch wurden der sozialistische Handel um insgesamt 27,18 M und die Eigentümer der Privatgaststätten um insgesamt 36,69 M geschädigt. Außerdem entwendete der Angeklagte ein Fahrrad im Werte von 80 M. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls und Betrugs zum Nachteil persönlichen und privaten Eigentums sowie wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen nach §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1, 180, 159 Abs. 1, 161 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gröblich unrichtige Strafe gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht setzt sich zunächst überzeugend mit den Ursachen der bisherigen Straffälligkeit des Angeklagten und den Maßnahmen der gesellschaftlichen Wiedereingliederung auseinander und kommt zu der Feststellung, daß vielfache Bemühungen der Arbeitskollektive und staatlichen Organe es nicht vermocht haben, den Alkoholmißbrauch beim Angeklagten zu überwinden. Selbst die wegen Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Anordnung des Vollzugs der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe insgesamt fünfzehn Monate haben keine nachhaltige Wirkung erreicht. Die Tatsache, daß der Angeklagte Aufnahme bei der aus neun Personen bestehenden Familie der Geschädigten F. gefunden und dieser wenige Tage vor Weihnachten dringend benötigtes Geld entwendet hat, zeigt eine außergewöhnliche Skrupellosigkeit. Das Bezirksgericht begründet die Herabsetzung der durch das Kreisgericht erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten lediglich damit, daß die objektive Schädlichkeit der Handlungen maßgeblich von der Höhe des verursachten materiellen Schadens bestimmt werde, welcher im vorliegenden Fall etwa 450 M betragen habe. Mit einer solchen Auffassung werden aber die Grundsätze der Strafzumessung, die das Oberste Gericht wiederholt dargelegt hat (vgl. die Materialien der 22. Plenartagung in NJ 1969 S. 264 ff. sowie der 2. Plenartagung in NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9), zu vereinfacht angewendet und nur eine Seite der in § 61 StGB festgelegten Kriterien dej* Strafzumessung, die Höhe des Schadens, der Entscheidung zugrunde gelegt. In den genannten Plenartagungen und entsprechend in den Urteilen des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts ist immer wieder darauf hingewiesen worden, daß die in § 61 StGB enthaltenen Kriterien für die der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechende Strafzumessung allseitige Betrachtung der objektiven und subjektiven Tatumstände erfordern. Vor allem bei Eigentumsdelikten muß deutlich gemacht werden, daß für die Bestimmung der Strafe nach Art und Höhe immer alle Tatumstände sachbezogen bewertet werden müssen. Dabei ist bei dieser Würdigung besonderes Augenmerk auf die objektive Schädlichkeit der strafbaren Handlung zu legen. Das bedeutet bei Eigentumsdelikten, daß die Tatschwere wesentlich durch die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens mitbestimmt wird. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, daß dieser Umstand in der Regel nicht zum alleinigen oder in jedem Fall zum entscheidenden Maßstab für Strafart oder Strafhöhe gemacht wird. Vielmehr kommt es darauf an, das strafbare Verhalten eines Täters umfassend zu beurteilen und diejenigen Strafzumessungskriterien als die entscheidenden herauszuarbeiten, welche das Wesen der jeweiligen Straftat bestimmen und damit auch den entscheidenden Einfluß auf Strafart und -höhe haben. Nur so kann eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gefunden werden, die dem in Art. 2 StGB enthaltenen Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entspricht. Im vorliegenden Fall durfte für die Beurteilung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit nicht nur der durch 178;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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