Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 177 (NJ DDR 1973, S. 177); Rechtsprechung Strafrecht §§ 22 Abs. 2 Ziff. 2, 112 StGB. Mittäterschaft bei einem Tötungsverbrechen liegt vor, wenn jeder der Beteiligten vorsätzlich Handlungen begangen hat, die geeignet sind, den Tod des Geschädigten herbeizuführen. OG, Urt. des Präsidiums vom 7. Februar 1973 I Pr - 15 - 1/73. Die Angeklagten J. R. und W. R. sind Brüder. Sie hatten verabredet, die Geschäftsinhaberin H. zu überfallen, zu töten und zu berauben. J. R. kaufte einen Hirschfänger, der zur geplanten Tat und ggf. auch gegen hinzukommende Personen verwendet werden sollte. Nachdem die Angeklagten sich über die räumlichen Verhältnisse im Geschäft und den Standort der Kasse informiert hatten, warteten sie am Hinterausgang auf Frau H. Sie verabredeten, daß W. R. Frau H. am Hals würgen und in das Geschäft zurückdrängen und danach J. R. mit dem Hirschfänger zustechen sollte. Als Frau H. aus dem Hinterausgang heraustrat, packte W. R. sie am Hals, würgte sie und stieß sie in das Geschäft zurück. Da sie sich wehrte, würgte er sie, nachdem sie zu Boden gestürzt war, weiter, bis er glaubte, daß sie tot sei. Während er dann im Ladenraum die Kasse suchte, schrie Frau H., die nur zeitweilig das Bewußtsein verloren hatte, laut auf. Nunmehr stürzte sich J. R. auf Frau H., würgte sie mit einer Hand und versetzte ihr mit dem Hirschfänger fünf Stiche in den Leib. Der dadurch verursachte Blutverlust führte zum Tode der Frau H. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit Raub im schweren Fall (Verbrechen nach §§ 112 Abs. 1, 126 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziff. 1, 22 Abs. 2 StGB). Auf die Berufung der beiden Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts im Schuldausspruch abgeändert. Er hat den Angeklagten W. R. wegen tateinheitlich mit gemeinschaftlichem Raub im schweren Fall begangenen versuchten Mordes und Anstiftung zum Mord (Verbrechen nach § 112 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) und den Angeklagten J. R. wegen tateinheitlich mit gemeinschaftlichem Raub im schweren Fall begangenen Mordes (Verbrechen nach §§ 112 Abs. 1, 126 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Zur Begründung hat der 5. Strafsenat u. a. ausgeführt: Die Feststellung, daß die Angeklagten bei der Tatausführung entsprechend der vorangegangenen Absprache arbeitsteilig vorgingen, bedeute anders als bei dem mehrteiligen Delikt des Raubes beim Mord noch nicht, daß alle Voraussetzungen einer Mittäterschaft gemäß § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB erfüllt sind. Mittäterschaft bei einem Tötungsdelikt liege dann vor, wenn bei gemeinsamem Vorsatz jeder Beteiligte objektiv an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes mitwirkt. Habe das Handeln nur eines Teilnehmers den Tod verursacht, yrährend das des anderen nicht ursächlich, auch nicht mitursächlich für den Tod war, liege Mittäterschaft nicht vor. Das habe zur Folge, daß nur der Angeklagte J. R., der entsprechend der Absprache Frau H. mit dem Messer tötete, einen vollendeten Mord begangen habe. Hingegen habe der Angeklagte W. R., der in situationsbedingter Abweichung von der Absprache Frau H. bis zum scheinbaren Eintritt ihres Todes würgte, ohne Mittäter zu sein, einen versuchten Mord begangen. Seine Handlung sei zwar bei weiterem Würgen geeignet gewesen, ihren Tod herbeizuführen, tatsächlich habe sie jedoch nicht zum Tode geführt Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des 5. Strafsenats im Schuldausspruch beantragt. Der Antrag führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Die Entscheidung des 5. Strafsenats ist fehlerhaft. Sie verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB. Im Urteil vom 30. November 1963 I PrZ 15 8/63 (NJ 1964 S. 22) hat das Präsidium des Obersten Gerichts die Rechtsauffassung des 5. Strafsenats als zutreffend bestätigt, daß Mittäterschaft nur dann vorliegt, wenn jeder Mittäter Handlungen begangen hat, die geeignet gewesen sind, den Erfolg des Verbrechens unmittelbar herbeizuführen. Bei einem Tötungsverbrechen müsse deshalb die Handlung des Mittätern geeignet' gewesen sein, das Leben des Geschädigten unmittelbar zu gefährden. Die Frage, ob es sich um ein mehrteiliges oder einteiliges Delikt handelt, ist insoweit nicht von prinzipieller Bedeutung. Diese Rechtsauffassung, die der 5. Strafsenat in der Folgezeit sinngemäß erneut vertreten hat (vgl. Urteil vom 31. Juli 1964 - 5 Ust 31/64 - NJ 1965 S. 619), hat sich der la-Strafsenat des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 27. März 1965 la Ust 15/65 ebenfalls zu eigen gemacht. Sie entspricht auch der im Strafgesetzbuch vom 12. Januar 1968 erfolgten Regelung der Mittäterschaft (§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB), die gleiche inhaltliche Voraussetzungen enthält. Mit diesen Entscheidungen hat das Oberste Gericht das Prinzip der Einheit von objektiver und subjektiver Seite einer Straftat gewahrt, zugleich aber auch auf die Bedeutung der objektiven Seite der Mittäterschaft orientiert als eines entscheidenden, jede Willkür ausschließenden Kriteriums für die rechtliche Beurteilung der verbrecherischen Zielsetzung eines Täters. Es hat sich zugleich konsequent von allen klassenfeindlichen subjektiven Teilnahmelehren abgegrenzt. In gleicher Weise hat es eine allseitige, juristisch exakte Erfassung strafbaren Verhaltens ermöglicht und demgegenüber eine einengende, die gesellschaftliche Realität unzulässig reduzierende und isolierende Betrachtungsweise ausgeschlossen, die im Ergebnis zu einer Unterschätzung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit von Verbrechen führen kann. Mit der in vorliegender Sache vertretenen Ansicht, daß Mittäterschaft nicht vorliege, weil das Handeln des Angeklagten W. R. allein tatsächlich nicht zum Tode der Geschädigten geführt hat, setzt sich der 5. Strafsenat in einen unbegründeten Widerspruch zur bislang praktizierten Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des 5. Strafsenats hätte sein müssen, daß der Angeklagte W. R. die Geschädigte am Hals würgte. Diese Handlung ordnet sich ein in das abgesprochene Tatvorgehen. Damit hatte W. R. eine Handlung begonnen, die geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen. Bekräftigt wird diese Einschätzung dadurch, daß er die Geschädigte sofort mit beiden Händen am Hals packte und würgte. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß er die Geschädigte nur dem Anschein nach würgen wollte. Vielmehr wollte er, wie die Absprache erkennen läßt, durch gemeinsames Zusammenwirken mit seinem Bruder den Tod der Geschädigten herbeiführen, und zwar in dem Sinne, daß eine der angewandten Methoden mit Gewißheit zum Tode führen werde. Die Tatsache, 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 177 (NJ DDR 1973, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 177 (NJ DDR 1973, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit Effektivität und Qualität der Transporte. Die weitere Erhöhung der Sicherheit und Effektivität der Transporte ist ein objektives Erfordernis. Es bestimmt maßgeblich die Qualität der Transporte überhaupt.

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