Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 175 (NJ DDR 1973, S. 175); Arbeitsvertrag gemäß §§ 20 ff. GBA zustande gekommen ist, dann ist der Vorschuß von 40 M als ein im voraus gezahlter Lohn für die später zu erbringende Arbeitsleistung anzusehen. Daraus folgt, daß der Vorschußempfänger über dieses Geld verfügen durfte. Der Lohnvorschuß geht in das Eigentum des Werktätigen über (ähnlich wie beim Darlehen gemäß §§ 607 ff. BGB)! Der Werktätige kann mit dem vorab gezahlten Lohn seine persönlichen Bedürfnisse befriedigen; dafür wird in der Regel ein Vorschuß ja auch gewährt. Erbringt der Werktätige die versprochene Arbeitsleistung nicht, dann hat der Betrieb ' einen Anspruch auf Rückzahlung des im voraus gezahlten Lohnes. Auf die von Wilke behandelte Problematik ist besonders aus zivilrechtlicher Sicht noch näher einzugehen. Die Praxis zeigt, daß bei bestimmten Eigentumsdelikten immer wieder Probleme bei der Beurteilung einiger, nicht allein mit den Mitteln des Strafrechts zu klärenden Vorfragen auftreten (vgl. dazu auch Kellner in NJ 1965 S. 216 sowie Abelmann und Schuman.n in NJ 1971 S. 7461). Der Kritik Wilkes an der Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig ist zuzustimmen, denn es bestehen tatsächlich Zweifel daran, daß die Verwendung der 40 M Vorschuß durch den Angeklagten für seine persönlichen Bedürfnisse rechtlich richtig gewürdigt wurde. § 158 Abs. 1 StGB setzt in der hier in Frage kommenden zweiten Alternative mindestens voraus, daß die Sache (das Geld) nicht schon vorher in das Eigentum des Handelnden übergegangen ist, weil sonst die rechtswidrige Zueignung der im sozialistischen Eigentum stehenden Sache nicht mehr möglich ist (vgl. StGB-Lehrkommentar, Anm. 5 zu § 158 [Bd. II, S. 153]). Wollte man der Entscheidung des Bezirksgerichts folgen, so müßte man unterstellen, daß der Angeklagte den Vorschuß auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betrieb erlangt hat, die einen Eigentumsübergang des Geldes einschließlich der damit verbundenen Verfügungsberechtigung entweder überhaupt ausschloß oder erst in dem Moment zuließ, in dem der Angeklagte die Gegenleistung erbracht bzw. mindestens mit der Erfüllungshandlung begonnen hat. Bei Vorschußzahlungen, deren Sinn ja gerade darin besteht, dejn den Vorschuß in Anspruch nehmenden Bürger bereits vor Erbringung der Gegenleistung die Verfügungsbefugnis über das Geld einzuräumen, ist eine derartige Vereinbarung aber kaum anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, daß im konkreten Fall zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Betrieb der sofortige Eigentumsübergang des Geldes und die nachträglich zu erbringende Gegenleistung vereinbart wurden. Da der Angeklagte mit der Übergabe des Geldes Eigentümer der 40 M geworden ist, liegt m. E-. weder eine Zueignungshandlung i. S. des § 158 StGB (2. Alternative) noch Rechtswidrigkeit vor. Der Angeklagte hat rechtmäßig über den ihm im voraus gezahlten Lohn verfügt. Wollte man den Standpunkt des Bezirksgerichts Leipzig teilen, dann hätte der Angeklagte erst bis zum Antritt seiner Arbeit warten müssen, um rechtmäßig über das Geld verfügen zu können. Dies widerspräche jedoch dem Zweck und dem Charakter eines Vorschusses als einer vorfristigen Zuwendung für eine später zu erbringende Leistung. PETER WILKE, Potsdam Für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts (jedenfalls bei Diebstahl) ist zunächst ohne Belang, ob die Zahlung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses oder einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung erfolgte. Die den Eigentumsübergang regelnden Bestimmungen des Zivilrechts gelten mangels anderer spezieller Restimmungen in anderen Rechtszweigen für den Eigentumserwerb generell, also auch dann, wenn der Rechtsgrund für den Eigentumsübergang in einem anderen Rechtszweig geregelt ist. Daß es sich bei einer Vorschußzahlung um keinen gesetzlichen Eigentumserwerb handelt, steht außer jeder Betrachtung. Die hier in Frage kommende Art des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen (rechtsgeschäftlicher Erwerb) ist nicht einmal zwingend an einen gültigen Rechtsgrund schlechthin gebunden. Tatsächlich ist davon auszugehen, daß zwischen den Beteiligten, unabhängig von der Rechtsnatur und der Gültigkeit des kausalen Rechtsgeschäfts, ein dinglicher Vertrag i. S. des § 929 BGB geschlossen wurde, daß also das Eigentumsrecht an dem Vorschußbetrag mit der Einigung und Übergabe auf den Angeklagten übergegangen ist. Ein Diebstahl dieses Geldes durch den Angeklagten ist daher ausgeschlossen. Unabhängig davon ist allerdings die Frage zu beantworten, welcher Rechtsgrund für die Eigentumsverfügung vorlag und ob er gültig war oder nicht. Das ist für das tatsächliche Fortbestehen der durch den dinglichen Vertrag herbeigeführten Rechtsänderung bzw. für die geltend zu machenden Gegenansprüche des Betriebes von Bedeutung. Im Fall der Vorschußzahlung liegt u. E. eine Vereinbarung vor, die nach den Grundsätzen und Normen des Arbeitsrechts zu beurteilen ist. Der arbeitsrechtliche Charakter , dieser Vereinbarung ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 1. Die Vereinbarung steht in einer unmittelbaren und untrennbaren Beziehung zu dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrag, der u. a. die erwartete Gegenleistung für die Vorschußzahlung bestimmte. 2. Die Vereinbarung einer Vorschußzahlung ist arbeitsrechtlich zulässig, d. h. sie verstößt nicht gegen zwingende Normen des Arbeitsrechts. 3. Das Arbeitsrecht kennt ausreichende Möglichkeiten, um im Konfliktfall eine den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Lösung zu gewährleisten (vgl. § 12 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 i. d. F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 [GBl. II S. 511]). Dagegen käme die Annahme eines vertraglichen zivilrechtlichen Schuldverhältnisses bei der Vorschußzahlung selbst dann nicht in Betracht, wenn man davon ausginge, daß die erwartete Arbeitsleistung nicht als Gegenleistung für den Vorschuß gedacht war. Der hauptsächliche Grund dafür ist, daß Betriebe sofern das nicht ausdrücklich zu ihrer wirtschaftlichen Aufgabe gehört nicht berechtigt sind, Darlehn oder Kredite an Dritte zu gewähren. Eine entgegen diesem Verbot getroffene zivilrechtliche Vereinbarung wäre daher nichtig. Das würde dann allerdings dazu führen, daß zwischen dem Betrieb und dem Angeklagten ein außervertragliches Schuldverhältnis anzunehmen ist und der Betrieb seine Forderung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder die unerlaubte Handlung (§§823 ff. BGB) geltend machen müßte. Der Angeklagte konnte sich in dem der Entscheidung des Bezirksgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt demnach die ihm als Vorschuß gewährten 40 M nicht mehr rechtswidrig zueignen, weil der Vorauszahlungsbetrag bereits in sein Eigentum übergegangen war. Dr. RAINER KOSEWÄHR, ioiss. Assistent, und Dr. KLAUSPETER ORTH, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum Charakter von Sparkassenbüchern, die zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen sind In seinem Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 Zst 22/72 (NJ 1972 S. 650) hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß es sich bei einem zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenen Sparkassenbuch um eine Urkunde i. S. des § 808 BGB handelt, die mit der Bestimmung ausgestellt wurde, die darin versprochene Leistung vom Schuldner an jeden Inhaber mit der Rechtsfolge der Schuldbefreiung leisten zu können. Wie Hinweise aus der Praxis zeigen, können diese Darlegungen zu Mißverständnissen führen. In dem vom Obersten Gericht zu 175;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß sie in erster Linie eine gerichtete Auswahl und den Jinsat: xunktion iur ?,ie ;iel- eigneter Angehöriger besitzen. Sie sind jedoch zugleich auch Maßstab für die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit den ist die konkrete Bestimmung der im jeweiligen Verantwortungsbereich zu erreichenden politischoperativen Ziele und der darauf ausgerichteten politischoperativen Aufgaben.

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