Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 174 (NJ DDR 1973, S. 174); ✓ Aus der Praxis für die Praxis Zusammenarbeit zur Unterstützung der Parteien bei der Überwindung von Ehekonflikten Die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte in Eheverfahren mit Kindern hat deutlich gemacht, daß der Erfolg unserer Bemühungen um die Erhaltung gefährdeter Ehen wesentlich davon abhängt, daß zielstrebig, aber auch differenziert die Möglichkeiten der Mitarbeit gesellschaftlicher Kräfte und staatlicher Organe genutzt werden./*/ Wie das geschehen kann, sollen folgende Beispiele aus der Zusammenarbeit unseres Kreisgerichts mit Betriebskollektiven und mit der Ehe- und Familienberatungsstelle sowie mit staatlichen Organen und medizinischen Einrichtungen verdeutlichen : In einem Fall beantragte die Klägerin die Scheidung, weil der Verklagte intime Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hatte, eine zeitweilig ungefestigte Einstellung zur Arbeit zeigte und sich der Klägerin und den vier Kindern im Alter von zwei bis sieben Jahren gegenüber gleichgültig verhielt. Er lebte bereits seit mehreren Monaten von der Familie getrennt. Nachdem der Verklagte zur Aussöhnungsverhandlung nicht erschienen war und alles darauf hindeutete, daß er auch zu einer neuen Verhandlung nicht erscheinen wird, entschied sich das Gericht nach Vereinbarung mit der Leitung des Betriebes, in dem der Verklagte arbeitete, die Aussöhnungsverhandlung im Betrieb durchzuführen. Dazu wurden Vertreter der Betriebe beider Ehegatten geladen. Sie konsultierten in Vorbereitung auf die Verhandlung das Gericht und führten Aussprachen mit den Parteien. Das Gespräch mit dem Verklagten ergab, daß er sich wegen seines Versagens in der Ehe scheute, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Durch diese vertrauensvollen Aussprachen mit den Parteien, in denen vor allem die positiven Persönlichkeitsmerkmale beider Ehegatten, ihr guter Kontakt zueinander vor der Trennung und das bis dahin liebevolle Verhältnis des Verklagten zu seinen Kindern im Mittelpunkt standen, wurde die Anwesenheit des Verklagten in der Aussöhnungsverhandlung und seine aktive Mitwirkung erreicht. Beide Parteien erkannten ihre Aussöhnungsmöglichkeiten und waren bereit, die störenden. Faktoren zu beseitigen. Die Vertreter der Betriebe standen den Ehegatten auch in der folgenden Zeit mit ihrem Rat zur Seite, so daß es zu einer Aussöhnung der Parteien und zur Rüdekehr des Verklagten zur Familie kam. In einem anderen Eheverfahren hatte die bereits viele Jahre wäh- /*/ Vgl. die Materialien dieser Tagung in NJ 1973 S. 37 ft. rende Konfliktsituation infolge ständigen Alkoholmißbrauchs des Ehemannes die Klägerin bestimmt, die Ehe- und Familienberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, Um eine Wende im Verhalten des Verklagten herbeizuführen und die familiäre Situation, insbesondere für die drei Kinder, zu verbessern. Die Bemühungen der Beratungsstelle, im Zusammenwirken mit Betriebsangehörigen den Verklagten zu bewegen, sich freiwillig einer dringend notwendigen fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, blieben zunächst ohne Erfolg. Nach Erhebung der Ehescheidungsklage konnte das Gericht in der Aussöhnungsverhandlung auf den Informationen der Ehe- und Familienberatungsstelle aufbauen. Da es außerdem feststellte, daß beim Verklagten die akute Gefahr eines Abgleitens zur Asozialität bestand, wurde im Zusammenwirken des Gerichts mit den Vertretern der Ehe- und Familienberatungsstelle, mit Fachärzten und mit dem Betrieb des Verklagten schließlich seine Bereitschaft zur sofortigen Durchführung stationärer Behandlungsmaßnahmen erreicht. Im Ergebnis dieser Behandlung sowie der damit verbundenen Nachbetreuung stabilisierte sich die persönliche Lebensführung des Mannes und da-, mit auch die Ehe. In einem dritten Verfahren war ebenfalls über Jahre andauernder übermäßiger Alkoholgenuß des Ehemannes die Hauptursache der Störungen in der Ehe, und es bestand eine akute Gefahr für die sieben Kinder. Hinzu kamen, wie das Gericht an Ort und Stelle feststellte, unzulängliche Wohnverhältnisse, die zumindest teilweise das Verhalten des Mannes mit begünstigten. Bemühungen der Parteien um Zuweisung weiteren Wohnraums waren bisher erfolglos, obwohl sich im gleichen Grundstück zweckentfremdeter Wohnraum befand. Im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden des Rates des Kreises und mit Schöffen wurde der Rat der Gemeinde veranlaßt, die zweckentfremdeten Räume wieder als Wohnräume herzurichten. Dadurch konnte das Wohnraumproblem dieser Familie gelöst werden. Im Zusammenhang mit den ebenfalls eingeleiteten Maßnahmen zur Alkoholentwöhnung des Verklagten konnten die Ursachen der Ehestörung beseitigt werden. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten verbesserte sich sichtbar und damit auch die Lebens- und Erziehungsverhältnisse der Kinder. Im Kreis Löbau bereitet uns die Unterstützung der Eheleute bei der Überwindung von Kontaktstörungen im Sexualbereich noch Schwierigkeiten. Es fehlt in unserem Kreis und auch in den Nachbarkreisen an Sexualpsychologen, die in den notwendigen Fällen die Ehegatten sachkundig beraten können. Durch Vermittlung des Kreisgerichts und auch der Ehe- und Familienberatungsstelle wurde in einzelnen Fällen erwirkt, daß die Ehegatten Beratungsmöglichkeiten in anderen Bezirken nutzen konnten. Dennoch ist es dringend geboten, daß sich die zuständigen zentralen Stellen diesem gesellschaftlichen Anliegen mit besonderer Aufmerksamkeit widmen, damit die Bürger, die sich vertrauensvoll an uns wenden, nicht enttäuscht werden. Unsere Empfehlung geht dahin, daß Gerichte und Ehe- und Familienberatungsstellen wirksamere Unterstützung ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet erhalten. Davon und von der Erhöhung unserer eigenen Anstrengungen, nach Klagerücknahme und -abweisungen die Betreuung der Ehegatten durch eine differenzierte Einbeziehung von Schöffen, Vertretern der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen wirksamer zu gestalten, hängt weitgehend die nachhaltige Überwindung von Schwierigkeiten in einer Reihe von Ehen ab. JOHANNES URLAND, Richter am Kreisgericht Löbau Rechtswidrige Zueignung von Vorschußzahlungen? Verschiedentlich bestehen' Unklarheiten darüber, wann bei einem Diebstahl das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrige Zueignung“ verwirklicht ist. Insbesondere bereitet die Frage Schwierigkeiten, unter welchen Voraussetzungen eine rechtswidrige Zueignung i. S. der §§ 158, 177 StGB möglich ist, wenn der Täter die Sachen zunächst rechtmäßig in seinen Besitz genommen hatte. Diese Frage spielte bereits in dem kommentarlos veröffentlichten Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 9. April 1970 - 3 BSB 73/70 - (NJ 1971 S. 276) - eine Rolle. Sie bedarf m. E. erneuter Erörterung. Das Bezirksgericht hatte folgenden Sachverhalt als Diebstahl angesehen: Der Angeklagte hatte die Absicht, in einem Betrieb Arbeit aufzunehmen. Auf seine Bitte erhielt er einen Vorschuß von 40 M. Er nahm dann aber entgegen seiner Zusage die Arbeit nicht auf und verbrauchte das Geld. Meines Erachtens hätte das Bezirksgericht folgende Überlegungen anstellen müssen: Wenn zwischen dem Angeklagten und dem Betrieb ein 174;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit verlief positiv. Der Kandidat berichtete, daß die Arbeits- und Freizeitbedingungen im Kommando sehr gut Fähigkeiten entsprechend eingesetzt einen beruhigenden Eindruck.

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