Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 173 (NJ DDR 1973, S. 173); chen. Daher kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Täter auch nicht als „Genehmigung“ der sonst zivilrechtlich unwirksamen Verfügung i. S. der §§ 177, 185 BGB angesehen werden, mit der Folge, daß damit die obengenannten Ansprüche gegen Erwerber oder Schuldner entfallen würden. Der Wille der Geschädigten ist nicht auf eine solche Rechtswirkung gerichtet; eine Umdeutung ist nicht zulässig. Die Möglichkeit der Durchsetzung arbeitsrechtlicher und auch zivilrechtlicher Ansprüche gegen Dritte neben den Ansprüchen gegen die Straftäter wird übrigens auch von der Rechtsprechung bejaht./7/ Meines Erachtens wirkt die Erlangung eines Schuldtitels gegen den Straftäter auch noch nicht als Befriedigung des Gläubigers. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen andere als die Straftäter entfällt vielmehr erst mit dem tatsächlichen Schadensausgleich. Zum Verhältnis der verschiedenen in Anspruch Genommenen Schwierigkeiten bereitet in der Praxis offenbar auch die Beurteilung des Verhältnisses der nach diesen Gesichtspunkten in Anspruch Genommenen untereinander. Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt hat die Auffassung vertreten, zwischen dem Straftäter und weiteren zivil-rechtlich Haftenden bestehe ein Gesamtschuldverhältnis i. S. des § 421 BGB. Diese gesamtschu’dnerische Haftung setze keinen gemeinsamen Entstehungsgrund voraus; es genüge ein gewisser innerer Zusammenhang./ Tatsächlich wird jedoch der sich aus den §§ 421 ff. BGB ergebende Ausgleichsmechanismus diesen Sachverhalten nicht gerecht. Der Berechtigte kann die Leistung von jedem der Schuldner fordern. Er kann sie natürlich nur einmal verlangen. Die Auseinandersetzung zwischen den potentiellen Schuldnern erfolgt nach speziellen Bestimmungen. Hierzu gehören zunächst die Fälle, bei denen sich eine Haftung neben der des Straftäters aus vertraglichen Verpflichtungen bzw. unmittelbar aus gesetzlichen Haftpflichtregelungen ergibt. In diesen Fällen gehen die Ansprüche gegen den Straftäter entweder kraft Gesetzes auf den in Anspruch genommenen Dritten über oder er kann deren Abtretung gemäß § 255 BGB fordern. Reguliert z. B. die Staatliche Versicherung der DDR bei einem Einbruchsdiebstahl den Schadenersatzanspruch des Bestohlenen und erfüllt sie damit ihre Verpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis, so geht der Anspruch nach § 67 VVG bzw. § 10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I S. 355) auf sie über. Wird ein Beschäftigter eines Betriebes neben dem Straftäter wegen Verletzung von Arbeitspflichten nach den Bestimmungen der §§ 112 ff. GBA materiell in Anspruch genommen, so kann er Abtretung des Schadenersatzanspruchs gegen den Straftäter nach § 255 BGB fordern, soweit er Schadenersatz leistet./9/' Die Haftung dieser Gruppe von Nebenschuldnern ist durch die Straftat nur ausgelöst, beruht aber nicht auf ihr. Die durch gesetzlichen Forderungsübergäng oder Abtretung erlangten Rechte gegen den Straftäter sind mittelbare, abgeleitete. Sie können deshalb nach der gegenwärtigen Rechtslage auch nicht gemäß § 198 StPO als /7/ Vgl. OG, Urteil vom 29. September 1970 2 Zz 14/70 (NJ 1971 S. 55) und BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 18. Juni 1971 - 5 BCB 36/71 - (NJ 1972 S. 26). IS/ Vgl. BG Karl-Marx-Stadt in NJ 1972 S. 28. 19/ vgl. OG in NJ 1971 S. 55, wonach eine Servierkraft, die gemäß § 112 Abs. 2 GBA für einen durch Zechprellerei entstandenen Schaden materiell verantwortlich gemacht wurde, Abtretung des Schadenersatzanspruchs gegen den Zechpreller verlangen kann. Rechte eines durch eine Straftat Geschädigten i. S. des § 17 StPO im Strafverfahren geltend gemacht wer-den./10/ Anders ist es mit den Fällen, in denen der außerhalb von haftungsrechtlichen Regelungen in Anspruch genommene Dritte leistet. Erfüllt im Beispiel 1 der Erwerber der gestohlenen Sachen den Herausgabe- und Zahlungsanspruch des bestohlenen Eigentümers oder bezahlt im Beispiel 2 der Schuldner nunmehr an seinen Gläubiger ein zweites Mal, so entsteht ihnen ein eigener Schaden, der durch die Straftat verursacht worden ist und dessen Ausgleich sie vom Täter nach § 823 BGB fordern können. Der Anspruch des bisher Geschädigten entfällt damit. Eine Vollstreckung aus dem von ihm erwirkten Schuldtitel ist nicht mehr zulässig; ggf. könnte Vollstreckungsgegenklage erhoben werden (§ 767 ZPO). Ein Übergang der Forderung nach § 426 BGB findet auch hier nicht statt. Die Ansprüche der Ersatz leistenden Dritten müssen mit der ursprünglichen Forderung weder inhaltlich noch der Höhe nach identisch sein. Man denke an eine eventuelle Mitbeteiligung des Erwerbers durch Hehlerei, die m. E. bei der Auseinandersetzung zwischen Dieb und Hehler zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu der zuerst genannten Gruppe von in Anspruch genommenen Dritten kann die zweite Gruppe ihre Ansprüche gegen den Straftäter im Strafverfahren geltend machen, sofern die Ansprüche vor der Eröffnung des Hauptverfahrens entstanden sind. Das ergibt sich daraus, daß in der Regel mehrfache Gesetzesverletzungen vorliegen, durch die mehrere Beteiligte i. S. des § 1,7 StPO geschädigt worden sind. Im Beispiel 1 lag neben dem Diebstahl auch Betrug gegenüber dem Käufer vor, im Beispiel 2 wechselte der durch die Betrugshandlung Geschädigte in dem Augenblick, in dem der getäuschte Schuldner das zweite Mal zahlte. Es handelt sich also um Geschädigte, die ebenso wie der primär betroffene Betrieb unmittelbar durch die Straftat angegriffen worden sind. Ihre Ansprüche sind originär in ihrer Person entstanden. Sie sind lediglich subsidiär im Verhältnis zu denen der zunächst Geschädigten, abhängig davon, daß diese befriedigt werden. Hat z. B. der im Ermittlungsverfahren festgestellte Käufer einer gestohlenen Sache diese vor Eröffnung des Hauptverfahrens an den Eigentümer herausgegeben, so kann er als über das Eigentum Getäuschter seinen Schadenersatzanspruch gegen den Dieb gemäß § 823 BGB, § 198 StPO im Strafverfahren geltend machen. Die Subsidiarität der Ansprüche der Dritten verhindert eine Kollision bei der Anspruchserhebung. Dem * Anliegen der Regelung des § 198 StPO, nur solchen Ansprüchen den vereinfachten Weg der Geltendmachung im Strafverfahren zu eröffnen, deren Behandlung die notwendige Konzentration und Beschleunigung des Strafverfahrens nicht stört, wird damit Rechnung getragen. Bei Anerkennung der vorstehend entwickelten Rechtsauffassung verlagert sich das Risiko der Uneinbringlichkeit einer Schadenersatzforderung gegen den Täter zwangsläufig auf den in Anspruch genommenen Dritten. Das ist aber berechtigt. Es bedarf m. E. einer Anleitung der Untersuchungsorgane dahin, daß sie die primär Geschädigten auf mögliche Ansprüche gegen Dritte verweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 2 StPO. 110/ Vgl. 2. B. OG in NJ 1971 S. 55. Hinsichtlich dieser Regelung hat Andrzejewski in NJ 1972 S. 224 vorgeschlagen, daß auch dem mittelbar Geschädigten das Recht zustehen sollte, im Strafverfahren Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wertn die Klärung und die Feststellung dieser Ansprüche den Hauptzweck des Strafverfahrens nicht gefährden. 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 173 (NJ DDR 1973, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 173 (NJ DDR 1973, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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