Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 170 (NJ DDR 1973, S. 170); Auch die Wiedergabe des wesentlichen Vorbringens des Rechtsmittels ist als selbständiger Teil des Urteils nicht notwendig, weil es bei der konkreten Auseinandersetzung mit den Einwänden ohnehin erwähnt werden muß und zudem an dieser Stelle die Bedeutung der Einwände deutlicher wird. Soweit sich die erste Instanz mit einzelnen Einwänden ausreichend und richtig auseinandergesetzt hat, die gleichen Einwände aber mit dem Rechtsmittel wiederholt werden, ohne zu berücksichtigen, was ihnen in erster Instanz entgegengehalten wurde, kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. In folgenden Fällen kann die Wiedergabe auch eines umfangreichen Sachverhalts auf wenige Sätze reduziert werden: a) Ist die Sachaufklärung unzureichend, dann genügt es, im Rechtsmittelurteil den Gesamtsachverhalt in aller Kürze so festzustellen, daß Charakter und Schwere der Handlung im wesentlichen sichtbar werden. Im übrigen kann auf die in erster Instanz getroffenen Feststellungen verwiesen werden. Das Rechtsmittelurteil braucht sich nur hinsichtlich der unzureichend aufgeklärten Fragen mit Details zu beschäftigen. Das könnte z. B. wie folgt geschehen: „Der Verurteilung liegt die detailliert getroffene Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte 1. am dem Zeugen G. einen Stein an den Kopf warf und ihn erheblich verletzte, 2. in der Nacht zum in seiner Wohnung versuchte, die Zeugin S. durch Gewaltanwendung zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zu zwingen und 3. am . gemeinsam mit dem Angeklagten U. versuchte, in einem HO-Geschäft ein Kofferradio zu entwenden, um es zu behalten. Zu 1. werden mit der Berufung Bedenken gegen das Vorliegen des Vorsatzes vorgebracht. Dazu wird ausgeführt, der Angeklagte habe dem Zeugen nur Angst einjagen wollen; dabei sei der Stein aber seiner Hand entglitten. Die ansonsten nicht zu beanstandende Sachaufklärung ist in den für diese Frage bedeutsamen Einzelheiten unvollständig. (Im folgenden wird der zu dieser Handlung festgestellte Sachverhalt nur herangezogen, soweit er zur Begründung der Unvollständigkeit der Sachaufklärung von Bedeutung ist.) Zu 2. und 3. wird Rücktritt vom Versuch geltend gemacht. Der hinsichtlich dieser Handlungen ausreichend aufgeklärte und zutreffend festgestellte Sachverhalt steht dieser Auffassung entgegen. (Im folgenden werden hinsichtlich dieser Handlungen nur diejenigen Feststellungen herangezogen, die erforderlich sind, um den Rücktritt vom Versuch zu widerlegen.)“ b) Ist von mehreren Handlungen nur ein Teil im Rechtsmittelurteil zu behandeln, dann genügt es, den diesen Handlungen zugrunde liegenden Sachverhalt in dem Umfang wiederzugeben, den die Auseinandersetzung mit der betreffenden Problematik erfordert. Dabei sind die Umstände hervorzuheben, die in diesem Zusammenhang von besonderer rechtlicher Relevanz sind. Im Fall der Selbstentscheidung müssen auch die zu den übrigen Handlungen getroffenen Feststellungen in kurzer und prägnanter Form wiedergegeben werden. Anderenfalls werden die Tatschwere und andere für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Audi die Begründung für die im Rechtsmittelverfahren bestätigte oder geänderte Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wäre dann unzureichend. c) Ist der Sachverhalt teilweise unrichtig festgestellt, obwohl er vollständig aufgeklärt wurde, reicht es aus, ihn in dem Umfang zu wiederholen, der erforderlich ist, um die Bedeutung der unrichtigen Feststellung bzw. ihrer Korrektur im Rahmen des gesamten Sachverhalts zu kennzeichnen. Die Sachverhaltsfeststellung, die dem Ergebnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entspricht, ist unter Hinweis auf die aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vorgenommene Verlesung in das Rechtsmittelurteil aufzunehmen. Ergibt sich aus der Korrektur des Sachverhalts die Abänderung des Ergebnisses der Entscheidung, dann muß das bereits bei der Wiedergabe des Sachverhalts berücksichtigt werden. Der Sachverhalt ist um die Tatsachen zu erweitern, die zur überzeugenden Begründung der Abänderung herangezogen werden müssen. d) Ist nur die rechtliche Beurteilung unrichtig, dann braucht der Sachverhalt nur in dem Umfang wiedergegeben zu werden, der für das Verständnis der Darlegungen über die Unrichtigkeit der Entscheidung sowie der Abänderung notwendig ist. Auch in diesem Fall erweitert sich der Umfang der Wiedergabe, wenn sich aus der Korrektur der rechtlichen Beurteilung Konsequenzen z. B. für die Strafzumessung ergeben. e) Bei einer notwendigen Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 300 StPO) ist in der Regel eine Wiedergabe des Sachverhalts überflüssig. Je nachdem, welche verfahrensrechtliche Bestimmung verletzt wurde, muß jedoch begründet werden, daß z. B. das Gericht sachlich unzuständig war oder daß kein Fall vorlag, der berechtigte, die Öffentlichkeit auszuschließen, oder daß ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben war. In solchen Fällen kann die Wiedergabe einzelner Teile des Sachverhalts erforderlich sein. Welche das sind und in welchem Umfang sie darzulegen sind, hängt davon ab, anhand welcher Tatsachen die Verletzung dieser grundlegenden Verfahrensvorschriften in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung nachzuweisen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei notwendiger Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 300 StPO im Rechtsmittelurteil auch zu anderen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils Stellung genommen werden soll. Das ist grundsätzlich zu bejahen. Es entspricht der Anleitungsfunktion der zweiten Instanz und ihrer Verantwortung, eine rationelle Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Die zweitinstanzlichen Gerichte würden ihren Aufgaben nicht gerecht werden, wenn sie über wesentliche Mängel vorerst hinwegsehen und sie erst korrigieren würden, wenn die Sache nach erneuter Verhandlung in erster Instanz zum zweiten Male beim Rechtsmittelgericht anhängig wird. Zur Abhängigkeit der Wiedergabe erstinstanzlicher Feststellungen von der Problematik des Einzelfalles In der Praxis wird nicht immer beachtet, daß der Umfang der wiederzugebenden erstinstanzlichen Feststellungen von den im Rechtsmittelurteil im Einzelfall insgesamt zu lösenden Problemen abhäftKt. Soll das Bemühen der Gerichte, sich Grundsätze für die rationelle Gestaltung des Rechtsmittelurteils zu erarbeiten, erfolgreich sein, dann muß diese Abhängigkeit vollständig erfaßt werden. Anderenfalls sind derartige Grundsätze zu abstrakt und zu absolut und lassen sich nicht in die Praxis umsetzen. So hat z. B. ein Bezirksgericht einen Grundsatz aufgestellt, daß bei Widersprüchen zwischen den Aussagen des Geschädigten und den Angaben des Angeklagten, bei denen der Sachverhalt keine Rolle spiele, dieser im Rechtsmittelurteil auch nicht wiederholt zu werden brauche. Hierbei bleibt unbeachtet, daß Aus- 170;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 170 (NJ DDR 1973, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 170 (NJ DDR 1973, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts immer wirkungsvoller mit den politisch-operativen Maßnahmen sowie politischen Offensivmaßnahmen genutzt.

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