Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 169 (NJ DDR 1973, S. 169); setzesanwendung erforderliche Korrekturen überzeugend begründen. Dabei muß es sich bemühen, zum prinzipiellen Gehalt des jeweils zu erörternden Problems vorzudringen und grundsätzliche ideologischfachliche Fragen zu klären. Auf diese Weise kann es am wirksamsten dazu beitragen, die erstinstanzlichen Gerichte zur schöpferischen Rechtsanwendung zu befähigen, eine einheitliche und richtige Gesetzesanwendung in seinem territorialen Zuständigkeitsbereich herbeizuführen und so die Rechtssicherheit und die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen. Damit erhält die Rechtsmittelentscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende anleitende Wirkung. Sie kann für die Tätigkeit aller Gerichte dadurch nutzbar gemacht werden, daß sie in den Rechtssatzkarteien der unteren Gerichte erfaßt, veröffentlicht, in vollständiger Fassung übersandt oder in Richterberatungen ausgewertet wird. Rechtsmittelentscheidungen müssen besonders sorgfältig begründet werden. Die Begründung muß klar, eindeutig und vollständig sein, d. h. alle für die Lösung des jeweiligen Problems wesentlichen Gesichtspunkte einbeziehen und auch auf das Verständnis aller Prozeßbeteiligten zielen. Soweit das Rechtsmittelurteil eine Kritik an der Arbeit des erstinstanzlichen Gerichts enthält, darf diese nicht in einer Form ausgesprochen werden, die der Autorität des Gerichts abträglich ist. Auch Bemerkungen wie „Das Gericht hat elementare Grundsätze des sozialistischen Strafprozeßrechts in grober Weise verletzt“ und ähnliche Wertungen sind nicht geeignet, etwa die prinzipielle Bedeutung eines der ersten Instanz unterlaufenen Fehlers und das Anliegen der Rechtsmittelentscheidung überzeugend auszudrücken. Solche Ausführungen sind für das erstinstanzliche Gericht keine Hilfe. Sie können im Einzelfall sogar bewirken, daß das Gericht das Fehlerhafte seiner Entscheidung gar nicht erkennt. Zur wirksamen Anleitung gehört es vielmehr, daß das Rechtsmittelgericht die aus einem Fehler resultierenden, für die jeweilige Entscheidung möglichen oder tatsächlich eingetretenen Konsequenzen aufzeigt und durch richtige Gesetzesanwendung erreicht, daß das erstinstanzliche Gericht die Rechtsmittelentscheidung aus innerer Überzeugung respektiert und daraus für seine weitere Arbeit Lehren zieht. Im allgemeinen bemühen sich die Gerichte um eine rationelle und auf das Wesentliche konzentrierte Gestaltung der Rechtsmittelurteile. Jedoch geschieht dies zum Teil noch nicht konsequent genug. Das zeigt sich z. B. im Beibehalten von gewohnten Formulierungen, die in jedem Urteil verwendbar sind. So heißt es in einem Rechtsmittelurteil einleitend: „Die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit finden im Strafverfahren ihren Ausdruck u. a. darin, daß ein Angeklagter wegen der ihm zur Last gelegten Straftat nur dann verurteilt werden darf, wenn seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 2 der Verfassung, Art. 4 Abs. 5 StGB).“ Im konkreten Fall hatte aber niemand in Frage gestellt, ob jemand verurteilt werden darf, dessen Schuld nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dies ist auch durch die angeführten Bestimmungen der Verfassung und des Strafgesetzbuchs eindeutig geklärt. Aufgabe des Gerichts war es nicht, diese Bestimmungen zu zitieren, sondern sie auf den konkreten Fall anzuwenden. Dazu hätte es lediglich der anschließend dann auch vorgenommenen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob im konkreten Fall die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist oder nicht. Zum Umfang der Wiedergabe des erstinstanzlichen Urteils Inhalt und Umfang der Wiedergabe des erstinstanzlichen Urteils im Rechtsmittelurteil werden neben dem Umfang des jeweiligen Sachverhalts wesentlich von der materiell- und prozeßrechtlichen Problematik bestimmt, die zu behandeln ist. Die Erfahrung zeigt, daß die Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens unter den in § 291 StPO genannten Gesichtspunkten ungenügende Aufklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren, Verletzung des Strafgesetzes und nach Art und Höhe unrichtige Strafe kaum zur Feststellung einer in allen Punkten fehlerhaften Entscheidung führt. Häufiger ist vielmehr der Fall, daß nur hinsichtlich einer von mehreren Handlungen ein Mangel vorliegt oder daß z. B. nur die Sachaufklärung bzw. -feststellung unrichtig ist. In diesen Fällen braucht sich das Rechtsmittelurteil nur dann mit den anderen Teilen des Urteils auseinanderzusetzen, wenn sie mit dem Rechtsmittel ausdrücklich angegriffen werden. Anderenfalls genügt es, in einem Satz festzustellen, daß z. B. der Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufgeklärt und zutreffend festgestellt wurde. Werden andere Teile des Urteils mit dem Rechtsmittel angegriffen und ist das Vorbringen teilweise offensichtlich unbegründet, dann ist insoweit ebenfalls nicht mehr auszuführen, als erforderlich ist, um das zu konstatieren. Allein die Tatsache, daß es notwendig ist, über eine Berufung durch Urteil zu entscheiden, macht deutlich, daß das erstinstanzliche Urteil nicht frei von Mängeln ist. Sie besagt aber nicht, daß schematisch alle Teile des Berufungsvorbringens mit gleicher Ausführlichkeit behandelt werden müßten und daß diejenigen Teile, die sich als offensichtlich unbegründet erwiesen haben, nicht mit kurzer Begründung, die der einer Beschlußverwerfung entspricht, zurückgewiesen werden könnten./4/ Die Nichtbeachtung dieser Gesichtspunkte führt oft dazu, daß im Rechtsmittelurteil der Umfang der Ausführungen nicht entsprechend der Bedeutung und der Schwierigkeit einer Problematik differenziert gestaltet wird. Das hat nicht nur unnötig lange Urteile zur Folge, sondern trübt auch den Blick für das wesentliche Anliegen des Rechtsmittelgerichts. Die Forderung, daß das Rechtsmittelurteil aus sich heraus verständlich sein muß, bedeutet, daß die Begründetheit der Entscheidung ohne Kenntnis anderer als der aus ihm selbst zu entnehmenden Informationen nachprüfbar sein muß. Das schließt aber nicht aus, sondern verlangt geradezu, daß über den Rahmen der im Rechtsmittelurteil behandelten Probleme und getroffenen Entscheidung hinaus auf den Inhalt des Urteils erster Instanz verwiesen wird. Das Rechtsmittelurteil braucht nur diejenigen Feststellungen und sonstigen Ausführungen der ersten Instanz zu enthalten, mit denen es sich selbst befassen muß. Der Sachverhalt oder andere Teile des erstinstanzlichen Urteils sind nur in dem Umfang wiederzugeben, der erforderlich ist, um die zu behandelnde Problematik sichtbar und ihre Lösung verständlich zu machen. Das setzt voraus, daß sich das Rechtsmittelgericht von gewohnten Schemata trennt, jede Weitschweifigkeit in der Sachverhaltswiedergabe vermeidet und die im jeweiligen Verfahren wesentlichen Fragen konzentriert darlegt. /4/ Zu den Voraussetzungen der Verwerfung einer Berufung als offensichtlich unbegründet vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 5. Januar 1972 - I Pr - 15 - 5/71 - (NJ 1972 S. 145) und Schlegel/Blöcker/Schindler, „Verwerfung der Berufung durch Beschluß wegen offensichtlicher Unbegründetheit (§ 293 StPO)“,. NJ 1972 S. 156 ff. 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 169 (NJ DDR 1973, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 169 (NJ DDR 1973, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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