Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 167 (NJ DDR 1973, S. 167); schätzen, weil daraus ebenso oberflächliche Schlußfolgerungen resultieren können. Voreingenommenheit trübt den Blick für die entscheidenden Probleme, bringt eine falsche Selbstsicherheit hervor, macht unsachlich, verdeckt Beweislücken und ist somit der Feststellung der Wahrheit abträglich. Sozialistische Parteilichkeit umfaßt das Streben nach wissenschaftlicher Erkenntnis auf der Grundlage der Weltanschauung der Arbeiterklasse, weil es ein allseitiges erkenntnismäßiges Eindringen in das Wesen jeder Strafsache ermöglicht. Wissenschaftlich Vorgehen bedeutet, schon die Prüfung, ob ein Gutachten erforderlich ist, gewissenhaft vorzunehmen, die dafür gegebenen Kriterien exakt zu beachten und die Beweisführung auf die entscheidenden Probleme bei der Prüfung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit des Angeklagten zu konzentrieren, die Erheblichkeit von Beweistatsachen für die Fragestellung zu erkennen, systematisch an die Prüfung des Gutachtens heranzugehen und sich bei allen Fragen Aufklärung zu verschaffen. Da die Gerichte im allgemeinen nur in wenigen Fällen mit einem forensischen Gutachten als Beweismittel zu arbeiten haben, ist in dieser Hinsicht eine besonders aufmerksame Vorbereitung auf die Beweisführung in der Hauptverhandlung zu empfehlen. Der Hinweis im Beweisbeschluß des Obersten Gerichts, daß wissenschaftliche Beweisführung rationelle Beweisführung ist, die Konzentration und Beschränkung auf den notwendigen Aufwand zur Feststellung der Wahrheit verlangt/10/, gilt auch für die Arbeit mit Gutachten. Zur Verwirklichung des Prinzips der Wissenschaftlichkeit und Unvoreingenommenheit gehört ferner, das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten bei der Beweisführung zu berücksichtigen und, sofern ihm im Ergebnis der Prüfung nicht gefolgt werden kann, es exakt zu widerlegen. Ebenso hat das Recht .der Prozeßbeteiligten, Fragen an den Sachverständigen zu stellen (§ 229 StPO), für die Wissenschaftlichkeit der Beweisführung Bedeutung. Es verlangt eine gründliche, sachkundige Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, was eine mögliche Konsultation 'des Sachverständigen (§ 199 Abs. 2 StPO) einschließt. Der Beschluß hebt in Ziff. 7 jedoch hervor, daß eine solche Konsultation keine Begutachtung darstellt und das aktenkundig zu machende Ergebnis der Konsultation kein Beweismittel ist. Die Gesetzlichkeit der Beweisführung Die Gesetzlichkeit der Beweisführung verlangt, daß die in der Sache erforderlichen Beweisinformationen zur Feststellung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit des Angeklagten nur auf dem gesetzlich festgelegten Weg und in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise in die Beweisaufnahme Eingang finden dürfen (§23 StPO). Die Zuverlässigkeit der gerichtlichen Beweisführung hängt von der strikten Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse ab. Für die Arbeit mit forensischen Gutachten bedeutet dies, daß ein Gutachten wie jedes Beweismittel keine im voraus festgelegte Beweiskraft hat. Es muß in jedem Fall vom Gericht in beweisrechtlicher Hinsicht geprüft werden. Die Spezifik eines forensischen Gutachtens als wissenschaftliches Untersuchungsergebnis darf nicht dazu führen, es schon von seiner Art her im Wahrheitsgehalt höher einzuordnen als andere Beweismittel. Entscheidend für seine Verwendung bei der Beweisführung ist allein. der tatsächlich gegebene Wahrheitsgehalt. /10' Vgl. Ziff. 4.1. des Beweisbeschlusses. Der Hinweis auf die Beweisführung durch die gesetz-lieh zulässigen Beweismittel erklärt zugleich, daß die Erfahrungen und das Wissen des Gerichts nur bei der Beweiswürdigung, bei der sachkundigen Beurteilung des Beweiswertes des Gutachtens und der Einordnung von Beweistatsachen beim Nachweis der subjektiven Voraussetzungen strafrechtlicher Schuld des Angeklagten zum Zuge kommen können. Bei der Beweiserhebung mit Gutachten geht es auch um die Erheblichkeit bestimmter Tatsachen, aus denen vom Sachverständigen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten zur Tat abgeleitet werden. Die Erheblichkeit der Beweistatsachen ist eine weitere Voraussetzung für die beweisrechtliche Bewertung des Gutachtens. So muß das Gericht bei der Prüfung der objektiven Begründetheit der gutachtlichen Darlegungen insbesondere die dafür maßgeblichen Faktoren aus der Information anderer Beweismittel berücksichtigen, z. B. absonderliche soziale Verhaltensweisen des Angeklagten, wie sie von Zeugen geschildert werden, eigene Aufzeichnungen des Angeklagten, woraus seine psychische Verfassung vor, während oder nach der Tat zu ersehen ist, u. a. m. Der Beweisbeschluß des Obersten Gerichts nennt im Zusammenhang mit dem Prinzip der Gesetzlichkeit auch die erforderliche verständliche und übersichtliche Form des Gutachtens sowie seinen von Unklarheiten und Mißdeutungen freien Inhalt./ll/ Im Beschluß vom 7. Februar 1973 sind dazu unter Ziff. 8 und 11 weitergehende Anforderungen gestellt, Zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Den unmittelbar, unverfälscht, durch eigene Wahrnehmungen des Gerichts gewonnenen Beweisinformationen kommt große Bedeutung zu, denn das Gericht erhebt hierbei die Beweise, prüft die Beweismittel, untersucht die Zusammenhänge der einzelnen Beweistatsachen und beurteilt den jeweiligen Stand der Beweisführung. Darin ist z! B. der Grund für die gesetzliche Forderung zu sehen, den Angeklagten, die Zeugen, den Kollektivvertreter und andere Personen grundsätzlich mündlich zu vernehmen. Bei der Beweisführung mit Hilfe von Sachverständigengutachten sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Das psychiatrische oder psychologische Gutachten ist das Ergebnis einer wissenschaftlichen Untersuchung über die Voraussetzungen der Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten. Es soll für den Nachweis der entsprechenden Informationen wissenschaftlich und beweiskräftig aufgebaut und mit exakt ausgewiesenen Ergebnissen ausgestattet sein. Ein solches Gutachten gewinnt nicht dadurch an Zuverlässigkeit, ist nicht dadurch wahrheitsgemäß, daß es der Sachverständige selbst vorliest oder die Ergebnisse seiner Untersuchung in freier Rede vorträgt. Die StPO läßt unter Berücksichtigung dieser Tatsache als allgemeine Regel die Verlesung von Gutachten durch das Gericht zu (§ 228 Abs. 1 StPO). Der Beschluß legt daher in Ziff. 10 fest, daß schriftlich vorliegende Gutachten (das ist bis auf wenige Ausnahmen der Fall) in dem für die Sache erforderlichen Umfang zu verlesen sind. Er bestimmt ferner die Voraussetzungen, die eine Vernehmung des Sachverständigen erforderlich machen. Wichtig ist der Hinweis im Beschluß, daß die bloße Bezugnahme des Sachverständigen oder des Gerichts auf das schriftlich vorliegende Gutachten dem Gesetz widerspricht, weil es damit nicht Gegenstand der Beweisaufnahme wurde. Das wird in der Praxis mitunter noch übersehen. Trägt der Sachverständige sein Gutachten mündlich vor, so darf nur das vorgetn gene fll/ Vgl. Ziff. 5.3.3. des Beweisbeschlusses. 167;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 167 (NJ DDR 1973, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 167 (NJ DDR 1973, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie des Grundlegende Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit.

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