Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 159 (NJ DDR 1973, S. 159); meinsame Anweisung genannt) enthalten sind./l/ Dieses Dokument drückt den einheitlichen Standpunkt der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane zur Gestaltung der Strafverfolgung in allen Strafsachen aus und verwertet die bisherigen Erfahrungen der Praxis. Es wurde durch eine Arbeitsgruppe vorbereitet, die sich aus Vertretern aller beteiligten Organe zusammensetzte, und mit Praktikern und Wissenschaftlern beraten. Besondere Aufmerksamkeit wird in diesem Dokument der Anzeigenaufnahme und -prüfung geschenkt. Unsere Erfahrungen besagen, daß in diesem frühen Ermittlungsstadium Wesentliche Entscheidungen für die Wirksamkeit des Verfahrens getroffen werden. Das Bemühen um rationellere Methoden verlangt zwingend, die Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Anzeigen und Hinweisen strikt durchzusetzen. Die sorgfältige Bearbeitung von Anzeigen und Hinweisen, die Gewißheit, dabei nichts unbeachtet zu lassen, keiften Werktätigen mit seinem Anliegen allein zu lassen, ist die „rationellste“ Arbeitsweise. Fehler führen nicht riur zu Zweifeln an der Entschlossenheit des Staates, Straftaten mit aller Konsequenz zu verfolgen, sondern erfordern mehr Arbeit und vergeuden Kraft. So ist also die Gewährleistung einer lebendigen und strikten Gesetzlichkeit in der Anzeigenaufnahme ein wesentlicher Bestandteil der Wirksamkeit des Verfahrens. Frühzeitig ist im Verfahren zu bestimmen, welche Verfahrensart zur höchsten gesellschaftlichen Wirksamkeit beiträgt. Das ist eine Entscheidung, die vom Staatsanwalt hohe Verantwortung verlangt. Sie erfordert, regelmäßige Arbeitsberatungen mit dem Leiter der Kriminalpolizei durchzuführen, um rechtzeitig den Überblick über die Vorgänge zu haben. Der Staatsanwalt darf daher auch nicht warten, bis ihm „die Sache auf den Tisch kommt“. Es hat sich erwiesen, daß der unmittelbare Kontakt zur Kriminalpolizei dabei immer am nützlichsten und effektivsten ist. Mehrfach wird in dem Dokument der Begriff „tatbezogen“ verwendet. Dabei geht es um die Feststellung derjenigen Tatsachen, die eine sichere Einschätzung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung, der Persönlichkeit des Täters und seiner Erziehungsfähigkeit, der Bedingungen und Folgen der Straftat zulassen. Es ist eine Überforderung des Strafverfahrens, wenn in ihm eine „Analyse“ der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden soll. Dazu würden Persönlichkeitsbereiche gehören, die der Kriminalist, Richter oder Staatsanwalt auf Grund seiner fachlichen Ausbildung nicht erfassen kann. Zudem ist es auch für das Ziel der Strafverfolgung nicht notwendig. Wichtig ist die Kenntnis des Entwicklungsweges des Täters, das Aufspüren der Fehlentwicklung, die zur Straftat führte, sowie die Kenntnis der positiven Seiten, an die die weitere Erziehung anknüpfen muß. Es ist durchaus so, daß oftmals der konkrete Konflikt weitergehende Fragen aufwirft. Sie zu beantworten oder sogar zu lösen ist nicht Anliegen des Verfahrens. Mit dem Verfahren kann kein sozial-pädagogisches Programm entwickelt, sondern muß über die Maßnahmen entschieden werden, die der Disziplinierung des Täters dienen und damit Grundlage der weiteren Erziehung und Persönlichkeitsformung in sozialistischen Kollektiven sind. Verständlicherweise kann es hierfür keine „Rezepte“ geben. Hier bedarf es echter Entscheidungen in jedem Strafverfahren, für die die Straßprozeßordnung und die Gemeinsame Anweisung nur orientierende Hinweise geben können. Das ist ein Teil der schöpferischen Arbeit, die Inhalt der Ermittlungsführung ist. H] Der Beschluß des Präsidiums ist in NJ-Beilage 1/73 (zu Heft 5) veröffentlicht. Schon jetzt ist erkennbar, daß es hier weiterer wissenschaftlicher Forschung bedarf, um die Praxis besser zu orientieren. Zur Wirksamkeit gehört ebenso, daß die Entscheidung des Gerichts, die Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, gerecht und überzeugend ist. Sie muß den erzieherischen Notwendigkeiten entsprechen, die sich aus Tat und Täterpersönlichkeit ergeben; zugleich muß sie aber auch hinsichtlich der Maßstäbe überzeugen, die sie in der Öffentlichkeit setzt. Dazu bedarf es des klärenden Gedankenaustausches mit Arbeitskollektiven, die wesentlich helfen, unsere Auffassungen in der täglichen Praxis zu überprüfen. Manchmal gibt es etwas übertriebene Vorstellungen hinsichtlich der These, daß der Täter von der Strafe überzeugt sein muß. Sicherlich gehört es zum sozialistischen Strafprozeß, beim Täter diese Einsicht zu fördern. In vielen Verfahren, insbesondere bei leichteren Straftaten, wird das auch möglich sein. Handelt es sich aber um schwere Straftaten oder um Personen, deren Lebensführung durch kriminelles Verhalten gekennzeichnet ist, wird dieses Ergebnis nicht allein durch das Verfahren zu erreichen sein. Schließlich beweist ja gerade die Anwendung der Freiheitsstrafe, daß derartige Einsichten erst in einem längeren Prozeß zu erreichen sind, zu dem die Zwangsmaßnahme der Freiheitsstrafe beiträgt. Es ist nicht Anliegen der Gemeinsamen Anweisung, theoretische Grundsätze für die Ermittlung von Ursachen oder Bedingungen der Straftat auszuarbeiten. Im Unterschied zu manchen bisherigen Auffassungen soll die Konzentration auf wesentliche Zusammenhänge sichtbar werden. Daher wird der Begriff der „unmittelbar“ wirksam gewordenen Ursachen und Bedingungen verwendet. Auch hier geht es uns nicht um eine quantitative Orientierung./2/ Tatsächlich vorhandene Zusammenhänge aufdecken, ohne irgendwelche Beziehungen zu konstruieren oder nebensächliche zu übertreiben das ist die Aufgabe. Besonders wichtig ist das dann, wenn es sich um Gesetzesverletzungen handelt. Klare und begründete staatsanwaltschaftliche Aufsichtsmaßnahmen, konsequente Orientierung auf Arbeitskollektive, Sicherung von verändernden Maßnahmen und politische Überzeugungskraft darauf kommt es an, nicht bloß auf eine gute Statistik. Es ist auch kein krampfhaftes Suchen nach Gesetzesverletzungen notwendig, sondern gründliche Arbeit im Ermittlungsverfahren. Die Gemeinsame Anweisung vom 7. Februar 1973 leitet eine weitere Etappe in unserem Bemühen ein, die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu erhöhen. Sie läßt aber zugleich auch jene Bereiche erkennen, in denen noch Schwächen vorhanden sind. Hier bedarf es weitergehender, wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere einer auf konkrete strafprozessuale Probleme ausgerichteten Forschung. Zwar gab es in der Vergangenheit mancherlei wissenschaftliche Arbeiten zu diesen Themen; inzwischen ist aber die Entwicklung fortgeschritten, so daß frühere Erkenntnisse überprüft und bereichert werden müssen. In Anbetracht der begrenzten Forschungskapazität auf strafrechtlichem und strafprozessualem Gebiet ist eine Konzentration der Kräfte dringend geboten. Dazu bedarf es einer .überlegten thematischen Auswahl, die wesentlich aus den Bedürfnissen der Praxis abgeleitet sein muß. Die Verwirklichung der Gemeinsamen Anweisung ist nur durch Gemeinschaftsarbeit möglich. Die Beschleunigung in einem Bereich wird wirkungslos, wenn die Zeit in einem anderen Bereich vergeudet wird. Gemein- IH Vgl. Harrland, „Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Jahre 1973“, NJ 1973 S. 33 ff. 15.9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 159 (NJ DDR 1973, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 159 (NJ DDR 1973, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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