Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 155 (NJ DDR 1973, S. 155); Stimmung seiner Ehefrau vor dem Referat Jugendhilfe anerkannt, der Vater der Klägerin zu sein. Im April 1971 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß die Vaterschaftsanerkennung unwirksam und der Verklagte nicht ihr Vater sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, da der Klägerin nach § 59 FGB keine Klagebefugnis zustehe. Das Bezirksgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Obwohl sich die Klägerin wiederholt darauf berufen hat, belgische Staatsangehörige zu sein, hat das Bezirksgericht diesem Vorbringen keine Beachtung geschenkt. Es hat diesen Sachvortrag weder in der mündlichen Verhandlung erörtert, noch ist es in seinem Urteil auf ihn eingegangen, obwohl die Klägerin in Belgien geboren wurde und es naheliegt, daß ihre Mutter zumindest seinerzeit belgische Staatsangehörige gewesen ist. Es war aber unumgänglich, dieser Behauptung der Klägerin nachzugehen, da von ihrer Klärung abhängt, ob in diesem Verfahren das materielle Recht der DDR oder das Belgiens anzuwenden ist. Nach § 18 EGFGB bestimmen sich die Abstammung eines Kindes sowie die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat. Von dieser Bestimmung werden die in §§ 54 bis 63 FGB geregelten Rechtsverhältnisse, also auch §59 FGB erfaßt (so auch FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2 zu §§ 18, 19 EGFGB [S. 458]). Die Instanzgerichte hätten daher,- um ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gerecht zu werden, in geeigneter Weise prüfen müssen, welche Staatsangehörigkeit die Klägerin bei ihrer Geburt erworben hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es sachdienlich gewesen, hierzu beim Rat des Bezirks, Abt. Innere Angelegenheiten, Auskunft einzuholen (vgl. hierzu FGB-Kommentar, Ziff. 3.4. der Vorbemerkung zum Internationalen Familienrecht [S. 443]). Bevor diese Frage nicht geklärt war, bestand keine Möglichkeit, über die Anträge der Klägerin zu befinden, da nicht überschaut werden konnte, welche materiellen Rechtsvorschriften der Entscheidung zugrunde zu legen waren. Das hat auch das Rechtsmittelgericht nicht erkannt. Nunmehr wurde klargestellt, daß die Klägerin belgische Staatsangehörige ist. Sie hat diese Staatsangehörigkeit nach Art. 1 Ziff. 2 des belgischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 14. Dezember 1932 mit der Geburt erworben. Damit steht fest, daß die Instanzgerichte in der Sache selbst nicht anhand von Vorschriften des Familiengesetzbuchs der DDR entscheiden durften. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz und war daher wegen Verstoßes gegen § 18 EGFGB und die §§ 2, 25 FVerfO aufzuheben (§ 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung des §564 Abs. 1 ZPO). Die Rechtslage ist daher nach einschlägigen Vorschriften des belgischen BGB zu beurteilen. Aus ihnen ergibt sich, daß die Klägerin zur Erhebung vorstehender Klage befugt ist. Nach Art. 341 b des belgischen BGB steht die Klage auf Feststellung des Personenstandes dem unehelichen Kind persönlich zu. Sie kann allerdings nicht mehr erhoben werden, wenn fünf Jahre seit der Volljährigkeit des Kindes verstrichen sind. Die Volljährigkeit tritt in Belgien nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Hiernach ist die Klägerin am 7. Dezember 1969 volljährig geworden. Sie hat im April 1971 die Feststellungsklage eingereicht. Dieser Schriftsatz wurde dem Verklagten am 19. Juni 1971 zugestellt. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt. Auf Grund der Vaterschaftsanerkennung des Verklagten hat die Klägerin auch nicht die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt. Zufolge Art. 331 des belgischen BGB werden die außerehelich geborenen Kinder durch die nachfolgende Ehe ihres Vaters und ihrer Mutter nur dann ohne weiteres legitimiert, wenn diese sie gesetzmäßig vor ihrer Eheschließung anerkannt haben oder sie bei der Eheschließung selbst anerkennen. Erkennt hingegen ein Elternteil erst nach der Eheschließung das Kind an, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Eintritt der Legitimation. Der Verklagte hat die Vaterschaft zur Klägerin am 11. April 1967, also zu efner Zeit anerkannt, als er bereits mehrere Jahre mit deren Mutter verheiratet gewesen ist. Ein Gerichtsverfahren auf Ausspruch der Legitimation ist nicht eingeleitet worden. Nach alledem hat die Klägerin den Status eines unehelichen Kindes beibehalten, so daß auch insoweit ihrem Klagebegehren keine Hindernisse entgegenstehen. Die Klage mußte auch Erfolg haben. Nach belgischem Recht läuft die Empfängniszeit vom dreihundertsten bis zum einhundertachtzigsten Tag vor der Geburt des Kindes. Für die Klägerin ist das die Zeit vom 11. Februar bis 9. Juni 1948. Nach der Aussage der Mutter der Klägerin sowie den Einlassungen des Verklagten bestehen keine Bedenken, als bewiesen anzusehen, daß der Verklagte in der Empfängniszeit der Klägerin mit seiner jetzigen Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Wenn aber der Verklagte der Mutter der Klägerin in der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat, kann er nicht der Vater sein. Die Vaterschaftsanerkennung des Verklagten wurde wider besseres Wissen, allerdings in der guten Absicht abgegeben, der Klägerin den Status eines ehelichen Kindes zu verleihen. Sie ist zufolge dieser Entscheidung gegenstandslos. Der Berufung der Klägerin war deshalb stattzugeben und festzustellen, daß diese nicht das Kind des Verklagten ist. §43 FVerfO; §16 GKG; Abschn. BII, Ziff. 12 der OG-Richtlinie Nr. 24. Bei der Kostenberechnung können als wertbildend nur Anträge berücksichtigt werden, die so konkret sind, daß sie eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sein können (hier: Notwendigkeit, bei Anträgen auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten die der Teilung unterliegenden Gegenstände einzeln aufzuführen). BG Leipzig, Beschl. vom 10. Mai 1972 - 6 BFR 22/72. Die Parteien sind Eheleute. Das Kreisgericht hat die Klage auf Ehescheidung abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. In der dem Kreisgericht übersandten Kostenrechnung hat die Verklagte u. a. sowohl für die Ehesache als auch für die Vermögensteilung eine Prozeß- und Verhandlungsgebühr erhoben. Das Kreisgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluß die Gebühren für die Vermögensteilung mit der Begründung abgesetzt, daß diese Anträge nur hilfsweise gestellt worden seien und Gebühren nur bei Ehescheidung entstehen würden. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Verklagten hat das Kreisgericht zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 155 (NJ DDR 1973, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 155 (NJ DDR 1973, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der DDR. in der- akkreditierte - Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten, in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien, sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten? - die operative Basis zu stärken? Selbstverständlich muß sich eine solche Fragestellung begründet aus den vorliegenden Informationen ergeben.

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