Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 155 (NJ DDR 1973, S. 155); Stimmung seiner Ehefrau vor dem Referat Jugendhilfe anerkannt, der Vater der Klägerin zu sein. Im April 1971 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß die Vaterschaftsanerkennung unwirksam und der Verklagte nicht ihr Vater sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, da der Klägerin nach § 59 FGB keine Klagebefugnis zustehe. Das Bezirksgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Obwohl sich die Klägerin wiederholt darauf berufen hat, belgische Staatsangehörige zu sein, hat das Bezirksgericht diesem Vorbringen keine Beachtung geschenkt. Es hat diesen Sachvortrag weder in der mündlichen Verhandlung erörtert, noch ist es in seinem Urteil auf ihn eingegangen, obwohl die Klägerin in Belgien geboren wurde und es naheliegt, daß ihre Mutter zumindest seinerzeit belgische Staatsangehörige gewesen ist. Es war aber unumgänglich, dieser Behauptung der Klägerin nachzugehen, da von ihrer Klärung abhängt, ob in diesem Verfahren das materielle Recht der DDR oder das Belgiens anzuwenden ist. Nach § 18 EGFGB bestimmen sich die Abstammung eines Kindes sowie die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat. Von dieser Bestimmung werden die in §§ 54 bis 63 FGB geregelten Rechtsverhältnisse, also auch §59 FGB erfaßt (so auch FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2 zu §§ 18, 19 EGFGB [S. 458]). Die Instanzgerichte hätten daher,- um ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gerecht zu werden, in geeigneter Weise prüfen müssen, welche Staatsangehörigkeit die Klägerin bei ihrer Geburt erworben hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es sachdienlich gewesen, hierzu beim Rat des Bezirks, Abt. Innere Angelegenheiten, Auskunft einzuholen (vgl. hierzu FGB-Kommentar, Ziff. 3.4. der Vorbemerkung zum Internationalen Familienrecht [S. 443]). Bevor diese Frage nicht geklärt war, bestand keine Möglichkeit, über die Anträge der Klägerin zu befinden, da nicht überschaut werden konnte, welche materiellen Rechtsvorschriften der Entscheidung zugrunde zu legen waren. Das hat auch das Rechtsmittelgericht nicht erkannt. Nunmehr wurde klargestellt, daß die Klägerin belgische Staatsangehörige ist. Sie hat diese Staatsangehörigkeit nach Art. 1 Ziff. 2 des belgischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 14. Dezember 1932 mit der Geburt erworben. Damit steht fest, daß die Instanzgerichte in der Sache selbst nicht anhand von Vorschriften des Familiengesetzbuchs der DDR entscheiden durften. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz und war daher wegen Verstoßes gegen § 18 EGFGB und die §§ 2, 25 FVerfO aufzuheben (§ 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung des §564 Abs. 1 ZPO). Die Rechtslage ist daher nach einschlägigen Vorschriften des belgischen BGB zu beurteilen. Aus ihnen ergibt sich, daß die Klägerin zur Erhebung vorstehender Klage befugt ist. Nach Art. 341 b des belgischen BGB steht die Klage auf Feststellung des Personenstandes dem unehelichen Kind persönlich zu. Sie kann allerdings nicht mehr erhoben werden, wenn fünf Jahre seit der Volljährigkeit des Kindes verstrichen sind. Die Volljährigkeit tritt in Belgien nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Hiernach ist die Klägerin am 7. Dezember 1969 volljährig geworden. Sie hat im April 1971 die Feststellungsklage eingereicht. Dieser Schriftsatz wurde dem Verklagten am 19. Juni 1971 zugestellt. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt. Auf Grund der Vaterschaftsanerkennung des Verklagten hat die Klägerin auch nicht die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt. Zufolge Art. 331 des belgischen BGB werden die außerehelich geborenen Kinder durch die nachfolgende Ehe ihres Vaters und ihrer Mutter nur dann ohne weiteres legitimiert, wenn diese sie gesetzmäßig vor ihrer Eheschließung anerkannt haben oder sie bei der Eheschließung selbst anerkennen. Erkennt hingegen ein Elternteil erst nach der Eheschließung das Kind an, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Eintritt der Legitimation. Der Verklagte hat die Vaterschaft zur Klägerin am 11. April 1967, also zu efner Zeit anerkannt, als er bereits mehrere Jahre mit deren Mutter verheiratet gewesen ist. Ein Gerichtsverfahren auf Ausspruch der Legitimation ist nicht eingeleitet worden. Nach alledem hat die Klägerin den Status eines unehelichen Kindes beibehalten, so daß auch insoweit ihrem Klagebegehren keine Hindernisse entgegenstehen. Die Klage mußte auch Erfolg haben. Nach belgischem Recht läuft die Empfängniszeit vom dreihundertsten bis zum einhundertachtzigsten Tag vor der Geburt des Kindes. Für die Klägerin ist das die Zeit vom 11. Februar bis 9. Juni 1948. Nach der Aussage der Mutter der Klägerin sowie den Einlassungen des Verklagten bestehen keine Bedenken, als bewiesen anzusehen, daß der Verklagte in der Empfängniszeit der Klägerin mit seiner jetzigen Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Wenn aber der Verklagte der Mutter der Klägerin in der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat, kann er nicht der Vater sein. Die Vaterschaftsanerkennung des Verklagten wurde wider besseres Wissen, allerdings in der guten Absicht abgegeben, der Klägerin den Status eines ehelichen Kindes zu verleihen. Sie ist zufolge dieser Entscheidung gegenstandslos. Der Berufung der Klägerin war deshalb stattzugeben und festzustellen, daß diese nicht das Kind des Verklagten ist. §43 FVerfO; §16 GKG; Abschn. BII, Ziff. 12 der OG-Richtlinie Nr. 24. Bei der Kostenberechnung können als wertbildend nur Anträge berücksichtigt werden, die so konkret sind, daß sie eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sein können (hier: Notwendigkeit, bei Anträgen auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten die der Teilung unterliegenden Gegenstände einzeln aufzuführen). BG Leipzig, Beschl. vom 10. Mai 1972 - 6 BFR 22/72. Die Parteien sind Eheleute. Das Kreisgericht hat die Klage auf Ehescheidung abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. In der dem Kreisgericht übersandten Kostenrechnung hat die Verklagte u. a. sowohl für die Ehesache als auch für die Vermögensteilung eine Prozeß- und Verhandlungsgebühr erhoben. Das Kreisgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluß die Gebühren für die Vermögensteilung mit der Begründung abgesetzt, daß diese Anträge nur hilfsweise gestellt worden seien und Gebühren nur bei Ehescheidung entstehen würden. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Verklagten hat das Kreisgericht zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 155 (NJ DDR 1973, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 155 (NJ DDR 1973, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit nicht sofort lösbaren Vohnraumproblemen. ein ungesetzliches Verlassen oder. provokatorisch-demonstrative Handlungen androhen oder bei denen solche Handlungen nicht auszuschließen sind. Wehrlcreislcommando zur Erarbeitung von Informationen über. unberechtigte Anträge auf Invalidität zum Erschleichen von Reiseoder Übersiedlungsmög-lichkeiten,. Ärzte und anderes medizinisches Personal, die sich für einen Auslandseinsatz bewerben oder interessieren. Abteibungen Wohnraumlenkung zur Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung der als demokratieund menschenfeindlich und in der Aufwiegelung von Bürgern der zur Begehung von Verbrechen gegen die und von anderen Straftaten und Rechtsverletzungen.

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