Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 152 (NJ DDR 1973, S. 152); liehen Beeinflussungsversuche der Zeuginnen noch auf die sachlichen Ermahnungen zur Ruhe durch die Zeugen, sondern schlug wiederholt mit Fäusten auf den Bürger Sch. ein. Nachdem er weiteren Zeugen Gewalttätigkeiten angedroht hatte, folgte er dem Geschädigten, der fortgerannt war, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, und schlug ihn, ungeachtet wiederholter Hinweise, mit einem wuchtigen, mit ganzer Kraft geführten Schlag nieder, in den er wie üblich sein ganzes Gewicht (2 Zentner) legte. Das Stadtgericht wird in der erneuten Verhandlung diese Zeugen zu den Einzelheiten des Gesamtgeschehens unmittelbar vor und während der Tat hören und den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht exakt aufklären müssen. Eine derartige Verhaltensweise des Angeklagten würde nicht nur durch den Tatbestand des §117 StGB charakterisiert werden, sondern sich auch als Rowdytum gemäß § 215 Abs. 2 StGB darstellen, weil die vom Angeklagten in Form einer vorsätzlichen Körperverletzung begangenen Gewalttätigkeiten auf Mißachtung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens beruhen. Tatsituation, Anlaß, Art und Weise des Tatablaufs, Nichtbeachtung berechtigter Hinweise sowie die besondere, negative Hartnäckigkeit des Angeklagten, eine Schlägerei zu provozieren, lassen, ausgehend vom Ermittlungsergebnis, nur die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte den Geschädigten nicht aus persönlichen Gründen an der Gesundheit schädigen wollte, sondern weil er sich nicht entsprechend den auf Kameradschaftlichkeit beruhenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens verhalten wollte. Er demonstrierte, daß er die Grundregeln sozialistischen Zusammenlebens als für ihn nicht verbindlich betrachtet und jedem, der sich ihm hierbei entgegenstellt und seiner Rücksichtslosigkeit Einhalt gebietet, seinen Willen aufzwingt. Nach den richtigen Feststellungen des Stadtgerichts zeigte der Angeklagte bereits seit längerer Zeit auf der Arbeitsstelle und in der Freizeit starke Tendenzen, die öffentliche Ordnung und das Zusammenleben der Bürger zu stören und Erziehungshinweise nicht zu befolgen. Diese durchgängige Mißachtung gesellschaftlicher Belange zeigt sich in krasser und gehäufter Form während des gesamten Tatabends. Sie findet ihren Höhepunkt in dem brutalen und rücksichtslosen Vorgehen gegen den Geschädigten. Sollte sich dieser Charakter der vom Angeklagten begangenen Handlung in der vom Stadtgericht erneut durchzuführenden Beweisaufnahme bestätigen, so wird davon auszugehen sein, daß der Angeklagte mit seiner Handlung tateinheitlich mit dem Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 117 StGB auch den des Rowdytums gemäß § 215 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Werden auf der Grundlage der mit § 215 StGB gekennzeichneten Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten gegen Personen vorgenommen, die in vorsätzlichen Gesundheitsschädigungen mit Todesfolge i. S des §117 StGB bestehen, so werden Charakter und Schwere der Tat auch durch die mit §215 StGB vorausgesetzten Besonderheiten der Schuld entscheidend gekennzeichnet. In diesen Fällen ist daher gemäß § 63 Abs. 1 StGB der § 215 Abs. 2 StGB neben § 117 StGB als tateinheitlich verletztes Gesetz mit anzuwenden. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann eingeschätzt werden, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren weder der objektiven Gefährlichkeit der Straftat noch dem Grad des Verschuldens des Angeklagten entspricht. Insbesondere der hohe Grad der Schuld des Angeklagten, der Anlaß der Gewalttätigkeiten, die mit großer Wucht und Brutalität geführten Schläge auf besonders gefährdete Körperpartien sowie die der Handlung zugrunde liegenden Beweggründe und Ursachen kennzeichnen die Straftat des Angeklagten im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung als außerordentlich schwerwiegend. Dem Stadtgericht ist deshalb auch nicht zu folgen, daß das gute Verhalten des Angeklagten während der Untersuchungshaft und seine Bereitschaft, den Hinterbliebenen des Geschädigten materielle Zuwendungen machen zu wollen, als maßgebliche Faktoren bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien. Das Stadtgericht wird vielmehr auf eine Strafe von etwa acht Jahren zu erkennen haben. Zivilrecht § 4 PatG. Soll die erfinderische Leistung in der Überwindung eines allgemeinen technischen Vorurteils bestehen, muß die Patentschrift solche technisch belegten Informationen enthalten, die geeignet sind, die Fachwelt von dem Vorurteil abrücken zu lassen. OG, Urt. vom 29. September 1972 2 UzP 1/72. Der Verklagte ist Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents. Der Patentanspruch lautet: Behälter mit vorwiegend kreisförmigem Mantel und an einer oder beiden Stirnseiten angeschweißten Flachblechen, dadurch gekennzeichnet, daß der Rand des Flachbleches (2) und des anschließenden Mantels (1) so ausgebildet sind, daß bei Belastung auf das Flachblech (2) dasselbe unter plastischer Einschnürung des Randes gewölbt wird. Der Kläger hat beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR (Patentamt) die Nichtigerklärung dieses Patents beantragt. Er hat vorgetragen: Recherchen des Betriebes hätten zur Auffindung einer Veröffentlichung von Schewemitzki geführt, aus der hervorgehe, daß die durch das Streitpatent geschützte Erfindung bereits vor dem Anmeldetag des Patents beschrieben worden sei. Der Verklagte hat dem Nichtigkeitsantrag widersprochen und vorgetragen: Nur dem ersten Anschein nach sei der Inhalt seines Patents bereits beschrieben worden. In Wirklichkeit bestehe ein wesentlicher qualitativer Unterschied. Die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Patentamtes hat das Patent für nichtig erklärt. Sie hat dazu ausgeführt: Die patentgemäße Arbeitsweise sei, sofern Behälter bis 3 m Durchmesser betroffen seien, durch Schewemitzki vollständig vorgeschrieben. Das Vorurteil hinsichtlich untragbarer Nachteile dieser Arbeitsweise sei mit dem strittigen Patent nicht widerlegt. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt, mit der er die Aufrechterhaltung des Patents erstrebt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 PatG ist auf einen dahingehenden Antrag ein Patent dann für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand gemäß §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, wie die Spruchstelle zutreffend erkannt hat. Das Patent kann mangels Neuheit nicht aufrechterhalten werden. Daß Schewemitzki die plastische Verformung von Boden und Mantelrand unter entsprechender Druckbelastung erkannt und beschrieben hat, sofern ohne Stütz- 152;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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