Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 152 (NJ DDR 1973, S. 152); liehen Beeinflussungsversuche der Zeuginnen noch auf die sachlichen Ermahnungen zur Ruhe durch die Zeugen, sondern schlug wiederholt mit Fäusten auf den Bürger Sch. ein. Nachdem er weiteren Zeugen Gewalttätigkeiten angedroht hatte, folgte er dem Geschädigten, der fortgerannt war, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, und schlug ihn, ungeachtet wiederholter Hinweise, mit einem wuchtigen, mit ganzer Kraft geführten Schlag nieder, in den er wie üblich sein ganzes Gewicht (2 Zentner) legte. Das Stadtgericht wird in der erneuten Verhandlung diese Zeugen zu den Einzelheiten des Gesamtgeschehens unmittelbar vor und während der Tat hören und den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht exakt aufklären müssen. Eine derartige Verhaltensweise des Angeklagten würde nicht nur durch den Tatbestand des §117 StGB charakterisiert werden, sondern sich auch als Rowdytum gemäß § 215 Abs. 2 StGB darstellen, weil die vom Angeklagten in Form einer vorsätzlichen Körperverletzung begangenen Gewalttätigkeiten auf Mißachtung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens beruhen. Tatsituation, Anlaß, Art und Weise des Tatablaufs, Nichtbeachtung berechtigter Hinweise sowie die besondere, negative Hartnäckigkeit des Angeklagten, eine Schlägerei zu provozieren, lassen, ausgehend vom Ermittlungsergebnis, nur die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte den Geschädigten nicht aus persönlichen Gründen an der Gesundheit schädigen wollte, sondern weil er sich nicht entsprechend den auf Kameradschaftlichkeit beruhenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens verhalten wollte. Er demonstrierte, daß er die Grundregeln sozialistischen Zusammenlebens als für ihn nicht verbindlich betrachtet und jedem, der sich ihm hierbei entgegenstellt und seiner Rücksichtslosigkeit Einhalt gebietet, seinen Willen aufzwingt. Nach den richtigen Feststellungen des Stadtgerichts zeigte der Angeklagte bereits seit längerer Zeit auf der Arbeitsstelle und in der Freizeit starke Tendenzen, die öffentliche Ordnung und das Zusammenleben der Bürger zu stören und Erziehungshinweise nicht zu befolgen. Diese durchgängige Mißachtung gesellschaftlicher Belange zeigt sich in krasser und gehäufter Form während des gesamten Tatabends. Sie findet ihren Höhepunkt in dem brutalen und rücksichtslosen Vorgehen gegen den Geschädigten. Sollte sich dieser Charakter der vom Angeklagten begangenen Handlung in der vom Stadtgericht erneut durchzuführenden Beweisaufnahme bestätigen, so wird davon auszugehen sein, daß der Angeklagte mit seiner Handlung tateinheitlich mit dem Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 117 StGB auch den des Rowdytums gemäß § 215 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Werden auf der Grundlage der mit § 215 StGB gekennzeichneten Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten gegen Personen vorgenommen, die in vorsätzlichen Gesundheitsschädigungen mit Todesfolge i. S des §117 StGB bestehen, so werden Charakter und Schwere der Tat auch durch die mit §215 StGB vorausgesetzten Besonderheiten der Schuld entscheidend gekennzeichnet. In diesen Fällen ist daher gemäß § 63 Abs. 1 StGB der § 215 Abs. 2 StGB neben § 117 StGB als tateinheitlich verletztes Gesetz mit anzuwenden. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann eingeschätzt werden, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren weder der objektiven Gefährlichkeit der Straftat noch dem Grad des Verschuldens des Angeklagten entspricht. Insbesondere der hohe Grad der Schuld des Angeklagten, der Anlaß der Gewalttätigkeiten, die mit großer Wucht und Brutalität geführten Schläge auf besonders gefährdete Körperpartien sowie die der Handlung zugrunde liegenden Beweggründe und Ursachen kennzeichnen die Straftat des Angeklagten im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung als außerordentlich schwerwiegend. Dem Stadtgericht ist deshalb auch nicht zu folgen, daß das gute Verhalten des Angeklagten während der Untersuchungshaft und seine Bereitschaft, den Hinterbliebenen des Geschädigten materielle Zuwendungen machen zu wollen, als maßgebliche Faktoren bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien. Das Stadtgericht wird vielmehr auf eine Strafe von etwa acht Jahren zu erkennen haben. Zivilrecht § 4 PatG. Soll die erfinderische Leistung in der Überwindung eines allgemeinen technischen Vorurteils bestehen, muß die Patentschrift solche technisch belegten Informationen enthalten, die geeignet sind, die Fachwelt von dem Vorurteil abrücken zu lassen. OG, Urt. vom 29. September 1972 2 UzP 1/72. Der Verklagte ist Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents. Der Patentanspruch lautet: Behälter mit vorwiegend kreisförmigem Mantel und an einer oder beiden Stirnseiten angeschweißten Flachblechen, dadurch gekennzeichnet, daß der Rand des Flachbleches (2) und des anschließenden Mantels (1) so ausgebildet sind, daß bei Belastung auf das Flachblech (2) dasselbe unter plastischer Einschnürung des Randes gewölbt wird. Der Kläger hat beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR (Patentamt) die Nichtigerklärung dieses Patents beantragt. Er hat vorgetragen: Recherchen des Betriebes hätten zur Auffindung einer Veröffentlichung von Schewemitzki geführt, aus der hervorgehe, daß die durch das Streitpatent geschützte Erfindung bereits vor dem Anmeldetag des Patents beschrieben worden sei. Der Verklagte hat dem Nichtigkeitsantrag widersprochen und vorgetragen: Nur dem ersten Anschein nach sei der Inhalt seines Patents bereits beschrieben worden. In Wirklichkeit bestehe ein wesentlicher qualitativer Unterschied. Die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Patentamtes hat das Patent für nichtig erklärt. Sie hat dazu ausgeführt: Die patentgemäße Arbeitsweise sei, sofern Behälter bis 3 m Durchmesser betroffen seien, durch Schewemitzki vollständig vorgeschrieben. Das Vorurteil hinsichtlich untragbarer Nachteile dieser Arbeitsweise sei mit dem strittigen Patent nicht widerlegt. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt, mit der er die Aufrechterhaltung des Patents erstrebt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 PatG ist auf einen dahingehenden Antrag ein Patent dann für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand gemäß §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, wie die Spruchstelle zutreffend erkannt hat. Das Patent kann mangels Neuheit nicht aufrechterhalten werden. Daß Schewemitzki die plastische Verformung von Boden und Mantelrand unter entsprechender Druckbelastung erkannt und beschrieben hat, sofern ohne Stütz- 152;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen.

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