Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 14 (NJ DDR 1973, S. 14); dem Umweg über den für den Betrieb erwirkten wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Hieraus folgt, daß bei Falschmeldung und Vorteilserschleichung nach § 171 Ziff. 3 StGB Konkurrenzverhältnisse mit Vertrauensmißbrauch (§ 165 StGB) und mit Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§159 StGB) vorliegen können. Solche Konkurrenzverhältnisse können aber nicht nur bei einer manipulierten Zuführung zum Betriebsprämienfonds auftreten, sondern auch in den Fällen, in denen durch die Falschmeldung über den Umweg des betrieblichen Vorteils Vermögerisvorteile für sich oder andere erlangt werden sollen. Dafür folgendes Beispiel: Der Vorsitzende, der Hauptbuchhalter und der Finanzbuchhalter einer LPG hatten sich zu verantworten, weil sie den Jahresabschlußbericht der LPG verfälschten und dadurch zum Nachteil der Volkswirtschaft und zum erheblichen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil der Genossenschaft von den staatlichen Organen Preiszuschläge und Normativzuschläge erhielten. Auf Grund der die erheblichen Mängel in der Planerfüllung der LPG verschleiernden Manipulationen und der dadurch für den Betrieb ungerechtfertigt erlangten staatlichen Zuschüsse konnte das geplante finanzielle Betriebsergebnis und damit auch der geplante Wert der Arbeitseinheiten sowie der Jahresendauszahlung an die Genossenschaftsmitglieder, darunter auch für die Angeklagten, ausgewiesen werden. Das Oberste Gericht bestätigte die Verurteilung der Angeklagten wegen mehrfacher Falschmeldung und Vorteilserschleichung in Tateinheit mit mehrfachem Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigeritums bzw. Beihilfe zu diesen Delikten./5/ Zur richtigen Charakterisierung dieser Straftaten ist es erforderlich, die Besonderheiten der Falschmeldung und Vorteilserschleichung nach § 171 Ziff. 3 StGB, des Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB) und des Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 159 StGB) zu beachten. Die in diesen Tatbeständen verwendeten Begriffe „ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe“ und „persönliche Vorteile“ bzw. „Vermögensvorteile“ sind nicht identisch. Das bedeutet, daß die ungerechtfertigte Zuführung zum Betriebsprämienfonds oder zu anderen Fonds (z. B. in einer Genossenschaft) nicht ohne weiteres gleichbedeutend ist mit der Erlangung von persönlichen Vorteilen bzw. Vermögensvorteilen für den Täter oder andere Personen i. S. der betreffenden Tatbestände. Deshalb muß exakt der Nachweis geführt werden, ob durch die Falschmeldung und Vorteilserschleichung für den Betrieb auch ein persönlicher Vermögensvorteil angestrebt bzw. erreicht wurde. Ferner ist zu beachten, daß die Vollendung der Straftat nach §171 StGB nicht verlangt, daß der wirtschaftliche Vorteil dem Betrieb bereits zugute gekommen ist. Die Worte „um zu erwirken“ kennzeichnen nur eine vom Tatbestand geforderte Zielsetzung des Täters. Die Straftat ist mit der wider besseres Wissen erfolgten Abgabe der falschen Meldung vollendet. Allerdings muß der erreichte oder angestrebte wirtschaftliche Vorteil exakt nachgewiesen werden, und es muß auch zwischen diesem und der abgegebenen Falschmeldung Kausalzusammenhang bestehen. Nicht in jedem Fall stellen die ‘durch die' Falschmeldung erschlichenen Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil für den Betrieb dar. So führt das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 28. Januar 1969 2 Ust 23/69 (unveröffentlicht) u. a. aus: „Erwirkt ein LPG-Vorsit-zender durch unrichtige Angaben gegenüber der Bank /S/ Vgl. OG, Urteil vom 20. Januar 1972 - 2 Ust 42/71 - (NJ 1972 S. 393 ff.). für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft einen ungerechtfertigten Bestandskredit zur Finanzierung einer nicht erwirtschafteten Jahresendauszahlung, so erstrebt er mit dem gewünschten Kredit für die Genossenschaft keinen wirtschaftlichen Vorteil i. S. des § 171 Ziff. 3 StGB. Ihr wird dadurch vielmehr ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, der unter dem Gesichtspunkt des § 165 StGB zu prüfen ist.“ Im Unterschied zu § 171 Ziff. 3 StGB, in dem nur das Anstreben eines erheblichen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils mittels der Falschmeldung unter Strafe gestellt wird, muß bei vollendetem Vertrauensmißbrauch der erhebliche persönliche Vorteil vom Täter oder von anderen erlangt worden sein; anderenfalls könnte bei Erfüllung der anderen Tatbestandsmerkmale lediglich ein versuchter Vertrauensmißbrauch vorliegen. Falschmeldung und Vorteilserschleichung in Tateinheit mit versuchtem Vertrauensmißbrauch bzw. versuchtem Betrug ist möglich, wenn die Falschmeldung dem zuständigen Staats- oder Wirtschaftsorgan vorgelegt wurde, die .ungerechtfertigte Zuführung zu den betrieblichen Fonds, insbesondere zum Betriebsprämienfonds, aber noch nicht erfolgt ist, weil z. B. die Falschmeldung vor der Zahlung der Mittel an den Betrieb entdeckt wurde. In Tateinheit mit versuchtem Vertrauensmißbrauch und vollendetem Betrug kann die Falschmeldung und Vorteilserschleichung auftreten, wenn z. B. die Staatsoder Wirtschaftsorgane die Zuführung zu den betrieblichen Fonds bereits vorgenommen oder gestattet haben oder wenn die Zuführung der Preiszuschläge sowie der staatlichen Normativzuschläge bereits erfolgt ist, weil damit dem sozialistischen Eigentum anderweitig ein Schaden zugefügt wurde und auch ein Vermögensvorteil für andere, nämlich das Betriebskollektiv, eingetreten ist. Wurde mit der Aufteilung und Auszahlung der dem Betrieb bzw. dem Betriebsprämienfonds zugeflossenen Mittel aber noch nicht begonnen, dann liegt hinsichtlich des Vertrauensmißbrauchs nur Versuch vor, denn dem Betrieb wurde noch kein bedeutender wirtschaftlicher Schaden zugefügt, und der Täter hat auch noch keine erheblichen persönlichen Vorteile für sich oder andere erlangt. Ist es nicht nur zu einer ungerechtfertigten Erhöhung des Betriebsprämienfonds, sondern auch zur Auszahlung überhöhter Prämien gekommen, dann liegt neben dem vollendeten Betrug auch ein vollendeter Vertrauensmißbrauch vor, soweit die Täter der Falschmeldung auch Subjekt des Vertrauensmißbrauchs sind. Der Umfang des Vertrauensmißbrauchs richtet sich nach dem erhöhten Teil des Betriebsprämienfonds, der in Anspruch genommen wurde. Es ist also möglich, daß teilweise vollendeter und teilweise versuchter Vertrauensmißbrauch gegeben ist. Ist es zur Auszahlung der ungerechtfertigten Prämienteile und damit zur Verwendung der durch die Falschmeldung erschlichenen Mittel gekommen, dann ist zu prüfen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit mit Vertrauensmißbrauch oder Betrug besteht. Im Falle der Nichtauszahlung begeht der Täter nur eine Handlung, nämlich eine Täuschung oder Falschmeldung. Dann liegt Tateinheit vor. Anders ist es im Falle der Verwendung der dem Betrieb ungerechtfertigt zugeflossenen Mittel durch Auszahlung an die Täter bzw. andere Werktätige des Betriebes. Hier liegt Tatmehrheit vor, weil durch mehrere Handlungen (Vorteilserschleichung für den Betrieb und Erlangung erheblicher persönlicher Vorteile) verschiedene Strafrechtsnormen verletzt wurden. Bei der Anwendung der §§ 165 und 159 StGB ist schließlich folgendes zu beachten: Im Unterschied zum H;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 14 (NJ DDR 1973, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 14 (NJ DDR 1973, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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