Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 138 (NJ DDR 1973, S. 138); verfahren zugrunde liegenden Prinzipien sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit, die gewährleisten, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und daß die reale Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz durch die Berücksichtigung der Unterschiede in der Art und Schwere der Tat und im gesellschaftlichen Gesamtverhalten des Täters verwirklicht wird. Mit der öffentlichen Verkündung und der Zustellung des Urteils werden die in ihm enthaltenen Informationen dem Angeklagten, der Öffentlichkeit und den für die Verwirklichung des Urteils verantwortlichen staatlichen Organen übermittelt. Das Urteil ist damit die Grundlage für die weitere Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts und trägt zur Orientierung und Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte für die Erziehung des schuldig gewordenen Rechtsbrechers bei. Die Rechtskraft macht das Urteil allgemeingültig. Seine Verwirklichung ist Pflicht aller später mit der Sache befaßten staatlichen Organe und Bürger. Den hohen Anforderungen, die das sozialistische Strafrecht und die sozialistische Strafrechtspflege an das erstinstanzliche Urteil stellen, werden die Gerichte noch nicht immer gerecht. Konkrete und konzentrierte Begründung des Urteils Die Qualität mancher Urteile wird dadurch beeinträchtigt, daß sie neben wesentlichen und deshalb notwendigen Aussagen auch viel Überflüssiges und Nebensächliches enthalten. Darüber hinaus ist oft für die jeweilige Entscheidung Wichtiges nicht konkret und konzentriert dargelegt; es wird mitunter in einer Breite behandelt, die die Aussage und damit auch die Überzeugungskraft des Urteils wesentlich mindert. Das betrifft sowohl einzelne Teile des Urteils, vor allem die Darlegungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, als auch die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit. Andererseits enthalten manche Urteile wesentliche Tatsachen, die für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten oder der gegen ihn ausgesprochenen Maßnahmen von Bedeutung sind, nicht oder nur unzureichend. So lautet z. B. ein Urteil eines Kreisgerichts: „Der Angeklagte hat den Abschluß der 8. Klasse der Grundschule. Nach seiner Schulentlassung erlernte er den Beruf eines Formers. In diesem Beruf arbeitete er und war zwischenzeitlich Angehöriger der NVA. Im Jahre 1965 ging er als Industriearbeiter aufs Land und kam in den Kreis E. In der Folgezeit hatte er sich insgesamt dreimal gerichtlich zu verantworten. Er übte verschiedene Tätigkeiten aus und ist seit dem 6. Dezember 1971 bei der Fa. W. in E. als Möbelträger tätig. Vom Vertreter des Kollektivs wurde dargelegt, daß der Angeklagte, nachdem eine Aussprache notwendig wurde, eine gute Arbeitsdisziplin zeigt. Die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt er zur Zufriedenheit. Am 22. Januar 1972 hatte der Angeklagte mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung. Das war für ihn Veranlassung, nach T. zu fahren und eine Gaststätte aufzusuchen. Er trank Alkohol, und etwa gegen 22 Uhr begab er sich auf den Heimweg. Er war erheblich angetrunken, so daß er teilweise sein Fahrrad schieben mußte. Als er in K. ankam und vor dem LPG-Büro vorbeikam, faßte er den Entschluß, in den Büroraum einzusteigen, um Geld zu entwenden. Er zerschlug zwei Scheiben des LPG-Büros und stieg durch das Fenster ein. Mit einem Streichholz leuchtete er den Raum ab, nahm sich einen Feuerhaken und versuchte mit diesem, den Schreibtisch gewaltsam zu öffnen. Als ihm das nicht gelang, kippte er den Schreibtisch um, so daß sämtliche Gegenstände herausfielen. Dabei war auch die verschlossene Geldkassette. Diese nahm er an sich, stieg mit dieser durch das Fenster nach draußen und fuhr bzw. lief mit seinem Fahrrad nach T. Zu Hause öffnete er mittels Hammer und Meißel die Kassette und nahm Papiere heraus. Es handelt sich dabei um Belege der LPG, die er gleich in den Ofen steckte und verbrannte. Einen Teil des Geldes nahm er an sich und versteckte es. Bei der entwendeten Summe handelt es sich um einen Betrag von 1 364,22 M. Der Angeklagte weiß nicht, in welcher Höhe er Geld an sich nahm, und räumt ein, daß er einen Teil Papiergeld mit in den Ofen gesteckt haben muß und somit verbrannte. Er zweifelt die Höhe der Summe nicht an. Die Geldkassette wurde zerstört und weggeworfen. Von der LPG wurde hierfür Schadenersatz gefordert. Nach Angabe der Zeugin T. wurde eine Kassette für 28 M gekauft. Die Fensterscheiben mußten erneuert werden, wofür 6 M auszugeben waren. Schadenersatzantrag wurde in Höhe von 1 398,22 M gestellt. Der Angeklagte wurde bereits am l.März 1968 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu fünf Monaten Gefängnis und am 19. Juli 1968 wegen Widerstands gegen staatliche Maßnahmen und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Einlassungen des Angeklagten, der geständig war, den Aussagen der Zeugin T. und den Ausführungen des Kollektivvertreters, Herrn K.; Bl. 29 d. A. wurde verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, ebenfalls Bl. 4 d. A. Die Handlungen des Angeklagten sind rechtlich wie folgt zu würdigen: Er machte sich gemäß § 158 StGB schuldig. Er hat Geld, das Eigentum der LPG K. ist, entwendet und an sich genommen. Da der Angeklagte bereits einmal wegen Diebstahls und einmal wegen Hehlerei mit Freiheitsstrafe bestraft wurde, ist der Tatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllt. Jedoch ist in diesem Falle unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände diese gesetzliche Bestimmung nur formal erfüllt. Bei den Vorstrafen mußte berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Diebstahl im Jahre 1968 nicht um eine schwerwiegende Straftat gehandelt hat und auch die Hehlerei, für die er sich im gleichen Jahr zu verantworten hatte, nicht von besonderer Gesellschaftswidrigkeit gewesen ist. Deshalb sieht das Gericht, wie bereits dargelegt, den § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB nur als formal erfüllt an. Aus diesem Grunde ist § 62 Abs. 3 StGB die außergewöhnliche Strafmilderung anzuwenden. Demzufolge ist das Strafmaß aus § 161 StGB zu nehmen. Das Gericht ist der Auffassung, daß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausreichend ist, um dem Angeklagten die Verwerflichkeit seines Handelns aufzuzeigen. Vom Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde beantragt, den Angeklagten wegen verbrecherischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. Gemäß § 823 BGB ist der Angeklagte verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Von der LPG wurde ein entsprechender Antrag gestellt. Das Gericht erkannte auf eine Summe von 1 398,22 M. Die Handlungen des Angeklagten sind gesellschaftswidrig. Es wird von ihm erwartet, daß er aus dieser Strafe die notwendigen Schlußfolgerungen zieht und endlich begreift, daß er künftig keine Gesetzesverletzungen mehr begeht und ein ordentliches Leben zu führen hat.“ Soweit es in diesem Urteil um die Höhe des vom Angeklagten entwendeten Geldbetrags geht, hat das Kreisgericht zwar festgestellt, daß es sich um 1 364,22 M handelt. Trotzdem hat es Ausführungen darüber gemacht, daß der Angeklagte nicht wußte, wieviel Geld er an sich genommen hat, und daß er einen Teil davon versehentlich verbrannt haben muß. Wenn bewiesen war, daß dieser Betrag tatsächlich in der Kassette ge-' wesen ist, di? ep entwendet hat, dann steht auch der Umfang seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit fest. Daß er die Höhe der Summe nicht anzweifelt, brauchte nicht festgestellt zu werden. Das ist kein Indiz, das die 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 138 (NJ DDR 1973, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 138 (NJ DDR 1973, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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