Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 135 (NJ DDR 1973, S. 135); schätzt zutreffend ein, daß die Qualität der Kollektivaussprache eine entscheidende Grundlage für die im späteren Stadium des Verfahrens vom Gericht zu treffenden Maßnahmen der Verwirklichung einer Verurteilung auf Bewährung ist. Durch eine gute Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt bzw. mit den Untersuchungsorganen entsprechend der jeweiligen Verantwortung können die erforderlichen Grundlagen für die gerichtlichen Entscheidungen geschaffen werden. Im Bezirk Neubrandenburg hat sich z. B. die Praxis herausgebildet, daß schon im Ermittlungsverfahren den Kollektiven Hinweise zu Fragen der Persönlichkeitsentwicklung des Täters, der Straftat und ihrer Ursachen und Bedingungen übersandt werden, wenn an der Kollektivaussprache nicht ein Mitarbeiter des Untersuchungsorgans teilnimmt. In anderen Bezirken Kreisen werden den Kollektiven generell Fragespi mit deliktsspezifischen Fragen übersandt, damit die Kollektive dazu Stellung nehmen und ihre Vertreter in der Hauptverhandlung die Auffassung des Kollektivs übermitteln können./3/ Es ist richtig und rationell, diese Fragespiegel den Kollektiven bereits während des Ermittlungsverfahrens zu übergeben. In der Kollektivaussprache kann dann zu den einzelnen Fragen schon Stellung genommen werden. Dadurch wird vermieden, daß ein Kollektiv nach Anklageerhebung erneut beraten muß, wenn das Gericht erst dann den Fragespiegel übersendet. Gericht, Staatsanwalt und Untersuchungsorgan sollten daher gemeinsam überlegen, wie den Kollektiven rechtzeitig die erforderlichen Hinweise vermittelt werden können. Beim Kreisgericht Prenzlau führt der Vorsitzende der Strafkammer mit dem Kollektivvertreter, insbesondere wenn er erstmalig an einer Gerichtsverhandlung teilnimmt, eine Aussprache durch, um ihm Gelegenheit zur Klärung offener Fragen zu geben. Diese Methode hat jedoch den Nachteil, daß die Beratung in der Regel erst kurz vor der gerichtlichen Verhandlung stattfindet und das Kollektiv daher zu noch offenen Fragen entweder nicht Stellung nehmen kann oder noch einmal zu einer weiteren Aussprache Zusammenkommen muß. Die Gerichte haben jedoch übereinstimmend die Erfahrung gemacht, daß es zweckmäßig ist, den Kollektiven vor Durchführung der Verhandlung differenzierte Hinweise zur Beantwortung bestimmter Fragen für den konkreten Fall zu übermitteln. Sie erhalten dadurch sachdienliche Hinweise für die Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung. Zum Inhalt der Erziehungsanforderungen an den Bewährungsverurteilten und damit auch zum Charakter der Verurteilung auf Bewährung als Strafe wurde festgestellt, daß noch nicht alle Möglichkeiten genutzt bzw. zum Teil die Proportionen verschoben werden./4/ So werden zwar oft dem Arbeitskollektiv Hinweise zur Erziehung des Verurteilten gegeben; nicht konsequent genug werden aber auch Anforderungen an den Verurteilten zur eigenen Bewährung gestellt. Es gibt gegenwärtig kaum unreale, überspitzte Erziehungsanforderungen an die Verurteilten. Dagegen ergaben die Untersuchungen, daß die Möglichkeiten der differenzierten Ausgestaltung der Bewährung nach §§ 33 Abs. 3 und 4, 72 und 27 StGB noch nicht genügend genutzt werden. Meist wird nur die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ausgesprochen. 13/ Vgl. Winkler und Schlegel, „Fragespiegel zur Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung“, NJ 1971 S. 289 ff. Hl Zu den Anforderungen an die Selbsterziehung des auf Bewährung Verurteilten vgl. Keil, „Uber die Ausgestaltung der Erziehung und Selbsterziehung bei auf Bewährung Verurteilten“, NJ 1969 S. 721 ff., sowie Weber, „Besondere Maßnahmen zur Gestaltung des Erziehungsprozesses bei Strafen ohne Freiheitsentzug“, NJ 1970 S. 193 ff. Eine Ursache für noch nicht genügend tat- und täterbezogene Erziehungsanforderungen liegt u. a. darin, daß in den Kollektivberatungen und in den Ausführungen der Kollektivvertreter in der Hauptverhandlung noch nicht genügend die Umstände deutlich gemacht werden, die für die Bewährung des Täters wichtig sind. Insoweit sind auch manche Ermittlungsergebnisse noch nicht aussagekräftig genug. In kollegialem Zusammenwirken der Rechtspflegeorgane sollte daher die Qualität der Arbeit in dieser Richtung verbessert werden. Andererseits ist es keineswegs notwendig, in allen Fällen nach Maßnahmen zu suchen, die dem Verurteilten auferlegt oder den Kollektiven empfohlen werden. Es gibt viele Täter, bei denen außer der Verurteilung auf ’“Währung weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind, weil bereits das Ermittlungsverfahren und die gerichtliche Hauptverhandlung eine ausreichende Grundlage dafür geschaffen haben, daß sich der Verurteilte bewährt und sich den gesellschaftlichen Anforderungen entsprechend verhält. Nach wie vor ist der im Bericht des Präsidiums an die 25. Plenartagung des Obersten Gerichts gegebene Hinweis gültig, daß die Einleitung besonderer Maßnahmen zur Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses dann erforderlich ist, „wenn besondere Integrationsschwierigkeiten bestehen, vor allem dann, wenn sich der Täter in einem besonders tiefen Konflikt mit der Gesellschaft befindet; ihm besondere Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung auferlegt wurden, die er voraussichtlich allein nicht erfüllen kann; sich der Täter gegenüber seiner Straftat uneinsichtig verhält; der Täter erheblich in seinem Bewußtsein zurückgeblieben, labil oder willensschwach ist; es sich um Rückfalltäter handelt“./5/ Die Direktoren der Kreisgerichte und die Bezirksgerichte sollten dieser Differenzierung von Maßnahmen im Rahmen der Anleitung und bei Erfahrungsaustauschen der Richter besondere Aufmerksamkeit schenken. Differenzierte Kontrolle des Bewährungsprozesses Die Erfahrungen der Gerichte bestätigen, daß die differenzierte Kontrolle des Bewährungsprozesses durch die Gerichte zu einer entscheidenden Frage geworden ist. Zur Zeit gibt es noch die unterschiedlichsten Methoden und auch verschiedene Auffassungen über den Umfang und den Inhalt der Kontrolle. Es ist dem Direktor des Kreisgerichts Prenzlau zuzustimmen, wenn er in einer Einschätzung zum Ausdruck bringt, daß die Kontrollfristen auf die besonderen Maßnahmen zur Bewährung und Erziehung abgestimmt und nicht lediglich turnusmäßig, z. B. zwischen drei und sechs Monaten, festgelegt werden sollten. Kontrollen des Gerichts innerhalb der Bewährungszeit sind nur dann erforderlich, wenn sich die Notwendigkeit dafür aus dem Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat oder in der Hauptverhandlung ergibt, so z. B., wenn er sich der Bewährungskontrolle durch das Kollektiv entziehen will, uneinsichtig ist oder wenig Bereitschaft zeigt, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Aber auch bei dem Verurteilten, dessen Kollektiv noch nicht gefestigt ist oder in dem sich Umstände entwickelt haben, die Einfluß auf die Begehung der Straftat hatten, ist eine Kontrolle der-Bewährung durch das Gericht häufig notwendig. Diese Kontrolle 151 Vgl. Bericht des Präsidiums an die -25. Plenartagung des Obersten Gerichts über „Probleme der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Veranwortlicheit durch die Gerichte“, NJ 1970 S. 36 ff. (38). 135;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 135 (NJ DDR 1973, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 135 (NJ DDR 1973, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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