Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 134 (NJ DDR 1973, S. 134); ändert sich. nicht nur der vorbeugende Kampf gegen die Kriminalität, sondern es entstehen stetig neue, bessere Bedingungen zur schrittweisen weiteren Einschränkung der verschiedensten Kriminalitätserscheinungen. Unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung ist es möglich geworden, Verantwortung als Verantwortung für das Ganze zu begreifen und wahrzunehmen. Doch hat der VIII. Parteitag auch mit großer Offenheit gleichermaßen darauf verwiesen, daß zur allseitigen Verwirklichung dieser Aufgabe noch eine erhebliche Arbeit zu leisten ist und insbesondere der noch vorhandenen Kriminalität konsequent der Kampf angesagt werden muß. Dabei kommt dem Recht und insbesondere dem Strafrecht eine bedeutsame Aufgabe zu. Mit ihm noch effektiver zu arbeiten, ist eine Notwendigkeit und eine Verpflichtung zugleich. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug Die konsequente und rationelle Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Bekämpfung der Kriminalität und für ihre Vorbeugung. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Tätigkeit steht dabei die zielstrebige Einleitung der erforderlichen Maßnahmen und die differenzierte Kontrolle der Bewährung des Verurteilten. Diese Aufgaben des Gerichts sind nur in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen, den Leitern und Kollektiven in den Betrieben sowie den gesellschaftlichen Kräften in den Wohn- und Freizeitbereichen der Verurteilten zu verwirklichen. Mit großer Aktivität nehmen vor allem die Werktätigen in den Betrieben an der Gestaltung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses von Verurteilten teil. Darin drückt sich die zunehmende Verantwortung der Arbeiterklasse für die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens aus. Die Orientierung der Gerichte auf die differenziertere Ausgestaltung der Bewährung und der Kontrolle der Verurteilten ist keine von ausschließlich oder vorrangig rationellen Gesichtspunkten bestimmte Forderung. Sie ist auch keine zeitweilig bedingte Aufgabe. Der rationelle Einsatz der Kräfte des Gerichts bei der Einwirkung auf den Bewährungsprozeß des Verurteilten und die damit verbundene differenzierte Kontrolle basiert auf der positiven Entwicklung, die sich überwiegend in den Kollektiven der Werktätigen vollzieht und die sich u. a. in der zunehmenden Verantwortung für die Erziehung von Rechtsverletzern ausdrückt. Es ist daher eine ständige Aufgabe der Gerichte, die sich entwickelnden Aktivitäten der Werktätigen für die gemeinsame Lösung der staatlichen Aufgaben zu nutzen. Berichte der Bezirksgerichte Suhl und Neubrandenburg vor dem Präsidium des Obersten Gerichts und Untersuchungen des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung von Strafen ohne Freiheitsentzug haben ergeben, daß die Gerichte diese Seite ihrer Tätigkeit weiter qualifiziert haben. Richter und Schöffen sehen diese Aufgabe nicht vorrangig oder ausschließlich als technisch-organisatorische Angelegenheit. Überwiegend gehen sie davon aus, daß es maßgeblich von der Tätigkeit des Gerichts auf diesem Gebiet abhängt, mit welcher Effektivität die getroffenen Entscheidungen verwirklicht werden und wie damit der Schutz des sozialistischen Staates und seiner Bürger vor Straftaten und anderen Rechtsverletzungen zu gewährleisten ist./l/ Diese wichtigen Erkenntnisse der 25. Ple- /l/ Vgl. dazu die Materialien der 25. Plenartagung des obersten Gerichts vom 18. Dezember 1969, NJ 1970 S. 36 fl.; Schlegel, „Zu den Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und bei der Strafaussetzung auf Bewährung“, NJ 1970 S. 43 ff. nartagung werden zunehmend in der Praxis umgesetzt. Auch die Orientierung des Präsidiums des Obersten Gerichts, die Maßnahmen zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug besser zu differenzieren, hat sich als richtig erwiesen./2/ Die Untersuchungen des Obersten Gerichts sowie Einschätzungen der Bezirksgerichte Neubrandenburg, Suhl, Cottbus, Karl-Marx-Stadt und Erfurt bestätigten, daß der von den Gerichten betriebene Aufwand bei der Strafenverwirklichung besser differenziert wird und daß sich dadurch die Wirksamkeit der Strafenverwirklichung erhöht. Die Gerichte können so bei der Kontrolle der Bewährung ihre Kräfte auf diejenigen Täter konzentrieren, die die ihnen erteilten Auflagen nur zögernd erfüllen. Die Untersuchungsergebnisse zeigen aber auch Unzulänglichkeiten, die zu unnötigem Kraftaufwand und zu ungenügender Ausnutzung der bei den Gerichten vorhandenen Möglichkeiten zur wirksamen Kontrolle von Bewährungsverurteilten führen. Dadurch werden die vielseitigen Initiativen der Richter und Schöffen nicht ausreichend wirksam, und der Erfolg der Strafenverwirklichung wird z. T. beeinträchtigt. Die hier dargelegten Erfahrungen der Bezirksgerichte Suhl und Neubrandenburg und die Untersuchungsergebnisse des Obersten Gerichts sollen die Mitarbeiter der Gerichte dazu anregen, die eigenen Arbeitsergebnisse und -methoden zu überprüfen, um sie rationeller und wirksamer zu gestalten. Da die meisten Probleme bei der Verwirklichung von Verurteilungen auf Bewährung auftreten, beschränken sich die Ausführungen auf diese Strafart. Voraussetzungen einer wirksamen Strafenverwirklichung Die Strafenverwirklichung durch die Gerichte ist mit den entscheidenden Fragen verbunden: Wie ist der Strafenverwirklichungsprozeß differenziert auszugestalten? Hat das Gericht den Kollektiven und Leitern der Betriebe bzw. Einrichtungen zusätzlich Hinweise und Empfehlungen für die Ausgestaltung des Bewährungsprozesses zu übermitteln? In welchem Umfang hat das Gericht die Bewährung des Verurteilten zu kontrollieren? Zur Beantwortung dieser Fragen ist es erforderlich, bereits in der Kollektivaussprache während des Ermittlungsverfahrens festzustellen, welche Faktoren für die Begehung der Straftat entscheidend waren und welche Persönlichkeitsumstände sich besonders negativ ausgewirkt haben. Das Bezirksgericht Neubrandenburg 121 Vgl. Schlegel, „Zu einigen Problemen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der gerichtlichen Hauptverhandlung und bei der Strafenverwirklichung“. NJ 1971 S. 348 ff. 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 134 (NJ DDR 1973, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 134 (NJ DDR 1973, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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