Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 126 (NJ DDR 1973, S. 126); Aus den Gründen : Die Aufgabe der Konfliktkommission bzw. des Kreisgerichts bestand darin zu prüfen, ob überhaupt ein Neuerervorschlag vorliegt, die Neuerung auch benutzt und dadurch ein gesellschaftlicher Nutzen erbracht ward, der Neuerervorschlag eine Leistung darstellt, die qualitativ über die Arbeits- oder Dienstaufgaben der Werktätigen (Kläger) hinausgeht. Diese Kriterien, die die wesentlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch bei einem Neuerervorschlag sind, stellen eine Einheit dar. Vom Ergebnis der Überprüfung dieser Kriterien hängt im konkreten Fall ab, ob ein Rechtsanspruch auf eine Vergütung besteht. Dabei sind unter Beachtung der Bestimmungen der Neuererverordnung und der f. DB zur NVO folgende Gesichtspunkte zu beachten: Im § 18 NVO sind die Merkmale festgelegt, nach denen Vorschläge der Werktätigen als Neuerervorschläge gewertet werden. Die Neuererverordnung sieht kein besonderes Anerkennungsverfahren darüber vor, ob ein Vorschlag eines Werktätigen die Merkmale eines Neuerervorschlags erfüllt oder nicht. In einem Vergütungsstreitfall gehört es jedoch zu den Aufgaben der Konfliktkommissionen bzw. der staatlichen Gerichte zu klären, ob die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den vom Werktätigen erhobenen Vergütungsanspruch vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß das nicht der Fall ist, dann besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf eine Vergütung. Das folgt aus § 30 Abs. 1 NVO und § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO, wonach eine Vergütung für einen „Neuerervorschlag“ erfolgt. Kann der Vorschlag nicht als Neuerervorschlag gewertet werden, dann ist die gesetzliche Voraussetzung für eine Vergütung nicht erfüllt. Zu prüfen ist weiter, ob die Neuerung auch tatsächlich benutzt wird, da nur dann ein Vergütungsanspruch besteht (§ 30 Abs. 1 NVO, § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO). Nach § 8 Abs. 1 der 1. DB zur NVO wird eine Vergütung erst nach Benutzung fällig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß über die Benutzung einer Neuerung der zuständige Leiter des Betriebes entscheidet (§20 Abs. 1 NVO). Gegen eine Entscheidung, die auf vollständige oder teilweise Ablehnung der Benutzung der Neuerung lautet, kann der Neuerer nach § 28 Abs. 1 NVO Beschwerde einlegen. Gibt der zuständige Leiter der Beschwerde nicht statt, so entscheidet der zuständige übergeordnete Leiter über die Beschwerde endgültig (§ 28 Abs. 3 und 4 NVO). Liegt ggf. zum Zeitpunkt der Beratung vor der Konfliktkommission oder der Verhandlung vor dem staatlichen Gericht noch keine endgültige Entscheidung des zuständigen Leiters über die Benutzung der Neuerung vor, dann ist die Beratung bzw. die Verhandlung auszusetzen, um dem Betrieb Gelegenheit zu geben, eine solche Entscheidung herbeizuführen. Die vom Leiter endgültig getroffene Entscheidung kann von den Gerichten nicht überprüft werden. Von ihr ist vielmehr bei der rechtlichen Bewertung durch das Gericht, ob ein Vergütungsanspruch besteht, auszugehen. Lautet die Entscheidung, daß die Neuerung gar nicht benutzt wird und verfährt der Betrieb dementsprechend, dann kann schon aus diesem Grund dem Werktätigen keine Vergütung zugesprochen werden. Wird die Neuerung vollständig oder teilweise benutzt, dann ist als weitere Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch zu prüfen, ob der Neuerervorschlag eine Leistung darstellt, die gemäß § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO qualitativ über die Arbeits- oder Dienstaufgaben des Werktätigen hinausgeht, (wird ausgeführt)/*/ ■'Die Konfliktkommission und das Kreisgerdcht hätten bei der Klärung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts zu der Feststellung kommen müssen, daß der von den Klägern eingereichte Vorschlag gar nicht benutzt wird, so daß bereits deshalb die Forderung der Kläger nicht begründet war. / / Vgl. dazu OG, Urteil vom 10. November 1972 Za 15 72 - (NJ 1973 S. 29). - D. Red. Budiumschau Sammlung von Beschlüssen des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR 1924 bis 1970 Verlag Iswestija sowjetow deputatow trudjaschtschichs-ja SSSR, Moskau 1970. 688 Seiten (in russischer Sprache) Der vorliegende Sammelband ist ein bedeutendes Dokument der Entwicklung des höchsten Organs der sowjetischen Rechtsprechung und der Erfüllung seiner Aufgaben. Er enthält 123 geltende Beschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts, die in den Jahren 1925 bis 1970 gefaßt wurden, sowie eine Übersicht über die Titel von 363 weiteren Dokumenten, die inzwischen außer Kraft getreten sind. Damit liegt ein vollständiger Überblick über die Tätigkeit des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR bei der Leitung der Rechtsprechung und zur einheitlichen und richtigen Anwendung der verschiedenen Zweige des sowjetischen Rechts vor. Die Materialien sind nach drei Sachgebieten geordnet: Allgemeine Fragen der gerichtlichen Tätigkeit, Zivilsachen und Strafsachen. Unter „Allgemeine Fragen der gerichtlichen Tätigkeit“ werden 13 Beschlüsse grundsätzlicher Natur zusammengefaßt, die die gesamte Rechtsprechung betreffen Aus diesem Abschnitt geht hervor, daß sich das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR mit solchen Grundfragen befaßt wie der Festlegung von Aufgaben im Zusammenhang mit Beschlüssen der Parteitage bzw. von Plenartagungen der KPdSU, mit der Behandlung von Eingaben der Bürger, mit der Übergabe von Sachen an Kameradschaftsgerichte und mit der Vervollkommnung der Organisation und der Kultur der gerichtlichen Verfahren. Dabei wird immer wieder die Rolle der Volksgerichte in den Rayons hervorgehoben. Generell geht es um die Herausarbeitung der Grundrichtungen der gerichtlichen Tätigkeiten und um die Erhöhung der erzieherischen und vorbeugenden Wirksamkeit der Rechtsprechung, gestützt auf eine hohe ideologische Prinzipienfestigkeit. Die Wissenschaftlichkeit der Leitungstätigkeit wurde 1962 durch die Bildung eines wissenschaftlichen Konsultativrates erhöht. In diesem Teil wie auch in anderen überwiegen Leitungsdokumente aus dem letzten Jahrzehnt. Die 37 Beschlüsse in Zivilsachen umfassen Rechtsfragen aus mehreren Rechtszweigen, darunter des Familien-, Arbeits- und Kolchosrechts. Unter anderem wird Stellung genommen zu Fragen des persönlichen Eigentumsrechts, der Wohnverhältnisse der Bürger, der Schadenersatzverpflichtungen sowie des Urheber- und Erfinderrechts, des Erbrechts und des Transportvertrages. Prozeßrechtliche Probleme werden jeweils in dem sachlichen Abschnitt behandelt, zu dem sie gehören. Große Bedeutung mißt das Oberste Gericht der UdSSR der Anwendung der Gerichtskritik zur Vorbeugung zivil-rechtlicher Rechtsverletzungen, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Zivilrechts, zur Beseitigung von Verletzungen der Gesetzlichkeit sowie von Mängeln in der Tätigkeit wirtschaftlicher und anderer Organisationen zu. Aus den 73 Beschlüssen in Strafsachen geht die bedeutende, mit der Entwicklung des sowjetischen Strafrechts 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 126 (NJ DDR 1973, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 126 (NJ DDR 1973, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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