Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 124 (NJ DDR 1973, S. 124); lein S. hat zwar durch das Wohnraumlenkungsorgan eine Zuweisung erhalten. Es ist jedoch damit zu rechnen, daß diese Zuweisung widerrufen wird, weil sie auf Grund unrichtiger Angaben erteilt wurde. Die Klägerin hat außerdem glaubhaft vorgetragen, daß sie zur Räumung des von ihr zur Zeit genutzten Wohn-raums verpflichtet ist. Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Anmerkung : Das Oberste Gericht hatte sich in dem in diesem Heft veröffentlichten Urteil vom 3. Oktober 1972 1 ZzF 16/72 ebenfalls mit der Frage zu befassen, ob einem Ehegatten, der die eheliche Wohnung verlassen hat, die Befugnis zu deren Mitbenutzung verbleibt. Es hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil im Unterschied zu dem oben entschiedenen Fall der Antrag auf weitere Mitbenutzung der ehelichen Wohnung nach rechtskräftiger Ehescheidung und endgültiger Regelung der künftigen Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung gestellt worden war. Nun zwingt der Umstand, daß der Anspruch auf weitere Mitbenutzung der ehelichen Wohnung in einem besonderen Verfahren nach rechtskräftiger Ehescheidung gestellt wird, nicht ohne weiteres dazu, anders zu verfahren, als dies das Bezirksgericht Schwerin im Falle der Erhebung eines solchen Anspruchs bei noch bestehender Ehe getan hat. In der Regel sind auch nach einer Ehescheidung beide Ehegatten zunächst für eine gewisse Zeit auf die Benutzung der ehelichen Wohnung angewiesen. Der an dem Mietverhältnis nicht mehr beteiligte geschiedene Ehegatte braucht im allgemeinen erst dann auszuziehen, wenn die Räumungsentscheidung dadurch realisiert werden kann, daß anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die sich insoweit für den räumungspflichtigen geschiedenen Ehegatten ergebenden Rechte auf Mitbenutzung der vormals ehelichen Wohnung können in aller Regel auch dann nicht verlorengehen, wenn er sich nur vorübergehend von seiner Familie getrennt und anderswo Unterkunft gefunden hat. Anders zu beurteilen ist die Sachlage dann, wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung für immer verläßt, sie also künftighin nicht mehr mitbenutzen will. Ändert er später seine Absicht und möchte er sich fortan wieder in der ehelichen Wohnung aufhalten, so kann bei geschiedenen Ehegatten einem darauf gerichteten Antrag in der Regel nicht stattgegeben werden. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsposition von der des noch nicht geschiedenen Ehegatten, der, solange die Ehe besteht, grundsätzlich einen Anspruch auf Zutritt in die eheliche Wohnung und auf Aufenthalt darin hat, und zwar unabhängig davon, ob er die Wohnung zunächst für immer oder nur vorübergehend verlassen wollte. Nur ausnahmsweise kann bei bestehender Ehe demjenigen Ehegatten, der die Wohnung verlassen hat, der Zutritt zur ehelichen Wohnung und der Verbleib in ihr durch gerichtliche Maßnahmen versagt werden. Könnte die erneute Mitbenutzung der ehelichen Wohnung zu ernstlichen Schwierigkeiten oder zu schweren Unbilligkeiten führen, so muß sich der die Mitbenutzung wieder anstrebende Ehegatte u. U. gefallen lassen, daß er bis zur Entscheidung in der Ehesache außerhalb der ehelichen Wohnung verbleibt. Wird die Ehe geschieden und werden dem anderen Ehegatten die Rechte an der ehelichen Wohnung zugesprochen, so wird sich an dieser Situation nichts ändern. Wird dagegen die Ehe nicht geschieden, so wird dem Zusammenleben der Ehegatten in der ehelichen Wohnung nichts mehr im Wege stehen dürfen. Während also im Falle des auf Dauer gerichteten Ver-lassens der ehelichen Wohnung einem noch nicht geschiedenen Ehegatten der Anspruch auf Mitbenutzung der ehelichen Wohnung im allgemeinen nicht versagt werden kann, hat dies bei einer bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe in der Regel zu geschehen. Ein Antrag, der auf die Wiedereinräumung der Mitbenutzungsbefugnis hinzielt, kann nach Scheidung nicht mehr zum Erfolg führen. Ist ein solches Verlangen auf Umstände zurückzuführen, die ein weiteres Wohnen in der neuen Umgebung erschweren oder sogar unmöglich machen * z. B. bei einschneidenden baulichen Veränderungen , so kann die Lösung derartiger Schwierigkeiten nur in der Zuweisung anderen Wohnraums gefunden werden. Dr. Franz Thoms, Richter am Obersten Gericht § 24 FGB. Haben die Gründe für die Zerrüttung der Ehe (hier: Alkoholmißbrauch des Ehemannes) viele Jahre hindurch das Familienleben belastet und wurde trotz wiederholt gezeigter Aussöhnungsbereitschaft eines Ehegatten beim anderen keine anhaltende Abkehr von seinem negativen Verhalten bewirkt, so liegt die Scheidung der Ehe auch im Interesse der Kinder, wenn sie unmittelbar mit dem eheabträglichen Verhalten eines Elternteils konfrontiert werden und darunter zu leiden haben. KrG Borna, Urt. vom 13. Juni 1972 - 1302 F 134/72. Die Parteien haben 1957 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Beide Parteien sind berufstätig. Zwischen ihnen war bereits 1970 ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Klägerin hat die Klage nach Aussetzung des Verfahrens zurückgenommen. Zur Begründung ihres erneuten Scheidungsbegehrens hat die Klägerin ausgeführt: Der Verklagte habe schon vor der Eheschließung dem Alkohol zugesprochen. Ihr sei deshalb abgeraten worden, ihn zu heiraten. In den letzten Ehejahren sei die Neigung des Verklagten zum Alkoholgenuß noch stärker geworden, wodurch das gesamte Familienleben in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Seit Anfang des Jahres 1972 arbeite der Verklagte in D. Obwohl er die Familie nur am Wochenende sehen könne, sei er fast immer angetrunken nach Hause gekommen und habe unter der Alkoholeinwirkung die Klägerin und die Kinder beschimpft und bedroht. Sie habe bereits 1970 eine Ehescheidungsklage erhoben; weil sie den übermäßigen Alkoholgenuß des Verklagten nicht mehr ertragen konnte. Sein Versprechen, sich zu bessern, das sie damals zur Klagerücknahme bewogen habe, sei von ihm aber nur ein halbes Jahr eingehalten worden. Nunmehr lasse sie sich vom Verklagten nicht mehr vertrösten. Sie empfinde für ihn nichts mehr; selbst die Kinder würden einschätzen, daß eine Trennung das Beste wäre. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und er- -klärt: Er sei die Ehe seinerseits aus Liebe zur Klägerin eingegangen. Er habe sie auch heute noch sehr gern. Mit dem übermäßigen Alkoholgenuß habe er ungefähr im Jahre 1965 angefangen. Es habe zwar deshalb Streitigkeiten gegeben, diese, seien aber immer wieder beigelegt worden. Er sehe ein, daß er seine Neigung zum übermäßigen Alkoholgenuß unbedingt überwinden müsse. Er bekomme jetzt eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes, deshalb bestünden gute Voraussetzungen, um ein neues Familienleben zu beginnen. Die Klägerin müsse ihm deshalb noch einmal Gelegenheit geben, sein Versprechen unter Beweis zu stellen. Die Klage führte zur Scheidung der Ehe. Aus den Gründen: Die Parteien sind 15 Jahre verheiratet. In den ersten Ehejahren wurden auftretende Probleme von ihnen 124;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 124 (NJ DDR 1973, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 124 (NJ DDR 1973, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung der vor allem gegen die Tätigkeit ihrer Schutz- und Sicherheitsorqane sowie gegen den Schutz und die Sicherung der Staatsgrenze der gerichtet sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X