Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 123 (NJ DDR 1973, S. 123); Ausgehend von einem Bruttoeinkommen der Klägerin von 600 M und des Verklagten von durchschnittlich 1 160 M wurde der Streitwert auf 7 100 M festgesetzt. Gegen die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 42 Abs. 1 FVerfO hat das Gericht über die Kosten des Eheverfahrens unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien zu entscheiden. Das Bezirksgericht hat insoweit zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Verfahren die Gründe der Ehezerrüttung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Umstände sind, die für die Kostenverteilung zu berücksichtigen sind. Aus der Begründung der Ehescheidung durch das Bezirksgericht folgt eindeutig, daß die Klägerin durch die Beziehungen zu einem anderen Mann die Zerrüttung der Ehe im wesentlichen herbeigeführt hat, so daß es gerechtfertigt ist, sie in einem weitergehenden Maße an der Kostentragung'zu beteiligen, als das der Fall wäre, wenn die Ehezerrüttung gleichermaßen auf das Verhalten beider Parteien zurückzuführen wäre. Das Bezirksgericht hat bei der Begründung seiner Entscheidung richtigerweise auch auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien hingewiesen. Es hat sich jedoch mit ihnen nicht eingehend befaßt. Andernfalls hätte es erkennen müssen, daß die Klägerin wesentlich weniger verdient als der Verklagte und deshalb die Kostenbegleichung für sie im Verhältnis zum Verklagten-belastender ist. Hätte sich das Bezirksgericht vor der Kostenverteilung eine Übersicht verschafft, in welchem Umfang Gerichts- und Rechtsanwaltskosten voraussichtlich anfallen werden, hätte es erkennen können, daß die Klägerin im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse mit zwei Dritteln der Kosten mehr betroffen ist als der Verklagte mit einem Drittel bei höherem Einkommen. Die durch die Kostenregelung des Bezirksgerichts eingetretene tatsächliche Auswirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien geht über das Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel hinaus und ist auch nicht mit der Verursachung der Ehezerrüttung durch die Klägerin zu rechtfertigen. Das reale Verhältnis wird anhand der inzwischen vorliegenden Kostenrechnungen des Gerichts und der beiden Rechtsanwälte sichtbar. Hiernach belaufen sich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 3 291,91 M. Nach der Kostenentscheidung des Bezirksgerichts hätte die Klägerin hiervon 2 194,60 M und der Verklagte 1 097,30 M zu tragen. Im Verhältnis zum Nettoeinkommen des Verklagten von etwa 920 M und der Klägerin von 463 M hätte er mehr als einmal, die Klägerin jedoch mehr als viermal ihren gesamten Nettoverdienst aufzubringen, um die Kostenverpflichtungen zu begleichen. Diese Kostenentscheidung des Bezirksgerichts ist mit § 42 Abs. 1 FVerfO nicht zu vereinbaren. Sie war deshalb aufzuheben. Da die Sache zur Entscheidung reif ist und die Kassation nur wegen unrichtiger Gesetzesanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte, konnte das Kassationsgericht über die Kosten selbst entscheiden. Ausgehend von § 42 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen, wurden die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte geteilt. Der Summe nach sind die Parteien damit gleichgestellt. Tatsächlich ist die Klägerin jedoch im Hinblick auf ihr geringes Einkommen höher belastet als der Verklagte. Dieses Ergebnis ist mit Rücksicht darauf, daß die Ehe im wesentlichen durch ihr Verhalten zerrüttet wurde, gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Verklagten im Kassationsverfahren zur Höhe des Streitwerts ist darauf hinzuweisen, daß das Bezirksgericht den Wert auf der Grundlage der Einkommensbescheinigungen der Parteien mit 7 100 M zutreffend festgesetzt hat. Nach § 43 Abs. 1 FVerfO sind die Gebühren auf der Grundlage des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens der Parteien zu berechnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei vom gesamten Bruttoeinkommen auszugehen, ohne Zuschläge für besondere Leistungen, Erschwernisse usw. abzusetzen. §9 Abs. 1 FGB; §9 Abs. 1 Ziff. 5 FVerfO. Das Recht auf Nutzung der Ehewohnung verbleibt auch dem Ehegatten, der die Wohnung unbegründet und freiwillig verlassen hat. Deshalb ist im Eheverfahren auf entsprechenden Antrag eine einstweilige Anordnung dahin zu erlassen, daß diesem Ehegatten das Betreten der Ehewohnung wieder erlaubt wird, es sei denn, daß besondere Gründe (z. B. Befürchtung von Tätlichkeiten oder Gefährdung der Kinder) dies verbieten. BG Schwerin, Beschl. vom 1. Juli 1971 BFR 38/71. Die Parteien sind Eheleute. Die Klägerin hält sich seit einiger Zeit nicht mehr in der Ehewohnung auf. Auf ihren Antrag hin hat das Kreisgericht dem Verklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ihr jederzeit ungehindert Zutritt zur Wohnung zu gewähren und ihr die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Der Verklagte hat gegen diese einstweilige Anordnung sofortige Beschwerde eingelegt und behauptet, die Klägerin habe die Wohnung unbegründet und freiwillig verlassen. Sie bewohne z. Z. nicht erfaßten Wohnraum von iy2 Zimmern. Die Situation in der Ehewohnung habe sich dadurch verändert, daß das Wohnraumlenkungsorgan ein Zimmer einem Fräulein S. zugewiesen habe. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Einwendungen des Verklagten sind nicht geeignet, die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zu recht-fertigen. Solange eine Ehe besteht, haben grundsätzlich beide Ehepartner das Recht zur Nutzung der Ehewohnung. Ein Partner ist auch dann nicht berechtigt, dem anderen den Zutritt zu verwehren, wenn dieser die Wohnung verlassen hat, um eine räumliche Trennung herbeizuführen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dies freiwillig geschehen ist, wie es der Verklagte darstellt, oder ob die Klägerin durch den Verklagten aus der Wohnung gewiesen wurde, wie sie behauptet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte gegeben sein, wenn der Zutritt zur Wohnung eine schwere Unbilligkeit für den darin lebenden Ehegatten oder für die Kinder darstellen würde. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der den Zutritt beanspruchende Ehepartner Tätlichkeiten gegenüber seinen Familienangehörigen begangen hat und auch weiterhin eine derartige Gefahr besteht, insbesondere für die Kinder. Dafür gibt es im vorliegenden Verfahren aber keinerlei Hinweise. Auch die Tatsache, daß sich seit einiger Zeit Fräulein S., die Freundin des Verklagten, ständig in der Wohnung aufhält und das gemeinschaftliche Kind der Parteien betreut, ist nicht geeignet, das Recht der Klägerin auf Nutzung der Ehewohnung zu beeinträchtigen. Fräu- 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 123 (NJ DDR 1973, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 123 (NJ DDR 1973, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

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