Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 122 (NJ DDR 1973, S. 122); fahrens die Ehewohnung verläßt, bei Kindern, Eltern, Verwandten oder Bekannten Wohnung bezieht und mit ihrem Einverständnis dört zu bleiben gedenkt, bis ihm anderweitiger Wohnraum zugewiesen wird. Ob ein soldier Sachverhalt gegeben ist oder ob etwa nur ein zeitweiliges Verlassen der Ehewohnung beabsichtigt ist, muß von Fall zu Fall sorgfältig geprüft werden. Es darf demjenigen Ehegatten der Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung wie übrigens auch auf das Recht, das Mietverhältnis allein fortzusetzen nicht versagt werden, der im Interesse der Erhaltung seiner und der Kinder Gesundheit und Schaffenskraft oder aus anderen verständlichen Gründen die Ehewohnung lediglich zeitweilig verlassen hat. Es darf auch nicht den ihn nur vorübergehend aufnehmenden Eltern, Kindern, Verwandten und Bekannten eine Rechtspflicht erwachsen, derzufolge sie auch für die Zukunft Wohnung und Unterkunft gewähren müßten, und zwar so lange, bis dem Aufgenommenen Ersatzwohnraum zugewiesen würde. Sicherlich kann die Einräumung der Nutzungsbefugnis zu weiteren Spannungen und Schwierigkeiten im Verhältnis der nunmehr geschiedenen Ehegatten führen. Das aber ist eine Konsequenz, die sie für eine gewisse Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe auf sich nehmen müssen. Es geht nicht an, die Nutzungsbefugnis des räumungspflichtigen geschiedenen Ehegatten unzulässig einzuschränken und hilfsbereiten Dritten über Gebühr Pflichten aufzuerlegen. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn einem Ehegatten für dauernd oder bis zur endgültigen Klärung seiner künftigen Wohnverhältnisse anderweitiger Wohnraum gewährt wird und er im Eheverfahren zu erkennen gibt, daß er auf die Ehewohnung nicht mehr angewiesen und an ihrer künftigen Nutzung nicht interessiert ist. In einem solchen Fall muß davon ausgegangen werden, daß die die Ehewohnung betreffenden Beziehungen der Parteien mit rechtskräftiger Ehescheidung und Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung beendet werden und gegen den Willen des das Mietverhältnis allein fortsetzenden geschiedenen Ehegatten nicht wieder hergestellt werden können. Bei zutreffender Beurteilung der Sachlage hätte das Stadtgericht feststellen und bei der weiteren Betrachtung berücksichtigen müssen, daß der Kläger nicht nur vorübergehend aus der Ehewohnung ausgezogen ist und daß er zu erkennen gegeben hat, auf sie für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht mehr angewiesen zu sein. Er hatte Sich, seinen eigenen Einlassungen zufolge, schon Jahre vor dem Ehescheidungsverfahren von der Verklagten zurückgezogen. In der Ehewohnung hielt er sich im Jahre 1969 nur noch wenig, und während des Ehescheidungsverfahrens überhaupt nicht mehr auf. Er hatte Wohpung in dem Grundstück L. bezogen, in dem sich auch seine Werkstatträume befinden. Im ersten Stockwerk dieses Gebäudes hat die jetzt außerhalb Berlins arbeitende und dort in einer Nebenwohnung lebende Tochter des Klägers gewohnt. In diese Räume ist der Kläger, seitdem er die Ehewohnung verlassen hat, eingezogen. Seine Tochter hat ihn hierzu ausdrücklich ermächtigt. In ihrem Schreiben -vom 14. September 1970 heißt es, daß der Kläger, um nicht auf die Unterbringung in der vormaligen Ehewohnung angewiesen zu sein, solange in der Wohnung der Tochter wohnen könne, bis ihm neuer Wohnraum zur Verfügung gestellt werde. Die Abteilung Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirks hatte hiergegen nichts einzuwenden. Bei dieser Sachlage konnte der Umstand, daß der Kläger im Ehescheidungsverfahren weder durch Antragstellung noch auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, wieder in die Ehewohnung einziehen und sie nutzen zu wollen, nur als Bekundung des Willens beurteilt werden, bezüglich der Ehewohnung keine Ansprüche mehr geltend zu machen. In Übereinstimmung mit dieser Sachlage steht der Antrag beider Parteien im Ehescheidungsverfahren, der Verklagten das alleinige Recht auf Nutzung der Ehewohnung zu übertragen. Demzufolge hatte das Stadtbezirksgericht nur über die Fortsetzung der Rechtsver-' hältnisse an der Ehewohnung zu entscheiden, nicht aber wie es allgemein gemäß § 34 FGB geschieht den Kläger auch zur Räumung zu verurteilen. Unter diesen Umständen durfte dem im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Antrag auf Gewährung des Zutritts zur vormaligen Ehewohnung und des Aufenthalts in ihr nicht entsprochen werden. Der Umstand, daß dem Kläger die von ihm genutzte Wohnung nicht zugewiesen worden ist, konnte eine anderweitige Entscheidung nicht rechtfertigen. Soweit inzwischen Umstände eingetreten sind, die das weitere Wohnen in der neuen Umgebung erschweren oder künftig gar unmöglich machen könnten hier möglicherweise baupolizeiliche Maßnahmen, die eine Sperrung der derzeit vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten zur Folge hätten kann die Lösung der Schwierigkeiten nur in der Zuweisung anderen geeigneten Wohnraums gefunden werden. Die einmal beendeten wohnungsmäßigen Beziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten können nicht wieder aufleben. §§ 42 Abs. I, 43 Abs. 1 FVerfO. 1. Hat eine Partei im wesentlichen mit ihrem Verhalten die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt, so ist es gerechtfertigt, sie in einem weitergehenden Maße an der Kostentragung zu beteiligen, als das der Fall wäre, wenn die Ehezerrüttung gleichermaßen auf das Verhalten beider Parteien zurückzuführen wäre. 2. Bei ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen hat das Gericht zu erwägen, zu welchen tatsächlichen Auswirkungen die Kostenverteilung im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Parteien führt. 3. Für die Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen ist das gesamte Bruttoeinkommen der Parteien einschließlich der Zuschläge für besondere Leistungen, Erschwerniszuschläge u. ä. maßgeblich. OG, Urt. vom 17. Oktober 1972 - 1 ZzF 21/72. Das Kreisgericht hat die Klage auf Scheidung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die Ehe geschieden. Die Kosten wurden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Verklagten zu einem Drittel auferlegt. Zur Begründung der Ehescheidung hat das Bezirksgericht ausgeführt: Das Kreisgericht habe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend die Notwendigkeit verneint, die Ehe zu scheiden, da sie bis zum Jahre 1970 harmonisch verlaufen sei. Nach der Klageabweisung habe sich jedoch der Ehekonflikt, der durch ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu einem anderen Mann entstanden sei, vertieft; die Entfremdung der Parteien sei unüberbrückbar geworden. Die Klägerin sei mit dem anderen Mann in den Urlaub gefahren und habe zu ihm intime Beziehungen aufgenommen. Der Verklagte habe nunmehr Vertrauen und Liebe zur Klägerin verloren. Ihr verantwortungsloses Verhalten sei die Ursache dafür, daß zwischen den Parteien keine Gemeinschaft mehr bestünde. Bei der Kostenentscheidung seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Umstand zu berücksichtigen gewesen, daß die Klägerin die langjährige Ehe der Parteien zerrüttet habe. 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 122 (NJ DDR 1973, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 122 (NJ DDR 1973, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Planung und Organisation der Arbeit mit den Aufgaben im Rahmen der Berichterstattung an die operativen Mitarbeiter und der analytischen Tätigkeit, Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem grundlegenden Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens - die Feststellung der Wahrheit. In der Vernehmung von Beschuldigten umfassende und wahrheitsgemäße Aussagen zu erlangen, ist die notwendige Voraussetzung für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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