Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 12 (NJ DDR 1973, S. 12); richts, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß am 16. August 1972 dem Drittschuldner und am 23. August dem Schuldner zugestellt wird und die Gläubigerin zwei Monate später vom Kreisgericht lediglich die lakonische Mitteilung erhält, daß der Schuldner nicht mehr beim Drittschuldner beschäftigt sei und sie die Zwangsvollstreckung erneut beantragen müsse. Diese und ähnliche Mängel zeigen, daß die Gerichte den Erziehungsberechtigten wirkungsvoller als bisher unterstützen und gewährleisten müssen, daß den Kindern die Unterhaltsbeträge nach Möglichkeit laufend und in voller Höhe zukommen und Unterhaltsrückstände gar nicht erst entstehen. Dabei sollten sie, ohne notwendige Zwangsmaßnahmen zu verzögern oder unrationell zu verfahren, in geeigneten Fällen die Einflußnahme gesellschaftlicher Kräfte veranlassen, um dauerhafte Veränderungen zu erreichen. Mit der gebotenen Konsequenz muß allen Unterhaltsabänderungsbestrebungen nichterziehungsberechtigter Elternteile begegnet werden, die darauf hinauslaufen, bei unwesentlicher Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse den Unterhalt für ihre Kinder zu verringern./14/ Mit Rücksicht darauf, daß nach den Grundsätzen und den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) den Unterhaltsverpflichteten wesentliche Teile ihres Einkommens zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verbleiben, sind an die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge strenge Anforderungen zu stellen. Bei der ersten Festsetzung von Unterhaltsverpflichtungen durch die Gerichte, wie sie vor allem in Ehescheidungsverfahren erforderlich sind, sind Steuervergünstigungen und Beiträge für Zusatzrenten bei der Unterhaltsfestsetzung zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen./15/ Es steht aber keineswegs zu den Grundsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 im Widerspruch, wenn z. B. bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten im Wege einer vergleichsweisen Unterhaltsregelung Steuervergünstigungen, Beiträge für Zusatzrenten u. ä. unberücksichtigt bleiben und dementsprechend höhere Unterhaltsbeträge vereinbart werden. Das Oberste Gericht hatte sich wiederholt mit der Auffassung auseinanderzusetzen, daß Jahresendprämien, Beträge aus der Jahresendabrechnung in den LPGs und ähnliche wiederkehrende Leistungen/16/ nicht oder zumindest nicht bei der Festsetzung des künftigen laufenden Unterhalts zu berücksichtigen seien. Es hat sich eindeutig dahin entschieden, daß derartige Bezüge auf die in der OG-Richtlinie Nr. 18 dargelegten Weise bei der Errechnung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen und somit der Bemessung des laufenden Unterhalts mit zugrunde zu legen sind. Auch die Genossenschaftsbauern sind in aller Regel in der Lage, den laufenden Unterhaltsbetrag in voller Höhe zu entrichten. Eine Beschränkung ihrer laufenden Leistungsverpflichtungen und die Gewährung einer Nachzahlung des Differenzbetrags nach der Jahresendabrechnung/17/ wird nur noch in außergewöhnlichen Fällen möglich sein können. - /14/ vgl. BG Cottbus, Urteil vom 19. Juli 1968 3 BF 49/68 (NJ 1970 S. 222). /15/ Vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1972 1 ZzF 6/72 (NJ 1972 S. 559) und die Information in NJ 1971 S. 683. 116/ Vgl. BG Cottbus, Urteile vom 12. August 1968 3 BF 47/68 (NJ 1970 S. 342) und vom 11. Februar 1970 00 3 BF 8/70 (NJ 1972 S. 30); BG Halle, Urteil vom 14. Januar 1971 - 3 BFR 1/71 - (NJ 1971 S. 469). UV Vgl. BG Neubrandenburg, Urteil vom 14. Oktober 1964 - 2 BF 42/64 - (NJ 1965 S. 95). Zur Gewährung von Überbrücküngsgeldern nach Ehescheidung Hejhal hat dargelegt, in welchem Maße es möglich und geboten ist, geschiedenen Ehefrauen Überbrückungsgeld zuzuerkennen. Dennoch verfahren manche Gerichte auch gegenwärtig noch engherzig. So ist nicht recht verständlich, weshalb z. B. bei folgender Sachlage besondere Nachforschungen darüber angestellt worden sind, ob die geschiedene Ehefrau voll arbeitsfähig ist: Die 15jährige Ehe der Parteien wurde wegen übermäßigen Alkoholgenusses des Mannes und Vernachlässigung seiner familiären Pflichten geschieden. Die Ehefrau erhielt das Erziehungsrecht für die fünf minderjährigen Kinder. Eines der Kinder besucht die Sonderschule und bereitet Erziehungsschwierigkeiten. Mit Rücksicht darauf kann die geschiedene Ehefrau zunächst nur halbtags arbeiten. Sie ist als Küchenhilfe beschäftigt und erzielt ein nur geringes Arbeitseinkommen. Aus diesem Grunde beantragte sie, ihr ein Überbrückungsgeld zuzuerkennen. Das Kreisgericht hielt fälschlicherweise die Zuerkennung eines Unterhaltszuschusses nur unter der Bedingung für berechtigt, daß die geschiedene Ehefrau nicht voll arbeitsfähig sei und holte zur Klärung dieser Frage ein amtsärztliches Gutachten ein. In einem anderen Rechtsstreit hatte sich der Kläger bedenkenlos über die Interessen seiner Ehefrau und seiner drei minderjährigen Kinder hinweggesetzt und seine Familie einer anderen, jüngeren Frau wegen verlassen. Dieses ehefemdliche Verhalten führte zur Scheidung der Ehe. Der Verklagten wurde das Erziehungsrecht für die drei minderjährigen Kinder übertragen. Ihr Antrag, ihr für eine Übergangszeit einen Unterhaltszuschuß zu zahlen, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß sie durchaus eine Vollbeschäftigung aufnehmen und ihre Bedürfnisse aus eigenem Einkommen decken könne. Beachtlich ist sicher, daß der Kläger für zwei weitere, also für insgesamt fünf minderjährige Kinder Unterhalt zu zahlen hat. Dennoch verbleiben ihm, da er ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 950 M erzielt, etwa 500 M zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse. Unter Berücksichtigung aller Umstände der hohen Belastung der Frauen bei der Erziehung der Kinder und der Führung des Haushalts und der von den Männern herbeigeführten Ehezerrüttung wäre es in beiden Fällen gerechtfertigt gewesen, den geschiedenen Ehefrauen ein angemessenes Überbrückungsgeld zu gewähren. Mitunter wird von der Zuerkennung von Überbrük-kungsgeld abgesehen das war möglicherweise auch in den eben erwähnten Verfahren der Fall , weil sich Sonst die Unterhaltsbeträge für die Kinder verringern würden. Ein solcher Gesichtspunkt ist zwar beachtlich, wenn bei geringerem Einkommen und erheblichen Verpflichtungen des Nichterziehungsberechtigten die Unterhaltsbeträge für die Kinder ohnehin nur bescheiden sind. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht immer durchgreifen. Bei Überrechmmg der Beträge kann festgestellt werden, daß der geschiedenen Ehefrau und den sich bei ihr befindenden minderjährigen Kindern in der Regel ein höherer Gesamtbetrag zukommt, wenn auch ein Überbrückungsgeld gezahlt wird vorausgesetzt natürlich, daß der geschiedene Ehemann zur Leistung in der Lage ist. Zu einigen vermögensrechtlidien Aspekten bei Gewährung von Krediten Durch die Gewährung von Krediten zu günstigen Bedingungen an junge Eheleute, die erstmalig eine Ehe schließen (VO vom 10. Mai 1972 [GBl. II S.316]), wird zur Entwicklung sozialistischer Ehe- und Famiiienbezie- n;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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