Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 119 (NJ DDR 1973, S. 119); StGB beschriebenen Ziele im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, so verletzt das Verhalten des Angeklagten doch einen anderen Tatbestand des StGB: den der Beleidigung i. S. von § 137 StGB. Dieser Tatbestand stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die subjektive Seite der Tat. Objektiv ist er erfüllt, wenn gegen einen anderen Menschen mit Tätlichkeiten oder Beschimpfungen vorgegangen wird, die dessen persönliche Würde grob mißachten. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Es liegen dabei die erschwerenden Merkmale des § 139 Abs. 2 StGB vor, da die Tat des Angeklagten insgesamt nach ihrer Art und Auswirkung sowie der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Geschädigten und der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem wiederholten Vorgehen des Angeklagten, dem Negieren der Bemühungen der Zeugen, ihn vor Schäden zu bewahren, und aus den Vorstrafen. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß der Schuld- und der Strafausspruch des Kreisgerichts unrichtig sind. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hat nunmehr der Senat das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch abgeändert. Unter Berücksichtigung aller bereits dargelegten Umstände des konkreten Falles erkannte der Senat auf eine Verurteilung auf Bewährung. Die Bewährungsfrist wird auf ein Jahr festgesetzt. Für den Fall einer schuldhaften Nichtbewährung wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht. § 222 StPO; §§ 112, 48 StGB. 1. Zur allseitigen Feststellung der Wahrheit als Voraussetzung der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten gehört auch die Aufgabe, bei Vorliegen unterschiedlicher Angaben des Angeklagten (hier: Geständnis und späterer Widerruf) die Richtigkeit der einen oder anderen Erklärung durch zusammenhängende Betrachtung und Würdigung aller den Angeklagten be- und entlastenden Umstände festzustellen. 2. Zur Strafzumessung bei versuchtem Mord und zur Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen. OG, Urt. vom 16. Mai 1972 - 5 Ust 28/72. Der Angeklagte wurde im Januar 1969 wegen Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Dezember 1969 wurde der Vollzug der Reststrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit bis zum 17. Dezember 1971 ausgesetzt. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung wurde der Angeklagte zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten am 6. April 1972 unter Freispruch im übrigen wegen mehrfacher Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 159 Abs. 1, 161 StGB). Dem Angeklagten war weiterhin zur Last gelegt worden, in der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1970 versucht zu haben, die Zeugin B., mit der er vom Herbst 1970 bis zum Herbst 1971 zusammenlebte, bei einem Selbstmordvorhaben mit Gas vorsätzlich zu töten. Diesen Anklagevorwurf sah das Bezirksgericht nicht als erwiesen an. Mit dem gegen diese Entscheidung eingelegten Protest wird u. a. der Freispruch des Angeklagten gerügt. Der Angeklagte erstrebt mit seiner Berufung Frei- spruch auch hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Körperverletzungen und die Zurückweisung des Protests. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auf den Protest wurde das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aus den Gründen: Nicht mit der gebotenen Sorgfalt aufgeklärt hat das Bezirksgericht das dem Angeklagten zur Last gelegte Tötungsverbrechen. Die Anklage geht davon aus, daß der Angeklagte in der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1970 drei Brennstellen des in der Küche stehenden Gasherdes aufdrehte und die Tür zu dem daneben liegenden Schlafzimmer öffnete, so daß das Gas ungehindert in dieses Zimmer, in dem die Zeugin B. schlief, strömen konnte. Weil die Zeugin unmittelbar danach erwachte, den Gasgeruch wahrnahm, sofort die Gashähne schloß und die Räume lüftete, wurden die beabsichtigten Auswirkungen auf ihre Gesundheit und ihr Leben verhindert. Das Bezirksgericht ist der komplizierten Beweislage, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, daß objektive Beweise und Aussagen von Augenzeugen nicht vorliegen und der Angeklagte widersprüchliche Angaben machte, nur ungenügend gerecht geworden. Es hat nicht erkannt, daß seine Hauptaufgabe angesichts dessen darin bestand zu prüfen, ob das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten der Wahrheit entspricht. Es hat sich hierfür in seiner Beweisaufnahme auch nicht die erforderliche Grundlage geschaffen. Es hat weder die Eingeständnisse des Angeklagten im Ermittlungsverfahren in das Hauptverfahren einbezogen noch hat es die Zeugen vernommen, die nach Aussage der Zeugin B. nachträglich über das Geschehen informiert worden sind. Sein Ergebnis ausschließlich auf die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Ausführungen des gastechnischen Sachverständigen zu stützen widerspricht den durch das Plenum des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme gegebenen Hinweisen (NJ 1970 S. 635 ff. und NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21). Der Angeklagte hat während des gesamten Ermittlungsverfahrens seine Täterschaft nicht in Abrede gestellt, auch nicht in seiner schriftlichen Erklärung vom 29. November 1971. Er hat in seiner Vernehmung vom 29. November 1971 erklärt, daß er sich zu jener Zeit mit Selbstmordabsichten getragen habe. Aus diesbezüglichen Gesprächen mit der Zeugin B. wisse er jedoch mit Sicherheit, daß sie selbst ein derartiges Vorhaben nie in Erwägung gezogen habe. Dennoch habe er die Hähne des Gasherdes geöffnet, um sich zu töten. Er sei zu diesem Zweck nach dem gemeinsamen Schlafengehen aufgestanden und in die Küche gegangen. Anschließend habe er sich wieder ins Bett gelegt und sei eingeschlafen. Ihm sei bewußt gewesen, daß hierdurch auch die bereits schlafende Zeugin gegen ihren ausdrücklichen Willen hätte getötet werden können. Ihr Schicksal sei ihm jedoch gleichgültig gewesen. Die Zeugin habe ihn geweckt, das Gas ausgedreht und ihm heftige Vorwürfe gemacht. Am 29. Dezember 1971 ließ sich der Angeklagte vor dem Untersuchungsorgan dahingehend ein, daß ihm Einzelheiten des Geschehens nicht mehr in Erinnerung seien, daß er aber das gesamte Geschehen von der Zeugin erfahren habe und auch aus eigenem Erinnerungsvermögen wisse, daß sie ihn in der betreffenden Nacht geweckt hatte. Er wies darauf hin, daß er diese Handlung möglicherweise am 3. Dezember 1970, dem Todestag seiner zweiten Frau, begangen haben könnte, denn in dem Zusammenhang werde ihm das Unbefriedigende 119;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der in die Hilfeleistung. einztibeziefven. :. kfce zu Pets neh Staaten und Westberlins sind dabei konsequent zu vermeiden.

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