Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 110 (NJ DDR 1973, S. 110); Parteien zu beenden und diese zur freiwilligen Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bewegen. Dabei soll das Gericht den Parteien Hilfe leisten und, um die Erfüllung zu erleichtern, auch darüber verhandeln, wie die Verpflichtungen erfüllt werden können (§ 3 Abs. 1 der VO). Oftmals läßt sich durch entsprechende Hinweise oder durch die Gewährung von Ratenzahlungen oder Zahlungsfristen eine für beide Parteien befriedigende Lösung finden und eine Einigung (Vergleich) der Parteien herbeiführen. Aber auch dann, wenn keine Einigung zustande kommt, können eine Verhandlung über die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs und ihr entsprechende Festlegungen im Urteil die Einleitung oder Durchführung der Vollstreckung vermeiden. Die Maßnahmen sind von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig und richten- sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unter Abwägung der Interessen beider Parteien, müssen also auch dem Gläubiger zumutbar sein. Es ist jedoch auch für den Fall Vorsorge zu treffen, daß der Schuldner die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder mißachtet. Verwirkt der Schuldner durch ein solches Verhalten die gewährten Erleichterungen, so ist die Forderung in voller Höhe sofort zu erfüllen, ggf. durch Einleitung der Zwangsvollstreckung (§3 Abs. 2 der VO). Für laufende Unterhalts- und Mietzahlungen sind Zahlungserleichterungen nicht zulässig. Dies entspricht der jetzigen Rechtslage, wie sie auch durch die volle Pfändbarkeit dieser Forderungen gemäß § 6 APfVO festgelegt ist. Vorrangigkeit der Vollstreckung in Arbeitseinkommen Nach der ZPO ist das Vollstreckungsverfahren ein vom Erkenntnisverfahren losgelöstes besonderes Verfahren, dessen Durchführung in erster Linie dem im Auftrag des Gläubigers handelnden Gerichtsvollzieher obliegt. Das Gericht hat ähnlich wie über die Einhaltung der Regeln im Streitverfahren lediglich darüber zu wachen, daß der Gerichtsvollzieher seine Befugnisse bei der Art und Weise der Vollstreckung nicht überschreitet. Im übrigen braucht es sich nach den Bestimmungen der ZPO nicht darum zu kümmern, ob und wie die Ansprüche des Gläubigers erfüllt und die Rechte der Beteiligten gewahrt werden. In der sozialistischen Gesellschaft kann es aber nicht allein Sache des Bürgers sein, für die Verwirklichung seiner aus der gerichtlichen Entscheidung folgenden Ansprüche zu sorgen. Selbstverständlich bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er seine Ansprüche gerichtlich geltend machen und die Vollstreckung beantragen will. Diese Dispositionsbefugnis bleibt bestehen. Wendet er sich aber an das Gericht, so hat dieses nicht nur für die umfassende Lösung des Rechtsstreits, sondern auch für die Verwirklichung der Entscheidung zu sorgen. Es obliegt deshalb auch dem Gericht, die zur Erfüllung der Ansprüche am besten geeigneten Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, wenn erforderlich, bis zur vollständigen Erfüllung. Die zweckmäßigste Art der Vollstreckung wegen einer Geldforderung ist die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners. Sie ist wie die Praxis zeigt in mindestens 80 Prozent der Fälle möglich. Das Arbeitseinkommen als sichere und regelmäßige Einnahmequelle ist dem Schuldner in der sozialistischen Gesellschaft garantiert. Aus ihm erfüllt er seine finanziellen Verpflichtungen. Geschieht diesnicht freiwillig, so kann das Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung eines zur Sicherung des Lebensstandards und der Arbeitsfreude des Schuldners unpfändbaren Teils gepfändet werden. Die Pfändung des Arbeitseinkommens sichert eine verlustlose Erfüllung seiner Verpflichtungen, weil die Summe, die als gepfändeter Betrag einbehalten wird, dem Gläubiger in voller Höhe zusteht. Sie hat den weiteren Vorteil,' daß bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, z. B. Unterhaltsforderungen, das laufende und das spätere Einkommen erfaßt wird, auch wenn der Schuldner seinen Arbeitsplatz wechselt. Die Bestimmungen der ZPO (vgl. §§ 803 ff.) machten es notwendig, zunächst den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Sachpfändung zu beauftragen, obwohl es dem Gläubiger in der Regel nicht darauf ankommt, durch Wegnahme und Verwertung einer Sache zu seinem Geld zu kommen. Häufig wurde die Sachpfändung nur durchgeführt oder versucht, um bei Erfolglosigkeit die Arbeitsstelle des Schuldners zu erfahren und das Arbeitseinkommen pfänden zu können. Dazu waren aber ein neuer Antrag des Gläubigers beim Sekretär des Gerichts auf Erlaß eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses und danach ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung erforderlich. Das alles erforderte viel Aufwand und war mit Schriftverkehr verbunden. Den Bürgern unverständliche Verweisungen zwischen Sekretär und Gerichtsvollzieher führten nicht selten zur Verärgerung. Die Neuregelung geht von den Aufgaben des sozialistischen Gerichts gegenüber den Parteien aus und berücksichtigt sowohl die durch eine Pfändung des Arbeitseinkommens eintretenden Vorteile als auch die Notwendigkeit, den Gläubiger von der wiederholten Antragstellung zu befreien. § 6 Abs. 1 der VO sieht deshalb vor, daß bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in erster Linie das Arbeitseinkommen zu pfänden ist. Eine Sachpfändung soll nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch die Ansprüche des Gläubigers schneller erfüllt werden können oder wenn eine Pfändung des Arbeitseinkommens keinen Erfolg verspricht (§6 Abs. 2 der VO). Sie kann z. B. notwendig sein, wenn die Pfändung des Arbeitseinkommens zwar möglich ist, wegen weiterer Verpflichtungen des Schuldners der der Pfändung unterliegende Teil des Arbeitseinkommens jedoch so niedrig ist, daß auch eine ständige Pfändung erst nach längerer Zeit zur Erfüllung der Forderung führen würde, der Schuldner aber andererseits Eigentümer von Sachwerten ist. Die Sachpfändung kann im Einzelfall auch dann nützlich sein, wenn ein Schuldner, der sich lieber hochwertige Gebrauchsgegenstände u. ä. anschafft als pünktlich seine Miete zu bezahlen, durch eine Sachpfändung zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflichten angehalten wird. Eine wesentliche Verbesserung der Vollstreckung wird auch dadurch erreicht, daß die Gerichte den Schuldner im Falle einer erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme vprladen und ihn über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vernehmen können (§ 6 Abs. 3 der VO). Versuche einiger Gerichte haben gezeigt, daß die Schuldner einer Aufforderung zum Erscheinen vor Gericht regelmäßig nachkommen und auch die geforderten Angaben machen. Feststellung der Arbeitsstelle der Parteien Die in § 2 der VO festgelegte Pflicht der Parteien, dem Gericht ihre Arbeitsstelle mitzuteilen, sowie die Möglichkeit des Gerichts, mit Hilfe der staatlichen Organe und der Betriebe Feststellungen über die Arbeitsstelle zu treffen, sind in zweifacher Beziehung bedeutsam: Einmal kann das Gericht die gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes und ggf. auch die Leitungsorgane an der Lösung des Streitfalls beteiligen. Zum anderen werden günstige Voraussetzungen für eine evtl, notwendige Pfändung des Arbeitseinkommens geschaffen, weil Arbeitsplatz und Arbeitseinkommen nicht erst nachträglich ermittelt werden müssen. Durch die Verpflichtung der Betriebe, auf Ersuchen des 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 110 (NJ DDR 1973, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 110 (NJ DDR 1973, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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