Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 27. Jahrgang 1973 (NJ 27. Jg., Jan.-Dez. 1973, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-746)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 608 (NJ DDR 1973, S. 608); ?akt ihre Regelung erfahren. Mandel, der im Ergebnis seiner Ueberlegungen sogar einen selbstaendigen Reehts-zweig ?Gesundheitsrecht? fordert, aeussert sich aber auch zum Gegenstand des Zivilrechts und fordert mit seiner Auffassung dazu zum Widerspruch heraus. Zur Notwendigkeit der exakten Bestimmung des Gegenstands eines Rechtszweigs und zu den Abgrenzungskriterien der Rechtszweige Die moeglichst exakte Bestimmung des Gegenstands eines Rechtszweigs ist nicht nur ein theoretisch bedeutsames, sondern gleichermassen auch ein praktisches Problem, dessen richtige Loesung entscheidenden Einfluss auf die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts hat. Der Gegenstandsbegriff stellt in jedem Fall eine Abstraktion dar, oder man muesste den untauglichen Versuch unternehmen, ihn durch eine umfangreiche und nie vollstaendige Liste einzelner Gegenstaende zu ersetzen. Bei aller Abstraktheit des Gegenstandsbegriffs eines Rechtszweigs muss er dennoch eine solche Qualitaet aufweisen und derart handhabbar sein, dass die zweifelsfreie Zuordnung eines konkreten Rechtsverhaeltnisses zu einem bestimmten Rechtszweig von Grenzfaellen abgesehen definitiv moeglich ist. Das ist deshalb erforderlich, weil die einzelnen Rechtszweige eine Reihe unterschiedlicher Wirkungsfaktoren, Prinzipien und Methoden zur Loesung rechtszweigspezifischer Aufgaben einsetzen, was zu unterschiedlichen Ergebnissen fuehren kann und in aller Regel auch dazu fuehrt. Auch fuer die Rechtsverfolgung ist die Zuordnung zu einem bestimmten Rechtszweig bedeutsam, da verschiedene Staatsorgane zur Entscheidung berufen sein koennen und die Zustaendigkeit eines bestimmten Staatsorgans (z. B. des Gerichts) sich in der Regel aus der materiellen Einordnung eines konkreten Rechtsverhaeltnisses entsprechend dem Gegenstand ergibt. Der Einsatz der von Rechtszweig zu Rechtszweig verschiedenen rechtlichen Leitungsmittel, Stimulanzien und Korrektiven erfordert eine eindeutige Gegenstandsbestimmung; anderenfalls sind Fehlleistungen des Rechts nicht auszuschliessen. Die rechtszweigspezifischen Mittel und Methoden sind selbst jedoch kein geeignetes Abgrenzungskriterium der Rechtszweige untereinander, weil das bedeuten wuerde, das Wesen eines Rechtsverhaeltnisses von der beabsichtigten Wirkung her zu bestimmen. Zum anderen waere dieses Abgrenzungskriterium von erheblicher Unbestaendigkeit, denn die rechtszweigspezifischen Mittel und Methoden sind nicht unveraenderlich, sondern unterliegen einer staendigen Entwicklung. Mit dem Argument, ein bestimmtes Rechtsverhaeltnis koenne nicht diesem oder jenem Rechtszweig zugeordnet werden, weil es den dort vorgesehenen Leitungsprinzipien nicht unterworfen werden kann, laesst sich keine fruchtbare Gegenstandsdiskussion fuehren. Erweist sich, dass z. B. eine zivilrechtliche Materie mit den gegebenen Mitteln und Methoden aus den unterschiedlichsten Gruenden nicht mehr in dem notwendigen Masse und in der erforderlichen Richtung beeinflusst werden kann, dann liegt m. E. nicht die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Rechtsverhaeltnis nicht (mehr) um ein Zivilrechtsverhaeltnis handelt, sondern die, dass das Zivilrecht in der Ausgestaltung seiner spezifischen Leitungs- und Regelungsmoeglichkeiten auf die Hoehe seiner gesellschaftlichen Aufgabenstellung gebracht werden muss. Mandels Ueberlegungen und dagegen richtet sich mein erster Einwand sind offensichtlich von einer gegenteiligen Position bestimmt, obwohl er unterstreicht, ?dass die Unterscheidung der verschiedenen Rechtszweige vor allem nach dem Inhalt der zu regelnden ge- sellschaftlichen Beziehungen und Verhaeltnisse mit dem Ziel einer moeglichst komplexen Erfassung der konkreten Lebenssachverhalte vorzunehmen ist und Gegenstand und Methode bei der Zuordnung zu den einzelnen Rechtszweigen nicht verabsolutiert werden duerfen?./2/ Es ist nicht einzusehen, warum die Tatsache, dass die medizinischen Betreuungsverhaeltnisse von einem sozialistischen Zivilrecht geregelt werden, mit Notwendigkeit auf eine Diskreditierung dieser Verhaeltnisse hinauslaufen und warum als Argument gegen ihre zivil-rechtliche Regelung auf die Unvereinbarkeit mit dem ?durch die sozialistische Gesellschaftsordnung inhaltlich bestimmten aerztlichen Ethos? verwiesen werden muss./3/ Dieser tatsaechlich gegebene Widerspruch ist doch zunaechst und vor allem ein Problem des geltenden Rechts, und ich sehe keinen Grund dafuer, ihn als fuer das kuenftige Zivilgesetzbuch unloesbar zu betrachten. Es duerfte dies eine Frage des Anspruchs an die Qualitaet der Zivilgesetzgebung und des kuenftigen Zivilgesetzbuchs sein nicht mehr und nicht weniger. Bei dieser Gelegenheit scheint es erforderlich zu sein, darauf hinzuweisen, dass bereits seit laengerem bei Gegenstandsdiskussionen und in anderen Zusammenhaengen ein Akzent in der Argumentation unueberhoerbar war, der dem Zivilrecht die Faehigkeit absprechen will, neue, sozialistische Verhaeltnisse auf neue, sozialistische Weise zu erfassen und rechtlich zu regeln. Der Grund fuer diese Betrachtungsweise ist m. E. nur darin zu erblicken, dass das Zivilrecht in der langen Zeit der Anwendung aus der buergerlichen Gesellschaftsordnung ueberkommenen und durch den sozialistischen Staat sanktionierten Rechts in seinen rechtszweigspezifischen Mitteln und Methoden wie kein anderer Rechtszweig festgelegt erschien und die Moeglichkeit, hier eine den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Veraenderung herbeizufuehren, nur zoegernd erwogen wurde. Ich stelle dies ohne Bezug zu dem Beitrag von Mandel fest, moechte aber auf die seinerzeit gefuehrte Diskussion zur Abgrenzung des Wirtschaftsrechts vom Zivilrecht verweisen. Dort hat dieser Gesichtspunkt eine nicht unwesentliche Rolle gespielt, und er wird im Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. Februar 1965 direkt ausgesprochen. Es wird sogar eine Identitaet zwischen zivil-rechtlicher Betrachtungsweise auf der einen und beispielsweise einem formalistischen Herangehen an Probleme unserer sozialistischen Wirklichkeit auf der anderen Seite unterstellt, denn es heisst dort: ?In der wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung ist folglich auch kein Raum fuer eine formale zivilistische Eigentumsbestimmung? 74/ Der Nachweis, dass das sozialistische Zivilrecht in der Lage ist, sich fuer die Leitung des seinen Gegenstand bildenden Bereichs des gesellschaftlichen Lebens die erforderlichen Leitungsinstrumente und spezifischen Einwirkungsmoeglichkeiten zu schaffen, ist in der bisherigen Praxis der Rechtsanwendung bereits erbracht und wird mit letzter Schluessigkeit durch das kuenftige Zivilgesetzbuch zu fuehren sein. Diese Leitungsinstrumente und Einwirkungsmoeglichkeiten sind jedoch und das soll nochmals unterstrichen werden nicht der fuer die Ermittlung des Gegenstands eines Rechtszweigs entscheidende Gesichtspunkt. Massgeblich fuer die Gegenstandsbestimmung eines Rechtszweigs sind die objektiven Gegebenheiten unserer sozialistischen Gesellschaft, denn ?die Entwick- /2/ Mandel, a. a. O., S. 78, unter Berufung auf Tschchikwadse, Staat Demokratie Gesetzlichkeit, Moskau 1967, S. 361 (russ.). /31 Mandel, a. a. O., S. 81. Hl Autorenkollektiv unter Leitung von Spitzner, Kommentar zum Kooperationsrecht, Berlin 1970, Einleitung, S. 20. Hervorhebung im Zitat von mir J. K. 608;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit voraus. Divergierende reak ionä Überzeugungen und Interessen. Die Erweiterung des Netzes im Operationsgebiet macht es erforderlich, auch divergierende reaktionäre Überzeugungen und Interessen zu nutzen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage beeinflußt werden und somit eine ständige analytische Arbeit voraussetzen. Die genaue Kenntnis der im Verantwortungsbereich konkret zu erwartenden Angriffe und Aktivitäten des Feindes, ihrer begünstigenden Bedingungen und Umstände für die verdachtbe gründenden Handlungen und für die aufgedecktenSchäden und Gefahren waren und die notwendigen Veränderungen der Lage erreicht wurden.

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