Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 27. Jahrgang 1973 (NJ 27. Jg., Jan.-Dez. 1973, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-746)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 364 (NJ DDR 1973, S. 364); ?gengutachtens haette beurteilt werden koennen, dessen Beiziehung der Klaeger ausdruecklich beantragt hatte und das im uebrigen gemaess ? 144 ZPO auch von Amts wegen haette eingeholt werden koennen. Mit der Unterlassung dieser Beweiserhebung hat das Bezirksgericht ? 282 ZPO verletzt (vgl. OG, Urteile vom 9. Juli 1957 - 1 Zz 103/57 - [OGZ Bd.6 S. 11; NJ 1958 S. 431] und vom 25. Juli 1957 - 2 Zz 49/57 - [OGZ Bd. 6 S. 14; NJ 1958 S. 431]). Seine Argumentation, der Klaeger habe die Montage der Karosserie noch gar nicht versucht und somit nicht bewiesen, dass sie dafuer unbrauchbar sei, ist mit der den Gerichten obliegenden Sachaufklaerungspflicht nicht vereinbar. Sofern das Bezirksgericht von einer weiteren Beweiserhebung zu dieser Frage etwa deshalb Abstand genommen hat, weil es davon ausging, dass der Klaeger alle Maengelrechte gemaess ? 460 BGB deshalb verloren habe, weil ihm die Maengel, auf die er sein Wandlungsverlangen stuetzt, bei Kaufabschluss bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlaessigkeit unbekannt geblieben seien, hat es die Rechtslage verkannt. Es stuetzt diese Auffassung im wesentlichen darauf, dass alle Voraussetzungen bestanden haetten, dass der Klaeger, zumal er noch in Begleitung seines Sohnes war, bei der 45 bis 50 Minuten dauernden Besichtigung die im Verfahren von ihm geltend gemachten Maengel haette erkennen koennen, oder dass dem Klaeger grobe Fahrlaessigkeit zur Last falle, wenn sie ihm unbekannt geblieben seien. Wenn grobe Fahrlaessigkeit im Hinblick auf ? 276 Abs. 1 Satz 2 BGB auch voraussetzt, dass in schwerwiegender Weise die im Rechtsverkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht verletzt wird, mag das zum Teil richtig sein. So wird dieser Auffassung hinsichtlich der behaupteten Rostbildung zu folgen sein, weil davon auszugehen ist, dass sie fuer jedermann auch hinsichtlich ihrer Folgen erkennbar ist. Soweit es aber die Mangelhaftigkeit betrifft, die nach der Behauptung des Klaegers darin liegt, dass die Schweissarbeiten unsachgemaess ausgefuehrt worden seien, wuerde die Auffassung des Bezirksgerichts zur Voraussetzung haben muessen, dass der Klaeger bzw. sein Sohn die Schweissarbeiten haetten in einem genuegenden Masse beurteilen koennen und dass sie insbesondere auch die darin womoeglich liegende Beeintraechtigung der Tauglichkeit der Karosserie zur Verwendung fuer den Aufbau eines Pkw ueberblickt haben. Mindestens fuer letzteres fehlt jedenfalls bisher jeder Anhalt. Die Entscheidung des Bezirksgerichts verstoesst daher auch gegen ? 460 BGB. Richtig ist allerdings, dass das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang ausgefuehrt hat, dass entgegen der Darstellung des Klaegers nicht davon ausgegangen werden koenne, der Verklagte habe die ggf. vorliegenden Maengel an der Schweissnaht arglistig verschwiegen. Wie das Bezirksgericht festgestellt hat, hat der Verklagte darauf vertraut, dass der Zeuge W. die Schweissarbeiten ordnungsgemaess ausgefuehrt hat. Arglist, die in jedem Falle Vorsatz voraussetzt, scheidet demnach aus (vgl. OG, Urteil vom 3. November 1961 1 Zz 13/61 - NJ 1962 S. 194). Wenn und soweit also davon auszugehen gewesen waere oder im Ergebnis der weiteren Sachaufklaerung noch auszugehen ist, dass der Klaeger die von ihm geltend gemachten Maengel kannte oder infolge grober Fahrlaessigkeit nicht gekannt hat, wuerde demnach eine Haftung des Verklagten auch unter Beruecksichtigung von ? 460 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aus-scheiden. Das Urteil des Bezirksgerichts war demnach gemaess ?11 Abs. 1 AeEG i. V. m. entsprechender Anwendung von ? 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von ? 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurueckzuverweisen. ?? 8 Abs. 2, 15 StVO; ?17 Abs. 1 KFG; ??823, 254 BGB. 1. Das Lenken eines Fahrzeugs innerhalb der rechten Fahrbahnhaelfte von der linken nach der rechten Seite ist keine Fahririchtungsaenderung i. S. des ? 15 Abs. 1 StVO. 2. Ein Fahrzeugfuehrer darf bei Annaeherung an eine Kreuzung beim Fehlen markierter Fahrspuren nur dann darauf vertrauen, dass ein vor ihm auf der linken Seite der Fahrbahn fahrendes Fahrzeug an der Kreuzung nach links abbiegen wird, wenn es die Aenderung ? der Fahrtrichtung angezeigi hat. Liegen diese Voraussetzungen nach ?8 Abs. 2 Satz 3 StVO nicht vor, so muss links ueberholt oder von der Ueberholabsicht Abstand genommen werden. 3. Beim Ausgleich von Schaden zwischen zwei an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugen gemaess ? 17 Abs. 1 KFG muss beruecksichtigt werden, dass die von einem ueberholenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr groesser ist als die eines zu ueberholenden Fahrzeugs und dass damit der Unfall vorwiegend von dem ueberholenden Fahrzeug verursacht worden ist. Der Halter dieses Fahrzeugs ist daher ueberwiegend zum Ausgleich des Schadens verpflichtet. 4. ?17 KFG ist auch dann anzuwenden, wenn die an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughalter ausser nach den Bestimmungen des KFG auch aus Verschulden bzw. Mitverschulden haften. BG Leipzig, Urt vom 22. Maerz 3.973 - 5 BCB 79/72. Der Verklagte befuhr mit seinem Pkw in maessiger Geschwindigkeit die F.-Strasse, und zwar auf der Strassenmitte. Etwa 150 m vor der Kreuzung F.-Strasse und K.-Strasse lenkte er sein Fahrzeug nach rechts, da er im Rueckspiegel eine sich naehernde Strassenbahn bemerkt hatte. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klaegers, der gerade versuchte, am Fahrzeug des Verklagten rechts vorbeizufahren. Durch den Zusammenstoss kam es zu Sachschaeden an beiden Fahrzeugen in Hoehe von 520 M. Der Klaeger hat mit der Klage vorgetragen: Da der Verklagte mit seinem Fahrzeug auf der Strassenmitte gefahren sei, habe er angenommen, dass dieser an der Kreuzung links abbiegen werde. Da er selbst rechts habe einbiegen wollen, sei er auf Grund der Einordnung des Verklagten zur Fahrbahnmitte hin davon ausgegangen, dass er rechts am Verklagten vorbeifahren koenne. Beim Voerbeifahren sei der Verklagte ohne Ruecksicht auf den nachfolgenden Verkehr scharf nach rechts eingeschwenkt, so dass es zum Zusammenstoss gekommen sei. Fuer den ihm entstandenen Sachschaden am Fahrzeug in Hoehe von 425 M muesse der Verklagte einstehen, da dieser durch Nichtbeachtung des ? 15 StVO den Unfall verursacht habe. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Er habe etwa die Mitte der rechten Fahrbahnhaelfte befahren, weil die auf der Strasse befindlichen Schneehaufen ein Rechtsfahren nicht ermoeglicht haetten. Wie ein Linksabbieger habe er sich nicht eingeordnet und auch keine Richtungsaenderung angezeigt. Sein Einschwenken nach rechts sei wegen der nachfolgenden Strassenbahn erforderlich gewesen. Das Fahrzeug des Klaegers habe er nicht bemerkt, weil es sich gerade im toten Winkel befunden habe, als er sich vom nachfolgenden Verkehr ueberzeugt habe. Der Klaeger habe verkehrswidrig versucht, ihn rechts zu ueberholen. An seinem Fahrzeug sei Schaden in Hoehe von 100 M entstanden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil in erster Linie der Klaeger die ausloesende Ursache fuer den Verkehrsunfall gesetzt habe. Er habe entgegen den Bestimmungen der ?? 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 StVO versucht, das Fahrzeug des Verklagten rechts zu ueberholen. Wenn der Verklagte auch unvorhergesehen und ohne Anzeigen seine Fahrtrichtung geaendert und somit gegen die ?? 6 Abs. 2, 15 Abs. 1 StVO verstossen habe, brauche er nicht fuer den Gesamtschaden einzustehen. Nach dem 364;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß bei der Gewinnung von die nicht Bürger der sind, sowie in der Zusammenarbeit mit solchen die ausländertypischen Besonderheiten herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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