Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 27. Jahrgang 1973 (NJ 27. Jg., Jan.-Dez. 1973, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-746)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 362 (NJ DDR 1973, S. 362); ?Staatsanwalts der DDR, mit dem groeblich unrichtiger Strafausspruch geruegt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gruenden: In Uebereinstimmung mit der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung hat die Ueberpruefung des kreisgerichtlichen Urteils ergeben, dass der Strafausspruch in groeblichem Widerspruch zum Charakter und zur Schwere der Straftaten steht. Dies beruht darauf, dass das Kreisgericht den Sachverhalt zwar richtig aufgeklaert und festgestellt, jedoch den materiellen Gehalt der damit ausgewiesenen, die Straftaten als verbrecherischen Diebstahl sozialistischen Eigentums kennzeichnenden Tatumstaende nicht richtig beurteilt hat. Wie bereits im Bericht des Praesidiums an die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts (NJ 1969 S. 264 f.) hervorgehoben wurde, besteht die Bedeutung der richtigen Subsumtion einer Straftat unter den verletzten Tatbestand darin, dass die mit dem Strafrahmen des verletzten Strafgesetzes gegebene Orientierung auf die generelle gesellschaftliche Wertung der Deliktsart die Grundlage fuer die entsprechend den Grundsaetzen des ? 61 StGB vorzunehmende Beurteilung der konkreten Tatschwere und die davon bestimmte gerichtliche Strafzumessung ist. Zutreffend hat das Bezirksgericht erkannt, dass die einzelnen der insgesamt acht Diebstahlshandlungen in der Art und Weise ihrer Ausfuehrung durch grosse Intensitaet sowie durch Wiederholung dieser intensiven Tatbegehung gekennzeichnet sind und der Angeklagte daher unter den tatbestandsmaessigen Bedingungen des wiederholten Handelns mit grosser Intensitaet des mehrfachen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums strafrechtlich verantwortlich ist. Dabei ist das Bezirksgericht richtig davon ausgegangen, dass sich das Merkmal ?grosse Intensitaet? auf die Art und Weise der Tatbegehung bezieht und zwischen diesem Tatbestandsmerkmal des ? 161 StGB und dem in ? 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gleichlautenden Begriff Identitaet besteht (vgl. OG, Urteil vom 30. Maerz 1972 - 2 Zst 5/72 - NJ 1972 S. 366), sowie ferner davon, dass das den Tatbestand des Vergehens von dem des Verbrechens des Diebstahls und Betruges abgrenzende Kriterium allein das der Wiederholung des Handelns mit grosser Intensitaet (mindestens zwei in dieser Art und Weise begangene Handlungen) ist. Im Zusammenhang mit den in der Rechtsprechung teilweise noch festzustellenden Unsicherheiten in der Beurteilung der Frage der grossen Intensitaet machen sich noch folgende Hinweise erforderlich: Das Merkmal ?grosse Intensitaet? bezieht sich auf die einzelne Handlung./*/ Deshalb begruendet allein der Umstand einer wiederholten (mehrfachen) Tatbegehung nicht das Merkmal der grossen Intensitaet. Die wiederholte Tatbegehung ohne grosse Intensitaet kann jedoch einen ?anderen erschwerenden Umstand? gemaess ? 161 StGB darstellen; andernfalls muss diese bei der Strafzumessung beachtet werden. Die Bestimmung der Intensitaetsgroesse erfordert die Pruefung und Beurteilung der Handlung von ihrer gesamten Anlage her. Dazu gehoert auch der gesamte vom Taeter im Zusammenhang mit der Tat betriebene, in der Tatdurchfuehrung manifestierte Aufwand. Im Hinblick darauf, dass im allgemeinen jede Tatausfuehrung eine gewisse Intensitaet erfordert, ist fuer die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln mit grosser Intensitaet vorliegt, zu pruefen und zu beurteilen, welche Hindernisse der Taeter ueberwindet und ob diese die Tatausfuehrung wesentlich erschweren, /*/ Vgl. auch OG, Urteil vom 19. April 1973 - 2 ZMSt 1/73 -(NJ 1973 S. 329). - D. Red. auf welche konkrete Art und Weise der Taeter diese Hindernisse ueberwindet, ob mit unmittelbarer koerperlicher Gewalt, dem Einsatz von Hilfsmitteln oder (und) durch geistige Anstrengungen (vgl. OG, Urteil vom 26. April 1972 - 2 Zst 7/72 - NJ 1972 S. 488). Das Merkmal ?grosse Intensitaet? darf nicht nur auf besonders komplizierte oder raffiniert oder mit grosser koerperlicher Gewalt oder geistigem Aufwand begangene Eigentumsstraftaten reduziert werden. So ist der Angeklagte zwar jeweils durch nicht verschlossen gewesene Fenster in die Raeumlichkeiten der Gaststaette und der Kaufhalle eingestiegen. In der Gaststaette wurde ihm die Tatausfuehrung jedoch durch das zur Sicherung der Genussmittel vor unbefugtem Zugriff angebrachte Vorhaengeschloss wesentlich erschwert. Um seine Tat ausfuehren zu koennen, musste er diese Sicherung ueberwinden. Dies geschah durch gewaltsames Aufdrehen des Schlosses. Eine auf diese Art und Weise bewirkte Diebstahlshandlung stellt sich als mit grosser Intensitaet begangen dar. Das gleiche trifft fuer die sieben Einsteigediebstaehle in der Kaufhalle zu. Hier war die Tatbegehung durch die relativ schmalgittrigen Sicherungsvorrichtungen wesentlich erschwert. Die in jedem der sieben Faelle zweimalige Ueberwindung dieses Hindernisses beim Ein- und Aussteigen war nur mit koerperlichem Kraftaufwand und Geschicklichkeit moeglich. Das trifft auch fuer die in einem Fall mit Fusstritten gewaltsam geoeffnete Innentuer zu. Dem Kassationsantrag ist beizupflichten, dass die Tat-schwere der durch Abaenderung des Schuldausspruchs des Kreisgerichts richtig als mehrfacher verbrecherischer Diebstahl gekennzeichneten Straftat eine ueber der gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren liegende Freiheitsstrafe erfordert. Diese Tatschwere wird in objektiver Hinsicht vor allem durch die Haeufung der Straftaten innerhalb weniger Wochen, deren umfang-und wertmaessige Steigerung bis zu der betraechtlichen Gesamtschadenshoehe von fast 2 000 M und nicht zuletzt auch von der konkreten Auspraegung der grossen Intensitaet bei Ausfuehrung insbesondere der Kaufhallendiebstaehle gekennzeichnet. In subjektiver Hinsicht ist fuer den hohen Grad der Schuld des Angeklagten besonders gravierend, dass er sich am sozialistischen Eigentum vergriff, um seinen zur Asozialitaet tendierenden Lebenswandel fortzusetzen. Die genannten Tatumstaende, die eine starke Verfestigung der verantwortungslosen Einstellung des Angeklagten zu seinen gesellschaftlichen Pflichten und zum sozialistischen Eigentum kennzeichnen, erfordern eine Freiheitsstrafe von etwa zwei Jahren und sechs Monaten. Ausserdem ist gemaess ? 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB auf Massnahmen zur Wiedereingliederung zu erkennen. Zivilrecht ??459 Abs. I und 2, 460, 276 Abs. 1 BGB; ?282 ZPO. 1. Der Verkaeufer einer gebrauchten Sache haftet dem Kaeufer dafuer, dass sie fuer den gleichen oder einen gleichartigen Verwendungszweck geeignet ist, fuer den sie im neuen Zustand bestimmt war, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Maengel, die dem entgegenstehen oder die die Tauglichkeit dafuer ueber das Mass hinaus beeintraechtigen, das bei einer gebrauchten Sache ohnehin zu erwarten ist, loesen Gewaehrleistungsrechte aus. 2. Ob in einer auslegungsbeduerftigen Erklaerung des Verkaeufers beim Kaufabschluss die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes liegt, 362;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der rechtlichen Grundlagen sowie der weisungs- und befehlsmäßig einheitlichen Regelung des Untersuchungshaftvollzuges. Bei der Realisierung der Vollzugsprozesse der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sowie bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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