Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 87 (NJ DDR 1972, S. 87); Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe, da die Wohnung nicht in das Verfügungsrecht des Betriebes übergeben worden ist. Das örtliche Organ schlug vor, die Wohnung dem Ehepartner zuzusprechen, der das Erziehungsrecht für das Kind ausübt, da für eine Einzelperson leichter anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden könne als für mehrere Personen. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung sind gemäß § 34 Abs. 1 FGB als Kriterien das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Parteien, die Umstände, die zur Ehezerrüttung geführt haben, sowie ggf. noch andere für die künftige Gestaltung der Rechte an der Ehewohnung bedeutungsvolle Faktoren zu berücksichtigen. Alle Umstände des Einzelfalls sind dabei im wechselseitigen Zusammenhang zu prüfen und zu würdigen, gegeneinander abzuwägen und daraus Schlußfolgerungen für die Entscheidung zu ziehen. Im vorliegenden Fall sind einige Umstände sowohl zugunsten der Klägerin als auch zugunsten des Verklagten zu berücksichtigen. Für die Verklagte spricht, daß sie das Erziehungsrecht für ihr 4jähriges Kind aus erster Ehe ausübt. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung kommt den Interessen der Kinder eine besondere Bedeutung zu, weil davon maßgeblich abhängt, ob die ohnehin durch die Ehescheidung eingetretenen Auswirkungen auf die Kinder weiter erschwert oder gemildert werden. Der Senat ist der Auffassung, daß die Zuweisung der Ehewohnung an den Verklagten nicht den wohlverstandenen Interessen des Kindes der Klägerin entgegensteht. Für dieses Kind, das nicht aus der Ehe der Parteien stammt, stellt ein mit dem Umzug in eine andere Wohnung verbundener Milieuwechsel keine unzumutbare größere Belastung dar, zumal es noch nicht in die Schule geht und eine Veränderung der vertrauten Umgebung keine ungünstigen Auswirkungen auf seine spätere Entwicklung erwarten läßt. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, daß sie demnächst erneut eine Ehe eingehen wolle, muß für die Entscheidung außer Betracht bleiben, da nicht verkannt werden darf, daß die Klägerin mit diesem Mann bereits während der Ehe sexuelle Beziehungen unterhalten hatte, die sich auf die Zerrüttung der Ehe wesentlich auswirkten. Die erneute Eheschließung kann deshalb kein beachtliches Kriterium für die Entscheidung sein (vgl. OG, Urteil vom 8. Februar 1968 1 ZzF 39/67 NJ 1968 S. 377). Zugunsten des Verklagten ist zu berücksichtigen, daß ihm die Wohnung wegen seiner Tätigkeit als Bauingenieur beim BMK auf Grand eines Beschlusses des Rates des Bezirkes zugewiesen worden ist. Auch wenn es sich um keine werksgebundene Wohnung handelt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese Wohnung der Zuführung wissenschaftlich-technischer Kader der Bauindustrie dienen sollte. Nach Auffassung des Senats sollen derartige Wohnungen grundsätzlich den Mitarbeitern der Bauindustrie erhalten bleiben und nur in Ausnahmefällen bei Bestehen triftiger Gründe anderen Personen zugewiesen werden. Der Umstand, daß der Verklagte gegenwärtig die Wohnung nur selten nutzt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, da er im gesellschaftlichen Interesse auf einer Baustelle in J. arbeitet. Die Tatsache, daß er alleinstehend ist und die Wohnung nicht auslastet, kann auf die Entscheidung keinen bestimmenden Einfluß haben. Wenn nach der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ein Unterbelegung des Wohn-raums eintritt, kann das für die Wohnraumlenkung zuständige Organ gemäß § 34 Abs. 3 FGB i. V. m. §§ 12, 13 WLVO geeignete Maßnahmen zur Auslastung des Wohnraums treffen. Der Betrieb hat auf Grund seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1970 vorgesehen, ggf. in Abstimmung mit dem örtlichen Organ einen Wohnungstausch im Rahmen der zweckgebundenen Wohnungen zu veranlassen. Auch die Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe führten und bei der Entscheidung über die Wohnung mit zu berücksichtigen sind, müssen zu der Konsequenz führen, der Klägerin die Wohnung nicht zuzusprechen, da sie entsprechend den Feststellungen des Kreisgerichts die Hauptursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat, indem sie ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen S. aufgenommen hat. Die Zuweisung der Wohnung an die Klägerin widerspräche unter diesen Umständen den Moralauffassungen der Werktätigen und wäre für den Verklagten eine unbillige Härte. Schließlich konnte auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, daß die Ehe der Parteien weniger als zwei Jahre bestand und diese relativ kurze Zeitdauer in Verbindung mit den übrigen Umständen die Zuweisung der Ehewohnung an die Klägerin ausschließlich wegen ihres Kindes aus erster Ehe nicht rechtfertigt. §§ 1, 42 Abs. 2 FVerfO; § 271 Abs. 3 ZPO. 1. Über die Kosten eines durch Klagerücknahme beendeten Eheverfahrens ist von Amts wegen durch Beschluß zu entscheiden. Die Sätze 2 bis 4 des § 271 Abs. 3 ZPO sind in Ehesachen nicht mehr anwendbar. 2. Nach § 42 Abs. 2 Satz 3 FVerfO in Verb, mit Abs. 1 kann davon abgesehen werden, die Kosten des durch Klagerücknahme beendeten Eheverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Unter Würdigung der zu den Ursachen der eingetretenen Ehestörung und den sonstigen Verhältnissen der Parteien getroffenen Feststellungen kann eine andere Kostenentscheidung getroffen werden. Diese ist zu begründen. 3. Da über die Kosten eines durch Klagerücknahme beendeten Eheverfahrens unverzüglich nach Klagerücknahme zu entscheiden ist, können der Kostenentscheidung nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die in dem durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreit getroffen worden sind. In einem späteren Verfahren getroffene Feststellungen dürfen nicht berücksichtigt werden. BG Neubrandenburg, Beseht, vom 12. März 1970 3 BFR 5/70. Die Klägerin hatte am 25. Juli 1969 mit Zustimmung des Verklagten die Ehescheidungsklage zurückgenommen, nachdem bereits am 4. Juli 1969 ein die Ehe scheidendes Teilurteil verkündet worden war. Im November 1969 erhob die Klägerin eine neue Klage, die zur Scheidung der Ehe der Parteien führte. Das Kreisgericht hat mit Beschluß der Klägerin die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und dem Verklagten seine eigenen außergerichtlichen Kosten des durch Klagerücknahme beendeten Ehescheidungsverfahrens auferlegt. Es hat seine Entscheidung auf § 42 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 FVerfO gestützt und dazu ausgeführt, daß der Verklagte durch übermäßigen Alkoholgenuß die Zerrüttung der Ehe fast ausschließlich verursacht habe. Auch unter Berücksichtigung der im zweiten Ehescheidungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung danach haben die Klägerin ein Viertel und der Verklagte drei Viertel der Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen widerspreche es den Prinzipien des Familienrechts, wenn der Klägerin die gesamten Kosten der ersten Ehesache auferlegt würden. Gegen diesen Beschluß hat der Verklagte sofortige Be- 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 87 (NJ DDR 1972, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 87 (NJ DDR 1972, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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