Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 85 (NJ DDR 1972, S. 85); Die Jahresendprämie ist i. S. des Abschn. Ill Ziff. 3 Buchst. A/g der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) auf das Einkommen voll anrechnungsfähig, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlt wird. Hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen aus dem Eigenheim kann dem Kassationsantrag insoweit nicht gefolgt werden, als darin eine Berücksichtigung schlechthin für unzulässig erklärt wird. Nach Abschn. II Ziff. 4 der OG-Richtlinie Nr. 18 sind bei der Unterhaltsfestsetzung für minderjährige Kinder auch die angemessenen Bedürfnisse der Eltern zu berücksichtigen. Sie müssen im richtigen Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag für die Kinder stehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen wie bei vernünftiger Erwägung Eltern in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen die vorhandenen Mittel verteilen würden, wenn die Familie in häuslicher Gemeinschaft leben würde. Von diesem Grundgedanken hat sich das Präsidium bereits in seinem Kassationsurteil im Vorprozeß leiten lassen und ausgeführt, daß dem Verklagten einerseits nicht zugemutet werden könne, das erbaute Haus zu verkaufen, er aber andererseits im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner Kinder verpflichtet sei, seinen eigenen Lebensbedarf beträchtlich einzuschränken. Hieran wird mit der Maßgabe festgehalten, daß bei der Unterhaltsbemessung an die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen allgemeiner Natur strenge Anforderungen zu stellen sind. Es muß insbesondere geprüft werden, welchem Zweck die Verbindlichkeiten dienen und wann sie begründet wurden. Im vorliegenden Falle schließen Zweckbestimmung und Zeitpunkt (Bau eines Eigenheims vor Scheidung der Ehe) eine Berücksichtigung nicht grundsätzlich aus. Es wird, auch darauf ankommen, ob und inwieweit der Verpflichtete in der Lage ist, eine dauernde oder zeitweilige Herabsetzung der Höhe seiner Zahlungspflichten aus dem Kredit zugunsten der Unterhaltsansprüche zu erwirken. Das Kreisgericht hat den Sachverhalt in dieser Beziehung nicht genügend aufgeklärt. Es hat nicht geprüft, ob die Kreditverpflichtung gegenüber der Sparkasse in Höhe von monatlich 100 M gegenwärtig noch besteht. Insoweit war dem Kreisgericht bereits im erwähnten Kassationsurteil der Hinweis gegeben worden, eine Auskunft des Kreditinstituts einzuholen, die sich auch darauf beziehen sollte, ob eine Verringerung der Abzahlungen im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen möglich ist. Das Kreisgericht hat sich seinerzeit mit einer mündlichen Auskunft begnügt. Nunmehr wird es eine eingehende schriftliche Stellungnahme des Kreditinstituts anzufordern haben. Es hätte auch Feststellungen darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfange die andere mit dem Eigenheim zusammenhängende, im Urteil vom 14. Mai 1966 berücksichtigte Schuldverpflichtung in Höhe von 2 000 M noch besteht und inwieweit darauf noch Zinsen oder Rückzahlungsraten zu leisten sind. Bei Abwägung aller Faktoren einschließlich der vom Kreisgericht als bedeutsam erkannten Veränderung in der Nutzung des Eigenheims durch die jetzige Familie des Verklagten wird eine Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Eigenheimbau nur in geringem Maße möglich, u. U. sogar ausgeschlossen sein. Bei seiner Prüfung wird das Kreisgericht die Gesamtaufwendungen für das Eigenheim (Zins- und Tilgungsleistungen, Steuern, Versicherungsbeiträge und sonstige Lasten) zu dem Nutzungswert ins Verhältnis zu setzen und lediglich den Unterschiedsbetrag zum Ausgangs- punkt der differenzierten Berücksichtigung zu nehmen haben. Als Nutzungswert wird die angemessene Miete des Eigenheims einschließlich der Erträgnisse aus dem Hausgarten anzusetzen sein. Schließlich hat das Kreisgericht die sich aus § 139 ZPO ergebende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es der Klägerin die erhöhten Unterhaltsbeträge mit Wirkung vom 1. September 1970 zuerkannte, ohne sie auf die gemäß § 22 Abs. 2 i. V. mit § 20 Abs. 2 FGB gegebene Möglichkeit der für ein Jahr rückwirkenden Geltendmachung der Unterhaltserhöhung hinzuweisen. Wegen der ungenügenden Sachaufklärung und in Anbetracht der Tatsache, daß über die Verdienstverhältnisse des Verklagten infolge Wechsels der Arbeitsstelle seit dem 1. Januar 1971 keine Angaben vorliegen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 25 FGB. Sind beide Elternteile gleichermaßen zur Erziehung ihres Kindes befähigt und gewillt, dann kann der Umstand, daß ein bereits größeres Kind (hier: 13 Jahre) den künftigen Ehepartner eines Elternteils konsequent ablehnt und sich weigert, in häuslicher Gemeinschaft mit ihm zu leben, von Bedeutung sein. BG Neubrandenburg, Urt. vom 25. Oktober 1971 2 BF 28/71. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und das Erzie7 hungsrecht für die gemeinsamen Kinder Angela und Andreas der Klägerin übertragen. Gegen dieses Urteil legte der Verklagte Berufung ein, mit der er beantragte, das Erziehungsrecht für die gemeinsamen Kinder Angela und Andreas ihm zu übertragen. Er trug dazu vor, daß die Klägerin während der Ehe leichtfertig Beziehungen zu dem Zeugen W. aufgenommen habe. Obwohl das Kind Angela den Zeugen als Stiefvater ablehne, sei die Klägerin nicht bereit, die Beziehungen zu ihm abzubrechen. Da Angela und Andreas sehr aneinander hängen, komme eine Trennung der Geschwister nicht in Betracht. Die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung. Sie führte aus, daß sie die Kinder stets ordnungsgemäß erzogen und betreut habe. Die Geschwister hielten zusammen. Angela sei offenbar vom Verklagten gegen sie beeinflußt worden. Sie werde ihre Bindungen zum Zeugen W. überprüfen, falls Angela diesen weiterhin ablehne. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 FGB ist für die im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu treffende Erziehungsrechtsentscheidung die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder maßgeblich. Das Gericht hat Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, das Verhältnis der Kinder zu ihnen, die Umstände der Ehescheidung und die Lebensverhältnisse der Parteien zu treffen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 FGB). In der Vergangenheit haben beide Parteien die Kinder betreut und erzogen, wobei sie von der im Haushalt lebenden Mutter des Verklagten unterstützt worden sind. Der Anteil der Klägerin an der Erziehung und Betreuung der Kinder war größer als der des Verklagten. Sie hat die Kinder versorgt, ihre Wäsche gewaschen und sich auch um die schulischen Angelegenheiten der Tochter Angela, gekümmert. Zwischen ihr und den Kindern bestand ein herzliches Verhältnis. Der Verklagte konnte sich wegen seiner beruflichen 85;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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